Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.2.7.6 Verordnungen sowie Publikationen der Überwachungsbehörde

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 170

Die technischen Fragen im Zusammenhang mit der Beihilfeüberwachung werden auf Verordnungsstufe (z. B. Organisationsverordnung vom 14. Juni 1999 für das WBF) geregelt.

Auf Stufe Departementsverordnung des WBF werden insbesondere folgende Elemente geregelt:

– Modalitäten bei signifikanten Änderungen (vgl. Art. 8 Abs. 3 E-BHÜG),

– Modalitäten zum Anmeldeverfahren (vgl. Art. 11 Abs. 2 E-BHÜG),

– Festlegung eines Zinssatzes im Zusammenhang mit Rückforderungen (vgl.

Art. 42 Abs. 2 E-BHÜG),

– Modalitäten zur Berichterstattungspflicht (vgl. Art. 50 Abs. 4 E-BHÜG),

– Modalitäten zur Veröffentlichung der Beihilfen und Stellungnahmen innerhalb einer Datenbank (vgl. Art. 51 Abs. 4 E-BHÜG). Auf Stufe des Bundesrates werden insbesondere die folgenden Elemente geregelt:

– Die Festsetzung der Gebühren für die Beratung (vgl. Art. 7 Abs. 3 E-BHÜG),

– Die Bearbeitung und Bekanntgabe von nicht besonders schützenswerten Personendaten sowie die Bekanntgabe von Daten juristischer Personen. Als Beispiel für eine ähnliche Verfahrensverordnung kann die kartellrechtliche Verordnung vom 17. Juni 1996 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen dienen. Der Überwachungsbehörde beziehungsweise den Wettbewerbsbehörden wird grundsätzlich Autonomie bei der detaillierten Gestaltung ihrer internen Organisation sowie 116 117 SR 172.216.1 SR 251.4 gewissen Veröffentlichungen eingeräumt (Ausnahme nach Art. 3 Abs. 1–3 EBHÜG). Dazu werden Formulare und Merkblätter gehören, zum Beispiel für die Anmeldung und Beurteilung von Beihilfen, oder Erläuterungen und Bekanntmachungen zu formalen Fragen. In jedem Fall wird das Geschäftsreglement zumindest vom Bundesrat genehmigt, wie dies heute bei der WEKO der Fall ist. Im Vergleich dazu kann die Europäische Kommission im EU-Recht118 Durchführungsvorschriften (vergleichbar zu Verordnungen) zu folgenden Punkten erlassen:

(1) Form, Inhalt und andere Einzelheiten von Anmeldungen, (2) Form, Inhalt und andere Einzelheiten von Jahresberichten, (3) Form, Inhalt und andere Einzelheiten zu Beschwerden Dritter und deren Würdigung durch die Europäische Kommission,

(4) Einzelheiten zu den Fristen und zur Festlegung der Fristen und (5) die Zinssätze (s. dazu auch die Ausführungen zu Art. 42 Abs. 2 E-BHÜG).

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.