Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.3.6.2.2 Hauptteil

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 295

Artikel 1 Ziffer 1 des Änderungsprotokolls betreffend die neue Präambel des FZA Das Abkommen wird in seiner Präambel durch fünf Erwägungsgründe ergänzt. Diese heben die Freizügigkeit als wichtigen Aspekt des Binnenmarktes hervor, weisen auf den Grundsatz der einheitlichen Auslegung des Abkommens gemäss Artikel 7 IPFZA und auf durch die EuGH-Rechtsprechung entwickelte Prinzipien hin und betonen das Ziel, die umfassende Partnerschaft der Schweiz und der EU zu festigen (s. Ziff. 2.1.6.1.1).

Artikel 1 Ziffer 2 und Ziffer 3 des Änderungsprotokolls betreffend die neuen Artikel 4, 4a und 4b des FZA Das Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit gemäss Artikel 4 bleibt unverändert. In Bezug auf das Recht sich niederzulassen, gilt der neue Arti288 289 290 BGE 133 V 367 BGE 136 II 141 EuGH, Urteil vom 23. Mai 1996, O’Flynn / Adjudication Officer, C-237/94, EU:C:1996:206; BGE 131 V 209.

kel 4a FZA, wie dies bereits mit dem geltenden FZA der Fall ist, nur für natürliche Personen, nicht aber für juristische Personen. Ein Unternehmen erhält also nicht das Recht, sich ohne Weiteres im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei niederzulassen. Der neue Artikel 4a FZA hält zudem fest, dass Beschränkungen der Gründung von Zweigniederlassungen oder -stellen durch Staatsangehörige einer Vertragspartei, die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei niedergelassen sind, verboten sind. Das Niederlassungsrecht im Sinne des FZA wird im ÄP-FZA damit insgesamt klarer geregelt, ohne jedoch über bereits bestehende Verpflichtungen hinauszugehen. Insbesondere werden das Beschränkungsverbot und das Recht auf Gründung eines Unternehmens explizit erwähnt, die bisher lediglich gestützt auf die vor 1999 entwickelte Rechtsprechung des EuGH galten.

Betreffend die Gleichbehandlung von Selbstständigen weist der neue Artikel 4b FZA, welcher den Grundsatz der Nichtdiskriminierung gemäss Artikel 2 FZA konkretisiert, darauf hin, dass die Artikel 7–10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 auch auf diese Personenkategorie anwendbar sind. Selbstständige und ihre Familienangehörigen geniessen die gleichen steuerlichen und sozialen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmenden, beispielsweise in Bezug auf den Zugang der im Aufnahmestaat wohnhaften Kinder zu Schulbildung und Studium. Diese Gleichbehandlung war im FZA bereits vorgesehen (s. Art. 2 FZA i. V. m. Art. 15 Abs. 2 und Art. 9 Anhang I FZA).

Artikel 1 Ziffer 5 des Änderungsprotokolls betreffend die neuen Artikel 5a–5f des FZA (Dienstleistungen) Der neue Artikel 5a übernimmt die im FZA vorgesehenen Beschränkungsverbote hinsichtlich der Erbringung von Dienstleistungen (Art. 17 Anhang I). Die Bestimmung enthält insbesondere die geltenden Vorgaben für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen, die zur Erbringung einer Dienstleistung in die Schweiz entsandt werden; darunter namentlich die Vorgabe, dass sie im regulären Arbeitsmarkt des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Wohnsitz haben, integriert sein müssen, bevor sie in der Schweiz eine Dienstleistung erbringen können. Gemäss den Weisungen und Erläuterungen zur Verordnung über den freien Personenverkehr des SEM müssen nach aktueller Schweizer Praxis entsandte Dienstleistungserbringende seit mindestens zwölf Monaten über eine Aufenthaltskarte im Mitgliedstaat verfügen, in dem sie ihren Wohnsitz haben, damit diese Voraussetzung erfüllt ist. Für Dienstleistungserbringende gelten weiterhin die Regelungen betreffend Einreise in den Schengen-Raum in Bezug auf Reisedokumente, Visa und die zulässige maximale Aufenthaltsdauer (90 Tage innerhalb von 180 Tagen).

Die neuen Artikel 5b–5f FZA übernehmen die bestehenden Bestimmungen aus Anhang I FZA, unbeschadet der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH, die von der Schweiz übernommen wird (Art. 18–22 Anhang I).

291 Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April

2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union, ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1149, ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 21.

Der Verweis auf das relevante Entsenderecht, welcher bisher in Artikel 22 Anhang 1 des FZA verankert war, wird durch das ÄP-FZA in den neuen Artikel 5f Absatz 2 des Hauptteils des FZA verschoben.

Auch weiterhin können gestützt auf den neuen Artikel 5f Absatz 3 Buchstabe i FZA nationale Regelungen, die bei Inkrafttreten des FZA am 1. Juni 2002 im Bereich des Personalverleihs und der Personalvermittlung sowie der Finanzdienstleistungen in Kraft waren, zur Anwendung gebracht werden. Grenzüberschreitender Personalverleih und grenzüberschreitende Arbeitsvermittlung in die Schweiz werden gestützt auf das Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 1989 (AVG) auch weiterhin nicht zulässig sein. Die Regelungen zum grenzüberschreitenden Personalverleih des EUEntsenderechts gelangen deshalb gestützt auf die technischen Anpassungen gemäss Buchstaben b und c zur Richtlinie 96/71/EG293 für die Schweiz nicht zur Anwendung. Der neue Artikel 5f Absatz 3 Buchstabe i FZA präzisiert zudem, dass die dynamische Rechtsübernahme durch die Schweiz im Bereich der Verordnung (EU) 2016/589 über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES) nicht dazu führen darf, dass die Schweiz ihre nationalen Regelungen zum Personalverleih und zur Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Anwendung bringen darf. Die Bestimmungen von Absatz 3 Ziffern i und ii unterliegen nicht dem Grundsatz der dynamischen Übernahme, da sie nicht in den Geltungsbereich des Abkommens fallen.

Artikel 1 Ziffer 5 des Änderungsprotokolls betreffend die neuen Artikel 5g, 5h, 5i und 5j des FZA (Ausnahmen von der dynamischen Rechtsübernahme) Die Ausnahmen von der dynamischen Rechtsübernahme werden in Artikel 5 Absatz 7 des IP-FZA aufgelistet. Es handelt sich um die neuen Artikel 5g (Voranmeldefrist und Kontrollen), 5h (Kautionen und Sanktionen), 5i (Nachweis der Selbstständigkeit) und

5j (Non-Regression), welche durch das ÄP-FZA in den Hauptteil des FZA aufgenommen werden. Die Regelung im neuen Artikel 5g (Voranmeldefrist und Kontrollen) sieht vor, dass die Schweiz eine Voranmeldefrist von maximal vier Arbeitstagen für selbstständige Dienstleistungserbringende sowie für Arbeitgeber aus der EU, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden, in spezifischen Branchen zur Anwendung bringen kann, damit Kontrollen vor Ort durchgeführt werden können. Diese spezifischen Branchen werden von der Schweiz auf der Basis einer objektiven Risikoanalyse eigenständig bestimmt. Dies gilt auch für die in allen Branchen durchzuführenden Anzahl Kontrollen und die Kontrolldichte. Dabei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Dienstleistungserbringung zwischen der Schweiz und der EU auf 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr beschränkt ist und damit ein grosser Teil der Dienstleistungen nur von kurzer Dauer ist. Die Festlegung der von der viertägigen Voranmeldefrist erfassten Branchen ist regelmässig zu überprüfen und, wenn angezeigt, zu aktualisieren. Ausserhalb der Risikobranchen kann gestützt auf Artikel 9 Ab- 292 293 SR 823.11 Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen, ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1; geändert durch Richtlinie (EU) 2018/957, ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 16.

satz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2014/67/EU eine Meldepflicht spätestens vor Arbeitsbeginn zur Anwendung gebracht werden. Gestützt auf den neuen Artikel 5h (Kautionen und Sanktionen) können die PK gegenüber Arbeitgebern, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden, eine Kautionspflicht zur Anwendung bringen. Die Kautionspflicht kann vorgesehen werden für Branchen, die von der Schweiz aufgrund einer Risikoanalyse autonom festgelegt werden. Sie ist im Wiederholungsfall zu leisten, das heisst, wenn ein Entsendebetrieb bei früheren Einsätzen in der Schweiz seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber den PK nicht erfüllt hat. Bei Nichtleistung der Kaution kann die Schweiz Sanktionen verhängen: eine Sanktion bis hin zu einer Dienstleistungssperre. Gemäss dem neuen Artikel 5i (Nachweis der selbstständigen Erwerbstätigkeit) kann die Schweiz gegenüber selbstständigen grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringenden aus den EU-Mitgliedstaaten eine Dokumentationspflicht zur Anwendung bringen, um die Scheinselbstständigkeit zu bekämpfen. Selbstständige Dienstleistungserbringende aus EU-Mitgliedstaaten müssen bei einer Kontrolle vor Ort ihre Selbstständigkeit anhand von drei Dokumenten nachweisen können: Meldebestätigung (sofern vorhanden), Nachweis der Anmeldung als selbstständig erwerbende Person bei den Sozialversicherungsbehörden im Wohnsitzstaat sowie Nachweis eines Vertragsverhältnisses.

Die Schweiz verpflichtet sich, relevantes EU-Entsenderecht in das FZA zu integrieren. Würden künftige Anpassungen der EU-Entsenderichtlinien oder neues EUEntsenderecht das bei Inkrafttreten des Änderungsprotokolls zwischen der Schweiz und der EU vereinbarte Schutzniveau der in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, bestehend aus dem gestützt auf das ÄP-FZA zu übernehmende EU-Entsenderecht sowie den vereinbarten Ausnahmen und Prinzipien, in Bezug auf die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen bedeutend verschlechtern, besteht für die Schweiz gestützt auf den neuen Artikel 5j FZA (Non-Regression) keine Verpflichtung, diese in das Abkommen zu integrieren. Eine Änderung des Schutzniveaus für entsandte Arbeitnehmende wird in seiner Gesamtheit unter Berücksichtigung aller massgebenden Bestimmungen des aufdatierten FZA beurteilt. Ein Beispiel für eine bedeutende Verschlechterung könnte etwa sein, wenn die Arbeits- und Ruhezeiten gemäss den nationalen Rechtsvorschriften des Ziellandes des Dienstleistungserbringers nicht mehr von den entsendenden Arbeitgebern gewährleistet werden müssen. Die Klausel ist eine Absicherung des Schweizer Schutzniveaus und stellt eine Ausnahme vom Prinzip der dynamischen Rechtsübernahme nach Artikel 5 des IP-FZA dar. Eine Verschlechterung des Schutzniveaus in der Schweiz ist nach Inkrafttreten des ÄP-FZA demnach nicht mehr möglich.

Artikel 1 Ziffer 5 des Änderungsprotokolls betreffend den neuen Artikel 5k des FZA (Dienstleistungsempfänger) Dienstleistungsempfängerinnen und Dienstleistungsempfänger sind Nichterwerbstätigen gleichgesetzt, was bedeutet, dass sie nur einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten begründen können, wenn sie über ausreichende Existenzmittel verfügen, sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen müssen, und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen (Art. 7 Abs. 1, Bst. b der Richtlinie 2004/38/EG). Diese Voraussetzungen entsprechen jenen des FZA für Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 24 Abs. 1 Anhang I). Wer beispielsweise für den Zweck einer medizinischen Behandlung in die Schweiz kommen will, muss die genannten Bedingungen erfüllen und sich für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten bei den zuständigen kantonalen Behörden registrieren.

Artikel 1 Ziffer 6 des Änderungsprotokolls betreffend den neuen Artikel 7a des FZA (Grenzgänger) Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die eine Kategorie von selbstständig oder unselbstständig Erwerbstätigen bilden, gelten im FZA auch spezifische Bestimmungen (s. Art. 7 und 13 Anhang I). Diese spezifischen Bestimmungen sind im FZA in der Fassung gemäss ÄP-FZA nicht mehr enthalten. Da Grenzgängerinnen und Grenzgänger keinen Aufenthalt in der Schweiz haben, gilt für sie beispielsweise Artikel 7 und 8 der Richtlinie 2004/38/EG nicht. Aus diesem Grund, und da diese Bestimmungen im EU-Recht, insbesondere in der Verordnung (EU) Nr. 492/2011, nicht spezifisch abgedeckt sind, wurde auf Ersuchen der Schweiz der neue Artikel 7a FZA eingeführt. Der Wortlaut der Definition von Grenzgängerinnen und Grenzgängern entspricht der bestehenden aus dem FZA, und es wird sich auch weiterhin um eine Kategorie von selbstständig oder unselbstständig Erwerbstätigen handeln. Grenzgängerinnen und Grenzgänger sind gemäss dem neuen Artikel 7a des FZA Staatsangehörige einer Vertragspartei, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben und ihren Wohnsitz in der anderen Vertragspartei haben, an den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal in der Woche zurückkehren. Diese Bestimmung ermöglicht es der Schweiz Grenzgängerinnen und Grenzgänger, welche einer Erwerbstätigkeit von mehr als drei Monaten pro Kalenderjahr in der Schweiz nachgehen, zu registrieren und ihnen eine deklaratorische Registrierungsbescheinigung auszustellen, die entweder kostenlos sein muss oder gegen Entrichtung eines Betrags erfolgt, der die Ausstellungsgebühr für ähnliche Dokumente an Inländerinnen und Inländer nicht übersteigt. Da ein solches Verfahren im Rahmen der Richtlinie 2004/38/EG Personen vorbehalten ist, die sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, war eine spezifische Bestimmung im FZA erforderlich. Bei Erwerbstätigkeiten als Grenzgängerin oder Grenzgänger von bis zu drei Monaten kommt das Meldeverfahren zur Anwendung. Die Umsetzung der Registrierungs- und Meldepflicht für Grenzgängerinnen und Grenzgänger erfolgt in Artikel 15a Absatz 4 E-AIG und Artikel 6a E-EntsG (s. Ziff. 2.3.8.1.1 und Ziff. 2.3.8.4.1).

Grenzgängerinnen und Grenzgänger haben keinen Aufenthalt in der Schweiz und können daher beispielweise kein Daueraufenthaltsrecht in der Schweiz geltend machen und haben keinen Anspruch auf Sozialhilfe. In der Gemeinsamen Erklärung zum deklaratorischen Registrierungssystem für Grenzgängerinnen und Grenzgänger stellt die Schweiz in Aussicht, dass sie die Umsetzung der Registrierungs- und Meldepflicht in den entsprechenden bilateralen Foren mit den benachbarten EU-Mitgliedstaaten erörtert. Diese Gespräche sollen nicht zu einer unterschiedlichen Behandlung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern im Rahmen des Abkommens führen und lassen deren Rechte und Pflichten gemäss Abkommen unberührt. Ziel dieser Gemeinsamen Erklärung ist es, dass die Schweiz die

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