Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.2.7.5 Umsetzungsfragen

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 170

Das vorliegende Gesetz sieht verschiedene Pflichten im Zusammenhang mit der Beihilfeüberwachung vor, welche auch die kantonalen Behörden betreffen, die Beihilfen gewähren möchten. Sie werden zukünftig einer Anmeldepflicht, einer Mitteilungspflicht sowie Berichterstattungspflichten unterliegen. Die Kantone können Vorprüfstellen einrichten, welche die Anmeldung der Vorhaben von kantonalen Behörden übernehmen und unter Umständen auch für weitere Pflichten zumindest eine koordinierende Funktion haben könnten. Das Beschwerdeverfahren gegen kantonale Beihilfen richtet sich grundsätzlich nach dem kantonalen Verwaltungsverfahrensrecht, jedoch sind zusätzlich die Verfahrensbestimmungen des E-BHÜG zu beachten. Vorgesehen ist beispielsweise eine einheitliche Beschwerdefrist für die Überwachungsbehörde von 30 Tagen oder eine ausdrückliche Regelung der Wirksamkeit und aufschiebenden Wirkung.

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