Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.3.6.2.5 Anhang III des Änderungsprotokolls betreffend den neuen Anhang III des FZA (Anerkennung von Berufsqualifikationen)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 317

Berufsqualifikationen) Der neue Anhang III FZA verweist auf eine Reihe von Rechtsakten des EU-Rechts, von denen die meisten zwischen der Schweiz und der EU bereits in Kraft sind. Dies betrifft in erster Linie die Richtlinie 2005/36/EG, welche die Schweiz seit 2011 anwendet. Der Acquis, den das ÄP-FZA übernimmt, betrifft Rechtsakte, die neu im Anhang III FZA integriert werden. Diese werden im Folgenden aufgeführt. Die Richtlinie 2013/55/EU309 ändert und modernisiert die Richtlinie 2005/36/EG. Sie führt wesentliche materielle Anpassungen ein, wie die Zusammenarbeit im IMI, den Europäischen Berufsausweis, den Vorwarnmechanismus und die gemeinsamen Ausbildungsgrundsätze. Sie vereinfacht, verbessert und reduziert die notwendigen Verfahrensschritte bei der Anerkennung von Berufsqualifikationen. Die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 regelt die Teilnahme der Schweiz am IMI als Drittstaat und die Modalitäten der Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe von IMI, insbesondere die Bearbeitung besonders schützenswerter Daten. In diesem Bereich hat die Schweiz mehrere technische Anpassungen vorgenommen. Insbesondere soll das Schweizer Recht an persönlichen Daten angewendet werden. Gemäss Artikel 1 des Anhangs des IP-FZA verpflichtet sich die Schweiz zu einem finanziellen Beitrag. Der Mechanismus, welcher in Artikel 13 des IP-FZA festgelegt wird, wird in Ziffer 2.3.9.1.1 genauer beschrieben.

Der Europäische Berufsausweis «European Professional Card» (EPC) ist eine Bescheinigung in Form eines elektronischen Zertifikats. Ein EPC-Zertifikat belegt, dass für die berufstätige Person im Herkunfts- und Aufnahmestaat keinerlei Einschränkungen bestehen. Es gilt als Nachweis, dass Berufsleute sämtliche notwendigen Voraussetzungen hinsichtlich der Berufsqualifikationen – zum Zwecke einer vorübergehenden Dienstleistungserbringung oder der Niederlassung in einem Aufnahmestaat – erfüllt haben. Das elektronische EPC-Verfahren ist aktuell für insgesamt 5 Berufe (Pflegefachpersonen für allgemeine Pflege, Bergführerinnen und Bergführer, Immobilienmaklerinnen und -makler, Physiotherapeutinnen und -therapeuten sowie Diplome als Apothekerinnen und Apotheker) möglich. Die Berufsangehörigen können wählen, ob sie einen Antrag über das EPC-Verfahren einreichen oder das herkömmliche Anerkennungsverfahren nutzen wollen. Es bietet den Berufsangehörigen eine zusätzliche Möglichkeit und wird folglich auch Schweizer Staatsangehörigen erlauben, die Anerkennung ihrer Abschlüsse elektronisch zu beantragen. Die Bestimmungen über die Modalitäten der Berufsausübung und insbesondere zu dem Erfordernis von Sprachkenntnissen sind in der geänderten Richtlinie 2005/36/EG präzisiert. Es ist explizit vorgesehen, dass für gewisse berufliche Tätigkeiten Sprachkenntnisse in einer Amtssprache verlangt werden können. Dies gilt für Berufe mit Auswirkungen auf die Patientensicherheit oder, wenn erhebliche und kon309 Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November

2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems («IMI-Verordnung»), ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132.

krete Zweifel daran bestehen, dass die betroffene Person für die berufliche Tätigkeit, die sie auszuüben beabsichtigt, über ausreichende Sprachkenntnisse verfügt. Es handelt sich um eine Anpassung, die bereits weitgehend der bestehenden Praxis der Behörden entspricht. Der Grundsatz, Sprachkenntnisse überprüfen zu dürfen, wird beibehalten, sodass die Patientensicherheit auch in Zukunft gewährleistet ist. Der Vorwarnmechanismus ermöglicht die elektronische Übermittlung via IMI in Echtzeit, wenn es betreffend die Ausübung eines reglementierten Berufs bei einer Person zu einem Verbot oder einer Beschränkung kommt. Konkret werden Informationen über die Identität von Berufsangehörigen, denen von Behörden oder Gerichten im Gesundheitswesen oder im Bereich der Erziehung Minderjähriger, einschliesslich die Betreuung von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und frühkindliche Erziehung, die Ausübung beruflicher Tätigkeiten ganz oder teilweise – auch vorübergehend

– verboten worden ist oder diesbezügliche Beschränkungen auferlegt worden sind, ausgetauscht. Durch die Warnung soll verhindert werden, dass Berufsangehörige, gegen die eine Sanktion (z. B. wegen medizinischer Fehler, pädophiler Handlungen oder anderer sexueller Übergriffe) vorliegt, die Einschränkung oder das Verbot der Berufsausübung im Herkunftsstaat umgehen, indem sie die Anerkennung in einem anderen Staat beantragen.

Mit der Teilnahme am Vorwarnmechanismus erlangt die Schweiz das Recht, Informationen aus anderen teilnehmenden Staaten zu nutzen, sowie die Pflicht, selbst Informationen im System zu erfassen. Diese Pflicht gilt nur für Berufe, die durch den Bund, die Kantone oder die Gemeinden reglementiert sind. Betroffen sind die Berufsgruppen, die in Artikel 56a Absatz 1 der geänderten Richtlinie 2005/36/EG aufgelistet sind: Das sind insbesondere die sektoralen Berufe (Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärztinnen und Tierärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Pflegefachpersonen für allgemeine Pflege und Hebammen) sowie weitere Berufsangehörige, deren Berufsausübung Auswirkungen auf die Patientensicherheit hat. Der Vorwarnmechanismus gilt auch für die übrigen vom Geltungsbereich des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. September 2016 (GesBG) erfassten Berufe, die Chiropraktorinnen und Chiropraktoren nach Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 2006 (MedBG) sowie die Angehörigen der Psychologieberufe nach dem Psychologieberufegesetz vom 18. März 2011 (Psychologinnen und Psychologen sowie Psychotherapeutinnen und -therapeuten). Darüber hinaus zählen auch die Berufsangehörigen dazu, die reglementierte Berufe ausüben, die Auswirkungen auf die Patientensicherheit haben (z. B. Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker, med. Masseurinnen und Masseure, Fachfrau/Fachmann Gesundheit, Podologinnen und Podologen). Ebenso gilt der Vorwarnmechanismus für die Berufsangehörigen, die Tätigkeiten im Bereich der Erziehung Minderjähriger, einschliesslich in der Kinderbetreuung in Einrichtungen und in der frühkindlichen Erziehung, ausüben. Es kann sich namentlich um die Berufe Fachfrau/Fachmann Betreuung (Kinderbetreuung), Sozialpädagoginnen und -pädagogen, Sozialarbeiterinnen und -arbeiter, Kinder- und Jugendpsychologinnen und -psychologen sowie Kinder- und Jugendpsychotherapeutinnen und -therapeuten handeln. Im schulischen Bereich betrifft es insbesondere die Lehrpersonen 310 311 312 SR 811.21 SR 811.11 SR 935.81 (Kindergarten, Primarstufe, Sekundarstufe I, Maturitätsschulen), die Schulleiterinnen und -leiter sowie die sonderpädagogischen Fachpersonen (heilpädagogische Früherziehung, schulische Heilpädagogik, Logopädie und Psychomotoriktherapie). Bei Fälschungen von Berufsqualifikationsnachweisen erfolgt via IMI eine Warnung, indem Informationen über die Identität von Berufsangehörigen ausgetauscht werden. Es handelt sich dabei um Personen, welche die Anerkennung von Berufsqualifikationen beantragt haben und bei denen später gerichtlich (im Rahmen eines Strafverfahrens) festgestellt wurde, dass sie dabei gefälschte Berufsqualifikationen verwendet haben. Gemäss Artikel 56a Absatz 3 der geänderten Richtlinie 2005/36/EG muss die Warnung im IMI spätestens drei Tage nach Annahme der Gerichtsentscheidung, d. h. nach Zustellung des Strafurteils, erfolgen.

Gemeinsame Ausbildungsgrundsätze sollen bei der Anerkennung von Berufsqualifikationen für einen stärkeren Automatismus sorgen. Dafür bestehen zwei Instrumente: der gemeinsame Ausbildungsrahmen und die gemeinsamen Ausbildungsprüfungen. Sie verfolgen den Zweck, das System der automatischen Anerkennung auf weitere Berufe auszudehnen. Dies soll gestützt auf EU-weite harmonisierte Mindestanforderungen an die Ausbildungsgänge erfolgen. Derzeit gibt es nur eine gemeinsame Ausbildungsprüfung für Skilehrerinnen und Skilehrer. Die Schweiz kann frei entscheiden, ob sie an dieser Prüfung teilnehmen oder das derzeitige Anerkennungssystem beibehalten möchte, das auf einem Vergleich der Ausbildungen und Ausgleichsmassnahmen beruht. Die Durchführung von Verhältnismässigkeitsprüfungen ist im Abkommen – in Anwendung der Richtlinie (EU) 2018/958 – vor der Annahme neuer Berufsreglementierungen oder der Änderung bestehender Berufsreglementierungen vorgesehen. Sie soll ungerechtfertigte Beschränkungen des Zugangs zu beruflichen Tätigkeiten oder ihrer Ausübung verbieten und die Transparenz und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes gewährleisten. Die Gründe für die Verhältnismässigkeit müssen im IMI festgehalten und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Der Bund und vor allem die Kantone sind von der Umsetzung dieser Richtlinie betroffen, da sie in der Regel für die Reglementierung von Berufen zuständig sind.

Ausserdem enthält die Richtlinie 2013/55/EU zahlreiche Änderungen, die grösstenteils technischer oder terminologischer Art sind:

– Die Gewährung des partiellen Zugangs: Grundsatz, der gemäss Rechtsprechung des EuGH bereits gilt und von der Schweiz seit Jahren angewendet wird (z. B. Anerkennung von Lehrpersonen, die nur ein Fach unterrichten, d.

h. Monofachlehrkräfte).

– Die Möglichkeit, die Ausbildungsdauer nicht nur wie bisher in Jahren, sondern neu auch in ECTS-Punkten auszudrücken.

– Die Aufhebung der Möglichkeit, nicht auf ein Gesuch einzugehen, wenn sich der ausländische Abschluss gemäss Zuordnung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG um mehr als ein Ausbildungsniveau unterscheidet (vgl. neuer

Art. 13 Abs. 1 der geänderten Richtlinie 2005/36/EG).

– Die Anpassung von Titel II der Richtlinie 2005/36/EG (Dienstleistungsfreiheit): Die Richtlinie 2013/55 sieht vor, dass der EU anzugeben ist, für welche Berufe eine Nachprüfung der Berufsqualifikationen vorgesehen ist (Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie). Der Umfang der Nachweise, die von Berufsangehörigen verlangt werden können, wurde erweitert, namentlich in Bezug auf die Sprachkenntnisse bei Berufen, welche die Patientensicherheit tangieren. Die Dienstleistung soll neu ab Einreichung der Meldung der Dienstleistungserbringenden und nicht mehr ab einer behördlichen Mitteilung stattfinden.

– Das generelle System (Vergleich der Ausbildungen mit Ausgleichsmassnahmen) wird breiter und systematischer angewendet. Es soll subsidiär zur Anwendung kommen, wenn kein günstigeres Anerkennungssystem (z. B. eine automatische Anerkennung) möglich ist. Das betrifft vor allem medizinische Weiterbildungen, die nicht im Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführt sind. Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983313 regelt das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus. Die Richtlinie (EU) 2018/958314 regelt die Modalitäten der Verhältnismässigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen für sämtliche Behörden, die eine Tätigkeit reglementieren, sei es auf Bundes-, Kantons- oder Gemeindeebene. Diese Richtlinie ist unmittelbar anwendbar und muss bei jeder neuen Reglementierung oder Anpassung existierender Reglementierungen angewendet werden.

Die delegierte Verordnung (EU) 2019/907315 legt eine gemeinsame Ausbildungsprüfung für Skilehrerinnen und Skilehrer gemäss Artikel 49b der Richtlinie 2005/36/EG fest. Die Übernahme dieser Verordnung verpflichtet nicht zur Teilnahme an dieser Prüfung; die Schweiz ist frei, an der Prüfung teilzunehmen oder nicht. Hat sie ein Interesse daran, wird ein Entscheid des GA des FZA nötig sein.

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/423316 unterstützt ein Pilotprojekt zur Umsetzung der Bestimmungen über die Verwaltungszusammenarbeit in Bezug auf reglementierte Berufe gemäss den Richtlinien 2005/36/EG und 2018/958 mithilfe von IMI und zur Integration der Datenbank reglementierter Berufe in dieses System. 313 Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäss der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 27.

314 Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismässigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen, ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25.

315 Delegierte Verordnung (EU) 2019/907 der Kommission vom 14. März 2019 zur Festlegung einer gemeinsamen Ausbildungsprüfung für Skilehrer gemäss Artikel 49b der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. L 145 vom 4.6.2019, S. 7.

316 Durchführungsbeschluss (EU) 2023/423 der Kommission vom 24. Februar 2023 über ein Pilotprojekt zur Umsetzung der Bestimmungen über die Verwaltungszusammenarbeit in Bezug auf reglementierte Berufe gemäss den Richtlinien 2005/36/EG und (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates mithilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Integration der Datenbank reglementierter Berufe in dieses System, ABl. L

61 vom 27.2.2023, S. 62.

Die delegierte Richtlinie (EU) 2024/782317 ändert die Mindestanforderungen an die Ausbildung der Berufe der Pflegefachpersonen für allgemeine Pflege, der Zahnmedizin und der Apothekerin und des Apothekers. In mehreren EU-Rechtsakten wird zudem die Liste der automatisch anerkannten Bezeichnungen für Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Tierärztinnen und Tierärzte, Pflegefachpersonen, Hebammen und Architektinnen und Architekten aktualisiert. Die Schweiz bringt auch ihre Anpassungen ein, namentlich bei einer Aufdatierung von Weiterbildungen von Ärztinnen und Ärzten, die künftig in der EU automatisch anerkannt werden.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.