Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.2.7.3 Verworfene Alternativen

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 166

Als Alternativen zu einem neuen Bundesgesetz wurden Anpassungen im Subventionsgesetz vom 5. Oktober 1990 (SuG) sowie im Binnenmarktgesetz vom 6. Oktober 1995 (BGBM) erwogen und verworfen. Das SuG regelt geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten (Finanzhilfen) sowie Leistungen an Empfänger ausserhalb der Bundesverwaltung zur Milderung oder zum Ausgleich von finanziellen Lasten, die sich aus der Erfüllung von bundesrechtlich vorgeschriebenen Aufgaben oder öffentlich-rechtlichen Aufgaben ergeben (Abgeltungen). Finanzhilfen und Abgeltungen im Sinne des SuG sind jedoch nicht notwendigerweise staatliche Beihilfen. Denn das SuG gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen, ohne ihre Auswirkungen auf den Wettbewerb zu berücksichtigen. Im Gegensatz zur Regelung von staatlichen Beihilfen hat das SuG auch keinen wettbewerbspolitischen Hintergrund, sondern stellt eine haushaltsrechtliche bzw. finanzpolitische Rahmenregelung dar. Aus diesen Gründen ist das SuG für die Aufnahme von Regeln für staatliche Beihilfen nicht der geeignete Erlass.

Das BGBM garantiert wiederum allen Personen mit Sitz oder Niederlassung in der Schweiz einen freien und diskriminierungsfreien Marktzugang, damit sie in der ganzen Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben können. Auf Ebene der Kantone entspricht das BGBM im Grundsatz der Idee der Personen- und Dienstleistungsfreizügigkeit des EU-Rechts zwischen den EU-Mitgliedsstaaten. Ebenso wie im EU-Recht bedarf die Einführung einer solchen Freizügigkeit – zumindest aus ökonomischer Sicht – zugleich einer Kontrolle staatlicher Beihilfen, um diese Rechte auch effektiv wahrnehmen zu können. Daher hielt bereits die Botschaft zum BGBM von 1994 110 fest, dass «in Reaktion auf die Schaffung des Binnenmarktes Schweiz kein Rückgriff auf vermehrte Subventionen und auf exzessive Steuererleichterungen eintreten darf». Damals wurde jedoch aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken (allenfalls fehlende Bundeskompetenz) auf eine Regulierung staatlicher Beihilfen der Kantone verzichtet. Zwischenzeitlich wurde die Bundesverfassung totalrevidiert.111 Jedenfalls steht die aktuelle Bundesverfassung einer Regulierung der kantonalen Beihilfen durch den Bund grundsätzlich nicht entgegen (s. Ziff. 2.2.12.2.2). In der Teilrevision des BGBM von 2005 wurde dennoch darauf verzichtet, eine Kontrollmöglichkeit für wettbewerbsverzerrende kantonale und kommunale Beihilfen einzuführen. Auch das EBHÜG sieht keine sektorübergreifende Überwachung der Beihilfen der Kantone vor, sondern erfasst nur die Geltungsbereiche der Abkommen zu Luftverkehr, Landverkehr und Strom. Die vorgesehene Beihilfeüberwachung ist sodann primär auf den Schutz gleicher Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen der EU und der Schweiz in diesen Sektoren ausgerichtet, auch wenn sie auch einen Beitrag zu einem einheitlichen schweizerischen Wirtschaftsraum leistet (s. Ziff. 2.2.12.2.2). Schliesslich erfordert diese Ausrichtung auch eine Überwachung der Beihilfen auf 108 109 110 111 112 SR 616.1 SR 943.02 BBl 1995 I 1213, S. 1281 Vgl. Botschaft vom 20. Nov. 1996 über eine neue Bundesverfassung. BBl 1997 I 1. BBl 2005 465, S. 477 Bundesebene, das BGBM ist aber bisher primär auf Beschränkungen des freien und gleichberechtigten Marktzugangs durch die Kantone ausgerichtet.

Es wurde auch eine Anpassung der Bundesverfassung erwogen. Dies könnte den Handlungsspielraum des Bundes für das E-BHÜG erweitern: Wenn beispielsweise dem Bund, ähnlich wie im Kartellrecht, für die Beihilfeüberwachung eine umfassende Bundeskompetenz eingeräumt würde, wären dem Bund weitergehende Eingriffe in die kantonale Organisations- und Verfahrensautonomie möglich. Damit könnte das Beihilfeüberwachungsverfahren näher an dem der EU ausgestaltet werden. Es könnte etwa für kantonale Beihilfen vorgesehen werden, dass diese nur mit der Zustimmung (rechtlich verbindlicher Entscheid) der Überwachungsbehörde gewährt werden dürfen. Bis zum Entscheid der Überwachungsbehörde könnte auch für kantonale Beihilfen ein Durchführungsverbot vorgesehen werden. Zudem könnte gegen die Entscheide der Überwachungsbehörde ein direkter Rechtsmittelweg an ein Gericht des Bundes vorgesehen werden. Weil die Entscheide der Überwachungsbehörde lediglich in Anwendung von Bundesrecht ergehen würden (Vereinbarkeit der geplanten Beihilfe mit dem Beihilferecht), würde es genügen, wenn die Rechtsmittelinstanz die Verletzung von Bundesrecht prüfen könnte. Im E-BHÜG kann die Überwachungsbehörde dagegen nur rechtlich unverbindliche Stellungnahmen abgeben. Gegen die Stellungnahme kann somit auch kein Rechtsmittel erhoben werden. Anfechtungsobjekt ist vielmehr die kantonale Beihilfe, welche auch in Anwendung von kantonalem Recht ergeht (insb. die Rechtsgrundlage für die Gewährung der Beihilfe wird i. d. R. kantonalrechtlich sein). Dementsprechend muss die Rechtsmittelinstanz auch die Verletzung von kantonalem Recht prüfen können, was einen direkten Rechtsmittelweg an ein Gericht des Bundes bei kantonalen Beihilfen verunmöglicht.

Die Anpassung der Bundesverfassung wurde jedoch verworfen. Der Bundesrat hat im Verhandlungsmandat vom 8. März 2024 ausdrücklich vorgegeben, dass die Regeln zu Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen sowie die Gewaltenteilung, inklusive Artikel 190 BV, zu respektieren sind. Eine Anpassung der Bundesverfassung würde auch einen Eingriff in die kantonale Organisations- und Verfahrensautonomie konstituieren, welcher nicht absolut zwingend notwendig ist, um den Zweck des Gesetzes und der Beihilfeprotokolle sowie des Beihilfeteils des Stromabkommens zu erreichen. Deshalb soll ein Beihilfeüberwachungssystem in der Schweiz innerhalb bestehender verfassungsrechtlicher Schranken eingeführt werden. Exkurs: Rechtsmittel ans Bundesverwaltungsgericht bei kantonalen Beihilfen Der Rechtsmittelweg für kantonale Beihilfen richtet sich gemäss Artikel 41 Buchstabe b E-BHÜG nach dem kantonalen Verfahrensrecht. Dies bedeutet, dass kantonale Beihilfen zuerst den innerkantonalen Instanzenzug durchlaufen müssen, bevor anschliessend eine Beschwerde an das Bundesgericht möglich ist (s. die Ausführungen zu Art. 41 E-BHÜG). Ursprünglich war es jedoch ein Anliegen der Kantone, anstelle des Durchlaufens des kantonalen Instanzenzugs ein einheitliches direktes Beschwerderecht an das Bundesverwaltungsgericht und im Anschluss an das Bundesgericht auch für kantonale Beihilfen vorzusehen. Damit sollte bei den kantonalen Beschwerdeinstanzen ein aufwändiger Kompetenzaufbau im Beihilferecht vermieden werden und das Verfahren möglichst schlank gehalten werden. Schliesslich wurde diese Option aber aus den folgenden Gründen verworfen:

Der Rechtsmittelweg bei Beschwerden gegen kantonale Akte richtet sich nach dem kantonalen Recht. Der Bund kann den Kantonen keinen bestimmten Beschwerdeweg vorschreiben oder gar eine direkte Beschwerde an ein Bundesgericht vorsehen und somit die kantonale Verwaltungsrechtspflege und Verwaltungsgerichtsbarkeit ausschliessen. Zwar könnte der Bund den Kantonen den direkten Rechtsmittelweg an das Bundesverwaltungsgericht auf freiwilliger Basis ermöglichen. Dies stösst aber auf schwerwiegende verfassungsrechtliche Bedenken. Gemäss Artikel 191b Absatz 1 BV sind die Kantone verpflichtet, für die Beurteilung von öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten richterliche Behörden zu bestellen. Diese Verpflichtung gilt in allen Bereichen, in welchen die Kantone für die Rechtsanwendung zuständig sind. Ein Verzicht der Kantone auf ihre Gerichtsbarkeit ist somit aus verfassungsrechtlicher Sicht grundsätzlich problematisch. Zudem können auch weitere Beschwerdeberechtigte (bspw. Konkurrenten) Beschwerde gegen Beihilfen erheben. Diese müssen, im Gegensatz zur Überwachungsbehörde, alle Rechtsverletzungen geltend machen können, so insbesondere auch Verletzungen des kantonalen Rechts. In Frage kommen insbesondere die Verletzung der Rechtsgrundlage für die Beihilfe (insb. der Voraussetzungen und Modalitäten der Beihilfegewährung), sodann die Verletzung der kantonalen Querschnittsregelungen für Beihilfen (analog zum SuG auf Bundesebene). Die Rechtsmittelinstanz muss somit kantonale Beihilfen nicht nur auf ihre Vereinbarkeit mit dem Bundesrecht, sondern auch auf ihre Vereinbarkeit mit dem kantonalen Recht prüfen können (Rechtsweggarantie, Art. 29a BV). Wenn ein direkter Rechtsmittelweg an das Bundesverwaltungsgericht bestünde, hätte dies deshalb zwingend eine der folgenden beiden Varianten zur Folge. (1) Die Beschwerdegründe vor dem Bundesverwaltungsgericht (Art. 49 VwVG113 in Verbindung mit Art. 37 VGG114) müssten auf die Verletzung von kantonalem Recht ausgedehnt werden. (2) Es müsste eine Spaltung des Rechtsmittelwegs nach den Beschwerdegründen vorgesehen werden: Die Verletzung von kantonalem Recht müsste im kantonalen Rechtsmittelsystem, die Verletzung des Beihilferechts vor dem Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht werden.

Eine Erweiterung der Beschwerdegründe vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Verletzung von kantonalem Recht wäre kaum mit der Autonomie der Kantone (Art. 47 BV) vereinbar. Die Anwendung und Auslegung kantonalen Rechts sind grundsätzlich Sache der Kantone.115 Die Erweiterung der Beschwerdegründe würde auch grosse praktische Probleme mit sich bringen. So wäre das Bundesverwaltungsgericht beispielsweise verpflichtet, die Einhaltung der 26 verschiedenen kantonalen Rechtsordnungen zu prüfen. Diese Variante ist daher abzulehnen.

Eine Spaltung des Rechtsmittelwegs ist aus Sicht eines effektiven Rechtsschutzes und aufgrund zahlreicher, schwer zu lösender Probleme in der Umsetzung ebenfalls nicht erstrebenswert. Für die Rechtsunterworfenen ist eine Spaltung mit einer erhöhten Gefahr des Rechtsverlusts (Anrufung der falschen Rechtsmittelinstanz mit unterschiedlichen Beschwerdefristen, Vorbringen und Begründung der Beschwerdegründe im falschen Rechtsmittelverfahren) und bei Beschreitung des Rechtsweges mit einem er113 114 115 SR 172.021 SR 173.32 Vgl. dazu sowie zu den Ausnahmen Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Feb. 2001, BBl 2001 4202, hier 4335.

höhten Aufwand verbunden. Ein schlankes Verfahren kann damit nicht erreicht werden. Schliesslich wäre bei einem direkten Rechtsmittelweg an das Bundesverwaltungsgericht zu beachten, dass dieser lediglich eine freiwillige Möglichkeit für die Kantone darstellen kann. Dementsprechend müsste ein kohärentes Rechtsmittelsystem sowohl auf Kantone, welche von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, als auch auf Kantone, welche dies nicht tun, ausgerichtet sein. Das Funktionieren und die Kohärenz des Rechtsmittelsystems wären schliesslich in erheblichem Umfang von der Ausgestaltung im kantonalen Recht abhängig. Entsprechend hat der Bundesrat im E-BHÜG den üblichen Rechtsweg über die nach dem kantonalem Recht zuständigen Beschwerdeinstanzen und anschliessend ans Bundesgericht vorgesehen. Nicht ausgeschlossen ist dabei, dass sich die Kantone über ein Konkordat auf ein gemeinsames Gericht einigen (Art. 191b Abs. 2 BV).

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.