Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.3.8.4.1 Entsendegesetz (EntsG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 401

Art. 1 Abs. 2bis und 4 Neu werden in Absatz 2bis in Ergänzung des Gesetzesgegenstandes die Meldepflichten der Arbeitgeber bei Entsendungen und kurzfristigen Stellenantritten in der Schweiz sowie die Meldepflicht von selbstständig erwerbstätigen Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringern mit Niederlassung im Ausland aufgeführt. Unter die Meldepflicht fallen zudem neu auch im Ausland wohnhafte Personen, die bis zu drei Monate innerhalb eines Kalenderjahres in der Schweiz eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, die im Ausland jedoch keine Niederlassung haben (s. betreffend Aufenthaltsberechtigung gestützt auf die Richtlinie 2004/38/EG Ziff. 2.3.5.2.1 und die Erläuterungen zur Gemeinsamen Erklärung über die Meldung betreffend Stellenantritte und Einseitige Erklärung der Schweiz über die bei Selbstständigen zu ergreifenden Massnahmen im Rahmen des Meldeverfahrens für kurzfristige Erwerbstätigkeit). Das EntsG ist auf Arbeitgeber, entsandte Arbeitnehmende und auf selbstständige Erwerbstätige unabhängig von ihrer Herkunft anwendbar. Gewisse Bestimmungen wie jene zum Meldeverfahren nach Artikel 6, 6a, 6b und 6e E-EntsG gelten sowohl für Staatsangehörige aus der EU als auch aus der EFTA. Bis zum Inkrafttreten eines allfälligen angepassten EFTA-Übereinkommen gelten die Bestimmungen über die Amtshilfe via IMI nach Artikel 8 ff. E-EntsG hingegen nur für Staatsangehörige aus den EU-Staaten. Die anderen Anpassungen im EntsG sind auch auf Staatsangehörige aus den EFTA-Staaten anwendbar, da keine Unvereinbarkeiten mit dem heutigen EFTA-Übereinkommen bestehen.

Der Begriff der Selbstständigkeit richtet sich nach schweizerischem Recht. Der Verweis auf das schweizerische Recht ist bisher in Artikel 1a Absatz 1 Satz 2 EntsG enthalten und wird neu in Artikel 1 Absatz 4 verschoben. Dies gilt sowohl für die selbstständigen Dienstleistungserbringer nach Artikel 6b E-EntsG als auch für die selbstständig Erwerbstätigen nach Artikel 6e E-EntsG.

2. Abschnitt: Arbeitgeberpflichten

Art. 2 Abs. 2ter Gemäss dem neuen Artikel 5h des FZA können die PK von ave GAV von einem Arbeitgeber, welcher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsendet, in von der Schweiz aufgrund einer Risikoanalyse autonom definierten Branchen vor Arbeitsbeginn die Hinterlegung einer verhältnismässigen Kaution verlangen, wo ein ave GAV die Hinterlegung einer Kaution vorsieht und wenn dieser Arbeitgeber offene finanzielle Verpflichtungen gegenüber den PK hat, weil namentlich eine Konventionalstrafe nicht beglichen wurde. Der Wortlaut des bisherigen Artikels 2 Absatz 2ter EntsG muss entsprechend angepasst werden. Neu gilt eine Kautionspflicht, wo ein ave GAV die Hinterlegung einer Kaution vorsieht, somit nur noch im Wiederholungsfall. Im Wiederholungsfall bedeutet, dass nach einem Verstoss und einer daraus resultierenden Konventionalstrafe, die nicht beglichen wird, der Arbeitgeber bei einer erneuten (wiederholten) Entsendung eine Kaution hinterlegen muss. Die Kaution gelangt bereits heute nur in Risikobranchen wie namentlich dem Baunebengewerbe oder der privaten Sicherheitsdienstleistungsbranche zur Anwendung. In die Bestimmung der Risikobranchen sollen die Erkenntnisse aus der Vollzugs- und Kontrollpraxis einbezogen werden. Diese Prüfung kann im Rahmen der Verfahren um Allgemeinverbindlicherklärung von GAV erfolgen. Im Falle der Nichtzahlung der Kaution können die kantonalen Behörden verhältnismässige Verwaltungssanktionen bis hin zu einer Dienstleistungssperre verhängen. Gestützt auf den neuen Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b bis E-EntsG kann die kantonale Behörde bei Verstössen gegen Artikel 2 Absatz 2ter EEntsG eine pekuniäre Verwaltungssanktion bis 30 000 Franken aussprechen (Ziff. 1), oder den betreffenden Unternehmen verbieten, bis zur Hinterlegung der Kaution nach

Artikel 2 Absatz 2ter EntsG in der Schweiz ihre Dienste anzubieten (Ziff. 2). Zu beachten ist, dass eine neu ausgerichtete Kaution nicht für die Begleichung offener finanzieller Verpflichtungen aus früheren Einsätzen des Arbeitgebers verwendet werden kann.

Art. 2 Abs. 3 Die Auslagenentschädigung, welche bisher in Artikel 2 Absatz 3 geregelt war, wird neu in einem eigenen Artikel 2a aufgenommen.

In Absatz 3 wird eine Grundlage für die Pflicht zur Zahlung von Vollzugkostenbeiträgen durch Arbeitgeber eingeführt, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden. Eine gleichlautende Grundlage besteht bereits seit 2006 in Artikel

8d EntsV. Diese wird nun auf Gesetzesstufe geregelt und in der EntsV aufgehoben. Die Pflicht zur Entrichtung von Vollzugskostenbeiträgen, die in einem ave GAV vorgesehen sind, ist nichtdiskriminierend, da sie auch für Schweizer Arbeitgeber gilt. Sie stellt eine Beteiligung an den Kosten dar, die in Form von Beiträgen für eine bestimmte staatliche Aufgabe erhoben werden, deren Vollzug an Private übertragen wurde. Die Auferlegung bzw. Überwälzung bestimmter Kosten auf die «Verursacher» dieser Kontroll- und Überwachungsleistungen liegt im zwingenden Interesse des Allgemeinwohls und stellt keine unverhältnismässige Beschränkung des Rechts auf Erbringung von Dienstleistungen gemäss FZA dar. Die Kostenberechnung für Arbeit geber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden, muss zudem unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes der Dauer der Dienstleistungserbringung in der Schweiz Rechnung tragen. Auch wenn pauschalierte Beiträge wie Jahresbeiträge in den GAV vorgesehen sind, sind für kürzere Einsätze in der Schweiz Beiträge pro rata temporis, das heisst entsprechend der Dauer des Einsatzes geschuldet. Die Behörde empfiehlt zudem in einer Weisung, auf Jahrespauschalen zu verzichten oder diese auf Monatspauschalen herunterzubrechen.

Art. 2a Zu Absatz 1: Die Pflicht zur dynamischen Rechtsübernahme beinhaltet auch die EUSpesenregelung gemäss Artikel 3 Absatz 7 Unterabsatz 2 der Richtlinie 96/71/EG, geändert durch Richtlinie (EU) 2018/957. Gemäss dem Wortlaut dieser Bestimmung ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Kosten im Zusammenhang mit der Entsendung im Einklang mit den auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten zu erstatten. Die in der Schweiz seit 1. April 2020 geltende Spesenregelung (Artikel 2 Absatz 3 EntsG) wird nun mit Artikel 2a dahingehend an die revidierte Richtlinie 96/71/EG angepasst und in Absatz 1 wird entsprechend geregelt, dass sich die notwendig entstehenden Auslagen nach den auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften oder nationalen Gepflogenheiten richten. Es gilt wie bisher der Grundsatz, dass Entschädigungen für Auslagen wie Reise, Unterkunft und Verpflegung nicht als Lohnbestandteil gelten (Artikel 2a Absatz 1 Satz 2).

Zu Absatz 2: Absatz 2 statuiert eine Pflicht zur Auszahlung des Differenzbetrags, wenn durch die Entschädigung nach Absatz 1 die notwendig entstehenden Auslagen nicht gedeckt sind. Als notwendig entstehende Auslagen können die tatsächlich im Zusammenhang mit der Entsendung entstandenen Kosten betrachtet werden. Der Begriff der notwendig entstehenden Auslagen richtet sich nach Artikel 327a OR und somit nach Schweizer Recht. Aus Sicht des Bundesrates wird dadurch der Grundsatz «gleicher Lohn für gleiche Arbeit am gleichen Ort» verwirklicht, den die Schweiz und die EU als gemeinsames Ziel und Prinzip im Bereich des Lohnschutzes definiert haben (s. Ziff. 2.3.6.2.6 für Erläuterungen zur Gemeinsamen Erklärung zum Prinzip «gleicher Lohn für gleiche Arbeit am gleichen Ort» und zu einem angemessenen und ausreichenden Schutzniveau für entsandte Arbeitnehmende). Bietet das auf das Arbeitsverhältnis der entsandten Arbeitnehmerin oder des entsandten Arbeitnehmers anwendbare nationale Recht oder die nationalen Gepflogenheiten keine ausreichende Kostenerstattung und gehen die Auslagen für Reise, Unterkunft und Verpflegung ganz oder teilweise zulasten der entsandten Arbeitnehmerin oder des entsandten Arbeitnehmers, wäre das Prinzip «gleicher Lohn für gleiche Arbeit am gleichen Ort» nicht gewährleistet. Artikel 3 Absatz 10 der revidierten Entsenderichtlinie erlaubt es, unter Einhaltung des Abkommens auf Unternehmen aus den EU-Mitgliedstaaten in gleicher Weise wie für inländische Unternehmen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen für andere als die in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 der revidierten Entsenderichtlinie aufgeführten Aspekte vorzuschreiben, soweit es sich um Vorschriften im Bereich der öffentlichen Ordnung handelt. Es ist folglich möglich, zusätzlich zum abschliessenden Katalog der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 der revidierten EU-Entsenderichtlinie, weitere Vorschriften zum Arbeit nehmerschutz zu definieren. Davon macht Absatz 2 Gebrauch. Diese weiteren Vorschriften müssen nichtdiskriminierend und verhältnismässig sein sowie zum Bereich der öffentlichen Ordnung gehören. Für inländische Arbeitsverhältnisse ist die Spesenregelung von Artikel 327a OR anwendbar, die den Arbeitgeber verpflichtet, alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen, bei Arbeit an auswärtigen Arbeitsorten auch die für den Unterhalt erforderlichen Aufwendungen. Damit ist die Gleichbehandlung zwischen in- und ausländischen Betrieben sichergestellt. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist gewahrt, indem primär das auf das Arbeitsverhältnis der entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anwendbare nationale Recht oder die nationalen Gepflogenheiten anwendbar sind und nur wenn die notwendig entstehenden Auslagen nicht gedeckt sind, die Erstattungspflicht nach Absatz 2 zur Anwendung gelangt. Vor dem Hintergrund, dass die Schweiz im Vergleich zu den EU-Mitgliedstaaten ein deutlich höheres Preisniveau und damit deutlich höhere Lebenshaltungskosten aufweist, ist eine Massnahme wie in

Artikel 2a Absatz 2 E-EntsG vorgesehen für den Erhalt des sozialen Standards und des sozialen Friedens und für die Garantie von fairen Wettbewerbsbedingungen zwischen in- und ausländischen Unternehmen unabdingbar. Sie ist somit als Vorschrift zum Erhalt der öffentlichen Ordnung zu qualifizieren.

Zu Absatz 3: Zur Entschädigung der Auslagen können zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ortsübliche Pauschalen oder ortsübliche Tagesoder Monatsvergütungen vereinbart werden. Die Höhe der in ave GAV vereinbarten Entschädigungen dürfte als ortsüblich gelten. Wo solche fehlen, werden in der Verwaltungsweisung zum Lohnvergleich Beträge festgelegt. Im Vollzug des EntsG wird die Kostenentschädigung in die Kontrolle der Einhaltung der Mindestlöhne miteinbezogen, und vom Arbeitgeber wird der Nachweis der Vergütung der Kosten verlangt. An diesem Vorgehen wird sich auch künftig nichts ändern.

Zu Absatz 4: Die bisher in Artikel 2 Absatz 5 EntsG enthaltene Delegation an den Bundesrat, die Dauer der Entschädigungspflicht für langfristige Entsendungen zu regeln, wird mit geringfügigen redaktionellen Anpassungen in Artikel 2a Absatz 4 verschoben. Art 5 Abs. 1bis, 2 zweiter Satz und 3 erster Satz In Absatz 1bis wird der Gegenstand der Haftung des Erstunternehmers auf die von den PK eines ave GAV gegenüber den Subunternehmern ausgesprochenen Konventionalstrafen und Kontrollkosten sowie auf nicht bezahlte Vollzugskostenbeiträge erweitert. Künftig wird der Erstunternehmer für diese Forderungen der PK aufgrund der Nichteinhaltung der Netto-Mindestlöhne und der Arbeitsbedingungen nach Artikel 2 Absatz 1 EntsG sowie aufgrund der Nichtbezahlung der im ave GAV vorgesehenen Vollzugskostenbeiträge (Art. 2 Abs. 3 E-EntsG) haften. Die Haftung erstreckt sich wie bereits heute auf alle dem Erstunternehmer nachfolgenden Subunternehmer. Die Durchsetzung der Haftung richtet sich wie die bestehende nach Zivilrecht und beschränkt sich auf das Bauhaupt- und Baunebengewerbe. Sie kommt nicht zur Anwendung, wenn die Subunternehmer eine Kaution hinterlegt haben. In Absatz 2 wird die Haftungserweiterung an die Bedingung geknüpft, dass der Subunternehmer zuvor erfolglos belangt wurde oder nicht belangt werden kann. Dieser Subsidiaritätsgrundsatz gilt auch heute im Zusammenhang mit den Forderungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Er bedeutet, dass die Haftung erst dann zum Zuge kommt, wenn die Forderungen beim Subunternehmer nicht erhältlich sind. Im internationalen Kontext kann grundsätzlich von einer Uneinbringlichkeit der Forderungen beim Subunternehmer ausgegangen werden, wenn die Zahlung nach Zahlungsaufforderung und Mahnung ausbleibt und die zivilrechtliche Verfolgung auf dem Gerichtsweg im Einzelfall nicht möglich oder nicht erfolgreich ist. Der Entscheid der Zivilgerichte zu diesem Punkt auf der Grundlage der besonderen Umstände eines konkreten Falls bleibt vorbehalten.

Zu Absatz 3: Die Exkulpationsmöglichkeit des Erstunternehmers aufgrund der Erfüllung seiner Sorgfaltspflicht wird auch im Falle einer Haftung für die Forderungen der PK anwendbar sein und die Prüfung der Bezahlung der Vollzugskostenbeiträge in die Sorgfaltspflicht miteinbezogen. Die Anforderung an die Sorgfaltspflicht des Erstunternehmers erfährt damit eine geringfügige Anpassung an die Prüfung der Bezahlung der Vollzugkostenbeiträge in der Vergangenheit. In der Praxis ist dies auf der GAVBescheinigung, welche der Erstunternehmer vom Subunternehmer verlangen kann, abgebildet oder es kann auf Wunsch der PK dort vermerkt werden, ob die Vollzugkostenbeiträge bezahlt wurden. Die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht sind in der EntsV präzisiert. Der Bundesrat hat in Artikel 8a bis 8c EntsV in nicht abschliessender Weise definiert, mit welchen Dokumenten und Belegen die Einhaltung der minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen glaubhaft dargelegt und die Sorgfaltspflicht erfüllt werden kann. Eine von den Sozialpartnern, den Kantonen und dem SECO ausgearbeitete Empfehlung zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht sieht vor, dass der Erstunternehmer in Branchen mit ave GAV vom Subunternehmer eine durch die PK ausgestellte Bescheinigung verlangt, die Auskunft darüber gibt, ob der Subunternehmer kontrolliert wurde und ob er die Arbeits- und Lohnbedingungen einhält (Art 8b Abs. 1 Bst. c EntsV). Es obliegt jedoch den Gerichten, diese Frage aufgrund der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Diese Bestimmung wird um die Bezahlung der Vollzugkostenbeiträge ergänzt.

Art. 5a Zu Absatz 1: Bei einer Entsendung in die Schweiz soll der Arbeitgebende neu eine Ansprechpartnerin oder einen Ansprechpartner benennen, welche oder welcher als dessen Vertreterin oder Vertreter in der Schweiz von den Behörden und Organen nach

Artikel 8o Absatz 1 E-EntsG kontaktiert werden kann. Analog zu Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e Richtlinie 2014/67/EU soll die Ansprechpartnerin oder der Ansprechpartner in Vertretung des Arbeitgebenden in der Schweiz rechtsgültig für diesen Dokumente und Mitteilungen betreffend die minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen entgegennehmen und weiterleiten.

Absatz 2: Der Bundesrat wird in Artikel 5a Absatz 2 E-EntsG ermächtigt, die Einzelheiten zur Ansprechpartnerin bzw. zum Ansprechpartner, insbesondere die Anforderungen an die Ansprechpartnerin oder den Ansprechpartner, den Zeitraum, während dem sie oder er verfügbar sein muss und die Ausnahmen von der Pflicht zur Benennung einer solchen Person zu regeln. Dabei dürfen keine unverhältnismässigen oder diskriminierenden Anforderungen an die Ansprechpartnerin oder den Ansprechpart

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.