Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.3.6.2.2 Hauptteil (Teil 4)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 310

welches jede Vertragspartei eigenständig initiieren kann. Dabei wird zwischen einem ordentlichen und einem dringlichen Verfahren unterschieden.

Im ordentlichen Verfahren kann eine Vertragspartei nach 60 Tagen ergebnisloser Diskussion im GA des FZA das Schiedsgerichtsverfahren initiieren, falls «schwerwiegende wirtschaftliche Probleme» vorliegen. Das Schiedsgericht muss innerhalb von sechs Monaten ab seiner Konstituierung und der Bezeichnung der Schiedsrichter entscheiden (nArt. 14a Abs. 1–3 FZA; s. Ziff. 2.1). Bei einer «dringlichen Ausnahmesituation mit einem Risiko von sehr schwerem wirtschaftlichem Schaden» kann das dringliche Verfahren gewählt werden. In diesem Fall kann eine Vertragspartei das Schiedsgericht bereits nach 30 Tagen ergebnisloser Diskussion im GA des FZA anrufen (nArt. 14a Abs. 4 FZA). Zudem kann für die Dauer des Schiedsgerichtsverfahrens die vorläufige Anwendung von Schutzmassnahmen beim Schiedsgericht beantragt werden. Dieses entscheidet nach einer summarischen Prüfung (prima facie) innert 30 Tagen, ob die Bedingungen für solche Massnahmen erfüllt sind. Dabei wird Artikel III.10 des Anhangs zum Schiedsgericht mutatis mutandis angewendet (s. Ziff. 2.1). Sind die Bedingungen gemäss Schiedsgericht erfüllt, können vorläufige Schutzmassnahmen angewendet werden (nArt. 14a Abs. 5 FZA). Die andere Vertragspartei könnte diesfalls provisorische Ausgleichsmassnahmen innerhalb des Geltungsbereichs des FZA ergreifen, um ein mögliches Ungleichgewicht im Abkommen zu beheben. Das Schiedsgericht muss den definitiven Entscheid innerhalb von sechs Monaten ab seiner Konstituierung und der Designation der Schiedsrichter (s. Ziff. 2.1) treffen.

Kommt das Schiedsgericht zum Schluss, dass die vorgebrachten Probleme tatsächlich vorliegen und durch die Anwendung des FZA verursacht wurden (positiver Entscheid), kann die ersuchende Vertragspartei geeignete Schutzmassnahmen ergreifen. Falls dadurch ein Ungleichgewicht im Abkommen entstehen würde, könnte die andere Vertragspartei zum Ausgleich eines allfälligen Ungleichgewichts ihrerseits Ausgleichsmassnahmen im Rahmen des FZA ergreifen (nArt. 14a Abs. 3 FZA). Die Auslösefaktoren für das Schiedsgerichtsverfahren («schwerwiegende wirtschaftliche Probleme») unterscheiden sich von der Ausgangssituation für die Diskussion im GA des FZA («schwerwiegende wirtschaftliche oder soziale Probleme», nArt. 14a Abs. 1 FZA). Die Begriffswahl trägt dem Umstand Rechnung, dass soziale Probleme grundsätzlich mit wirtschaftlichen Indikatoren verbunden sind und daher unter den Begriff «wirtschaftliche Probleme» subsumiert werden können. Dies ermöglicht auch den konkreten Nachweis von sozialen Problemen im Schiedsgerichtsverfahren. Für die Beurteilung von «schwerwiegenden wirtschaftlichen Problemen» sind sowohl makro- als auch mikroökonomische Indikatoren relevant. Dies gilt ebenfalls für den Umstand des «Risikos von sehr schwerem wirtschaftlichem Schaden», welcher für die vorläufige Anwendung von Schutzmassnahmen im dringlichen Verfahren vorliegen muss. Wenn zum Beispiel eine Region einen starken Anstieg ihrer Arbeitslosenquote und gleichzeitig einen entsprechenden Anstieg der Beschäftigung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern aus der EU verzeichnet, könnte dieses Kriterium erfüllt sein. Der Entscheid des Schiedsgerichts betrifft einzig das Vorliegen der vorgebrachten schwerwiegenden Probleme und den Zusammenhang mit der Anwendung des FZA. Bei einem positiven Entscheid des Schiedsgerichts kann die ersuchende Vertragspar tei eigenständig über die Art der Massnahmen entscheiden. Die Schutzmassnahmen und Ausgleichsmassnahmen müssen sich auf das FZA beschränken und verhältnismässig sein (nArt. 14a Abs. 3 und 5 FZA). Zudem müssen diejenigen Massnahmen bevorzugt werden, welche das allgemeine Funktionieren des FZA am wenigsten beeinträchtigen (vgl. nArt. 14a Abs. 6 FZA), im Gegensatz zu Massnahmen im Streitbeilegungsverfahren, welche in allen Binnenmarktabkommen ergriffen werden können (Ausnahme des Agrarteils der Landwirtschaft, s. Ziff. 2.7.1). Schutzmassnahmen und/oder Ausgleichsmassnahmen werden alle drei Monate im GA des FZA besprochen (nArt. 14a Abs. 7 FZA). Würde die betroffene Vertragspartei die Schutzmassnahmen oder die Ausgleichsmassnahmen als unverhältnismässig beurteilen, müsste sie ein ordentliches Streitbeilegungsverfahren initiieren (s. Ziff. 2.1). Im Rahmen eines Schutzklauselverfahrens kann auch der EuGH beigezogen werden. Der Entscheid, den EuGH zu konsultieren oder nicht, obliegt jedoch in jedem Fall dem Schiedsgericht. Allgemein kann das Schiedsgericht nur dann den EuGH anrufen, wenn sich eine Frage in Zusammenhang mit der Interpretation oder Anwendung von EU-Recht stellt. Der EuGH kann nicht von sich aus in einem Schutzklauselverfahren intervenieren. Gemäss dem gemeinsamen Verständnis der Verhandlungsdelegationen sind die Auslösesituationen im Schutzklauselverfahren keine Begriffe des EU-Rechts. Zudem kann die Schweiz auf ihrem Staatsgebiet ein schwerwiegendes wirtschaftliches oder soziales Problem im Zusammenhang mit dem FZA feststellen, ohne dass die Situation mit derjenigen in anderen EU-Staaten verglichen werden muss. Ein schwerwiegendes wirtschaftliches oder soziales Problem kann sich somit auch aus einer spezifisch innerschweizerischen Situation ergeben.

In einem dringlichen Schutzklauselverfahren muss das Schiedsgericht zudem in jedem Fall innert 30 Tagen einen Entscheid betreffend die allfällige vorläufige Anwendung von Schutzmassnahmen treffen. Diese Frist schliesst einen Beizug des EuGH de facto aus (Art. III.10 des Anhangs zum Schiedsgericht, s. Ziff. 2.1).

Die Bestimmungen im neuen Artikel 14a FZA belassen einen Spielraum für die innerstaatliche Umsetzung. In der innerstaatlichen Umsetzung im AIG werden die Voraussetzungen und Kompetenzen für die Auslösung der Schutzklausel sowie für das Ergreifen allfälliger Schutzmassnahmen weiter konkretisiert und festgelegt (Art. 21b E-AIG; s. Ziff. 2.3.8.1.1).

Trifft das Schiedsgericht einen negativen Entscheid, endet das Schutzklauselverfahren nach dem neuen Artikel 14a FZA. Der ersuchenden Vertragspartei steht es offen, trotzdem Schutzmassnahmen zu ergreifen, im Falle der Schweiz entsprechend der ergänzenden innerstaatlichen Umsetzung im AIG. Im AIG ist auf Stufe Bundesgesetz verankert, dass Schutzmassnahmen auch dann möglich sind, wenn ein Schiedsspruch vorliegt, der festhält, dass die Voraussetzungen für Schutzmassnahmen nicht erfüllt sind (s. Ziff. 2.3.8.1.1). Der Gesetzgeber schafft dort bewusst die Möglichkeit, unter Inkaufnahme der staatsvertraglichen Konsequenzen (allfällige Ausgleichsmassnahmen der EU im Rahmen der Streitbeilegung), vom FZA abzuweichen. Wäre die EU nämlich der Ansicht, dass diese Schutzmassnahmen der Schweiz, die sie entgegen dem Schiedsgerichtsurteil fällt, das FZA verletzen, müsste sie ein ordentliches Streitbeilegungsverfahren wegen einer Vertragsverletzung initiieren (s. Ziff. 2.1). Mit dem neuen Streitbeilegungsmechanismus ändert sich die völkervertragliche Ausgangslage bei den Binnenmarktabkommen im Vergleich zum geltenden bilateralen Vertrags recht. Der Bundesrat geht davon aus, dass diese neue Ausgangslage künftig eine entscheidende Rolle bei der Lösung von Normkonflikten spielen wird. Die Anwendung der Schubert-Praxis könnte – auch bei freizügigkeitsrechtlichen Verpflichtungen – die Möglichkeit bieten, den in den betroffenen Abkommen vorgesehenen Spielraum auch bei Normkonflikten zu wahren. In diesem Fall würden jüngere Gesetzesbestimmungen dem Abkommen im Konfliktfall vorgehen (s. Ziff. 4.1).

Artikel 1 Ziffer 10 des Änderungsprotokolls betreffend den neuen Artikel 18 des FZA (Revision)

Artikel 18 des FZA wurde durch einen neuen Artikel 18 ersetzt. Die Revisionsverfahren für alle Binnenmarktabkommen wurden vereinheitlicht.

Artikel 1 Ziffer 11 des Änderungsprotokolls betreffend den neuen Artikel 21 des FZA (Beziehung zu Steuerabkommen) Die rein formalen Änderungen der Bestimmung dienen lediglich dazu, diese an den aktuellen internationalen Steuerkontext anzupassen. Diese Änderungen, insbesondere jene im neuen Artikel 21 Absatz 2 des FZA, haben keine Auswirkungen auf den materiellen Geltungsbereich der Bestimmung.

Artikel 1 Ziffer 12 des Änderungsprotokolls betreffend den neuen Artikel 23a des FZA (Gültigkeit von Aufenthaltserlaubnissen und anderen Sonderbescheinigungen) Die gestützt auf das FZA ausgestellten Aufenthaltsbewilligungen B, Kurzaufenthaltsbewilligungen L sowie Grenzgängerbewilligungen G behalten auch nach Inkrafttreten des ÄP-FZA ihre Gültigkeiten. Erst nach Ablauf des auf der jeweiligen Bewilligung eingetragenen Gültigkeitsdatums werden die Bewilligungen umbenannt und mit einem neuen Aufenthaltstitel beziehungsweise Sonderbescheinigung für Grenzgängerinnen und Grenzgänger ersetzt, sofern die Bedingungen für einen legalen Status beispielsweise als erwerbstätige oder nicht-erwerbstätige Person oder als Grenzgängerin oder Grenzgänger weiterhin erfüllt sind.

Artikel 1 Ziffer 12 des Änderungsprotokolls betreffend den neuen Artikel 23b des FZA (Übergangsregelungen) Die Richtlinie 2004/38/EG wird erst nach einer Übergangsfrist von zwei Jahren nach Inkrafttreten des ÄP-FZA zur Anwendung kommen. Damit hat sich die Schweiz dieselbe Umsetzungsfrist ausbedungen, wie dannzumal die EU-Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG hatten. Kohärenterweise kommen auch diejenigen Artikel des Abkommens, welche Bestimmungen der Richtlinie 2004/38/EG präzisieren oder Ausnahmen von derselben vorsehen, erst nach Ablauf dieser Umsetzungsfrist zur Anwendung. Auch die Richtlinie 2014/54/EU307, kommt erst nach einer Übergangsfrist von zwei Jahren zur Anwendung. Während des Übergangszeitraums bleiben die Artikel 1 bis 7 und Artikel 16 sowie Artikel 1 bis 9, 12 bis 15, 17, 19, 20, 23 und 24 (mit Ausnahme des Art. 24 Abs. 4 letzter Satz) von Anhang I bestehen. Die

307 Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Massnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl. L 128 vom 30.4.2014, S. 8. übrigen Bestimmungen des aufdatierten FZA entfalten ihre Wirkung ab Inkrafttreten des Änderungsprotokolls, darunter auch die im neuen Anhang I referenzierten EURechtsakte. Sowohl für die Umsetzung der Richtlinie 96/71/EG, in der durch die Richtlinie (EU) 2018/957 geänderten Fassung und der Richtlinie 2014/67/EU, die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 sowie das Inkrafttreten der Ausnahmen von der dynamischen Rechtsübernahme nach den neuen Artikeln 5g, 5h, und 5i FZA haben die Schweiz und die EU durch das ÄP-FZA im neuen Artikel 23b Absatz 2 eine Übergangsfrist von 36 Monaten nach Inkrafttreten des Änderungsprotokolls vereinbart. Die Übergangsfrist gilt auch für den neuen Artikel 5f Absatz 2 FZA. Während den Übergangsfristen gelten weiterhin die Bestimmungen Artikel 5 Absatz 4, Artikel 16, sowie Artikel 22 Absatz 2 von Anhang I des Abkommens in seiner Fassung vor Inkrafttreten des Änderungsprotokolls. Für die Non-Regression-Klausel gelangt keine Übergangsfrist zur Anwendung.

Artikel 1 Ziffer 13 des Änderungsprotokolls betreffend den neuen Artikel 24 des FZA (Räumlicher Geltungsbereich)

Artikel 24 im FZA wurde durch einen neuen Artikel 24 ersetzt, welcher die Bezeichnung «Europäische Gemeinschaft» durch «Europäische Union» ersetzt. Inhaltlich bleibt die Bestimmung unverändert.

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