Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.2.7.4 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 169

Der Schutz des Wettbewerbs vor Verzerrungen durch Beihilfen erfordert eine Form der Überwachung, die durch eine unabhängige Behörde analog zur Überwachung in der EU sichergestellt werden muss. Um die Verhältnismässigkeit der Überwachung sicherzustellen, sollen sich oft wiederholende oder kleinere Fälle, welche den Wettbewerb kaum signifikant verzerren sollten, in einem geringeren Rahmen überwacht werden. Dies wird jeweils durch Gruppenfreistellungs- beziehungsweise die De-minimis-Regulierung (s. Ziff. 2.2.5 und 2.2.6.3) sichergestellt. Die (unverbindliche) Aufsichtsrolle soll durch eine Überwachungsbehörde auf Bundesebene erfüllt werden, um die Verfahrenseffizienz sicherzustellen. Theoretisch könnten die Aufgaben je nach Kanton und für den Bund durch 27 verschiedene Behörden erfüllt werden. Angesichts der geringen Anzahl erwarteter Fälle (s.

Ziff. 2.2.11) und zur Bildung einer einheitlichen Praxis wäre eine solche Lösung sehr ineffizient, da die Fachexpertise sowie administrative Unterstützung jeweils separat aufgebaut werden müssten.

Auch eine Trennung der Überwachungsbehörde für die drei Sektoren wäre ineffizient. Es kann auch nicht sichergestellt werden, dass in jedem relevanten Sektor (etwa Luftfahrt) eine zuständige Regulierungsbehörde besteht. Zudem wäre die einheitliche Anwendung des Beihilferechts und somit die Rechtssicherheit gefährdet. Zudem soll die Überwachungsbehörde unabhängig sein, weshalb diese öffentliche Aufgabe weder durch die Zentralverwaltung erfüllt noch an eine Organisation oder Person des privaten Rechts übertragen werden kann. Wichtig ist insbesondere die Unabhängigkeit der Überwachungsbehörde vom Bundesrat, der Bundesverwaltung und den Kantonen, da sie jeweils auch ein Interesse an der Zulässigkeit ihrer Beihilfen haben (s. Erläuterungen zu Art. 3 E-BHÜG in Ziff. 2.2.8).

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