Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.12.10.6.5 Besondere rechtliche Aspekte zum Umsetzungserlass

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 935

Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV sieht zum Zweck der Ausgabenbegrenzung vor, dass Subventionsbestimmungen sowie Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen, in jedem der beiden Räte der Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder bedürfen. Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen (die Ausgaben über einem der Schwellenwerte nach sich ziehen) geschaffen, noch neue Verpflichtungskredite / Zahlungsrahmen (mit Ausgaben über einem der Schwellenwerte) beschlossen. Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz Die Vorlage tangiert die Aufgabenteilung oder die Aufgabenerfüllung durch Bund und Kantone nicht.

Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes Mit der Vorlage werden keine neuen Subventionsbestimmungen geschaffen. Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen Die Bestimmungen dieses Erlasses legen die Grundsätze sowie alle Bereiche fest, die gemäss Artikel 164 Absatz 1 BV einer Grundlage in einem formellen Gesetz bedürfen. Das ins Protokoll zur Lebensmittelsicherheit integrierte EU-Recht enthält teilweise sehr detaillierte Vorschriften, die den Rahmen dessen übersteigen, was nach

Artikel 164 Absatz 1 BV auf der Ebene eines formellen Gesetzes geregelt werden muss. Daher wird dem Bundesrat in Artikel 141 beziehungsweise Artikel 148 LwG neu die Kompetenz übertragen, diese Einzelheiten in Ausführungsbestimmungen zu regeln.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.