Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.3.8.1.1 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 349

Das AIG gilt für Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von Arbeitgebern mit Sitz oder Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat in die Schweiz entsandt wurden, soweit das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht (subsidiäre Anwendung; Art. 2 Abs. 2 zweiter Satz E-AIG, welcher der Formulierung des geltenden Art. 2 Abs. 2 AIG entspricht). Es soll nun präzisiert werden, dass das AIG für diese Personen gilt, soweit das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht (direkte Anwendung; Art. 2 Abs. 2 erster Satz E-AIG). Einige Bestimmungen setzen das FZA um: Artikel 15a (Pflichten von Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten und deren Familienangehörigen), 21b (Schutzmassnahmen und Ausgleichsmassnahmen im Rahmen der Anwendung des FZA), 41d (Erwerb des Daueraufenthaltsrechts), 41e (Sozialhilfeausschluss), 61a (Verlust des Status als unselbstständig Erwerbstätige), 61b (Verlust des Status als selbstständig Erwerbstätige), 61d (Rechtsmissbrauch oder Betrug) und 120 E-AIG (Widerhandlungen). Die anderen Bestimmungen werden geändert oder neu geschaffen, weil die geltenden Bestimmungen des AIG nicht subsidiär auf Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten angewandt werden können, da das System der «Bewilligungen» durch die Teilübernahme der Richtlinie 2004/38/EG wegfällt: Artikel 41c (Verlängerung der Gültigkeit von Aufenthaltsdokumenten und Dokumenten für Grenzgängerinnen und Grenzgänger), 61e (Erlöschen des Aufenthaltsrechts), 61f (Erlöschen, Verweigerung und Widerruf des Rechts auf Daueraufenthalt), 64 Absatz 1 Buchstabe d (Wegweisungsverfügung), 64d Absatz 2 Buchstabe g (Ausreisefrist und sofortige Vollstreckung), 97 Absätze 4 und 5 (Amtshilfe und Datenbekanntgabe), 99 Absatz 1 (Zustimmungsverfahren) und 118 Absatz 1 E-AIG (Täuschung der Behörden). Es handelt sich dabei um wichtige rechtsetzende Bestimmungen im Sinne von Artikel 164 Absatz 1 BV, die eine formelle gesetzliche Grundlage benötigen.

Artikel 62 AIG bleibt beispielsweise subsidiär auf Familienangehörige aus Drittstaaten anwendbar, die über ein Aufenthaltsrecht gemäss FZA verfügen, da sie eine Aufenthaltskarte erhalten. Demgegenüber wird diese Bestimmung für Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten nicht mehr gelten, da sie sich auf ausländerrechtliche «Bewilligungen» bezieht, die durch die Teilübernahme der Richtlinie 2004/38/EG wegfallen. Die zuständige Behörde kann die Beendigung des Aufenthaltsrechts feststellen (s. neuer Art. 61e Abs. 2 E-AIG).

Art. 15a Pflichten von Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten und deren Familienangehörigen Allgemeines. Der neue Artikel 15a E-AIG soll die Pflichten von Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten und ihren Familienangehörigen regeln, die von ihrem Recht auf Einreise (Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2004/38/EG) und Aufenthalt von mehr als drei Monaten (Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG) Gebrauch machen. Er soll zudem auch die Pflichten der Grenzgängerinnen und Grenzgänger (Arbeitnehmende und Selbstständige) regeln, die von ihrem Recht auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mehr als drei Monaten (nArt. 7a FZA) Gebrauch machen. Mit diesem Artikel sollen die Pflichten der Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten und ihrer Familienangehörigen ausdrücklich geregelt werden, die sich heute aus der subsidiären Anwendung von Artikel 12 AIG in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 4

Anhang I FZA, Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 15 AIG ergibt. Aus Klarheitsgründen ist auf eine weiterhin subsidiäre Anwendung dieser Bestimmungen gegenüber Familienangehörigen aus Drittstaaten zu verzichten. Er enthält zudem neue Begriffe aus der Richtlinie 2004/38/EG und dem aufdatierten FZA.

Für die Regelung der Pflichten von Staatsangehörigen der EFTA-Mitgliedstaaten, die ihre Rechte aus dem EFTA-Übereinkommen nutzen, braucht es keine besonderen Bestimmungen (s. Ziff. 2.3.7.5.1). Gemäss Artikel 9 Absatz 1 VFP, sollen für die Anmelde- und Bewilligungsverfahren von Staatsangehörigen eines EFTAMitgliedstaates weiterhin die Artikel 10–15 AIG sowie Artikel 9, 10, 12, 13, 15 und

16 VZAE sinngemäss gelten.

Vor der Einreise in die Schweiz beabsichtigter Aufenthalt von mehr als drei Monaten (Abs. 1 und 2). Gemäss Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 2004/38/EG kann die Schweiz von Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten und deren Familienangehörigen verlangen, dass sie ihre Anwesenheit im Hoheitsgebiet der Schweiz innerhalb eines angemessenen und nichtdiskriminierenden Zeitraums melden (Meldung in Zusammenhang mit dem Einreiserecht). Die Artikel 8 und 9 der Richtlinie 2004/38/EG regeln die Verwaltungsformalitäten für Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten beziehungsweise ihre Familienangehörigen aus Drittstaaten für Aufenthalte von über drei Monaten. Die Schweiz kann vorsehen, dass Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten sich nach einer Frist von mindestens drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Einreise bei der zuständigen Behörde anmelden und die Familienangehörigen aus Drittstaaten eine Aufenthaltskarte beantragen (Anmeldung und Beantragung einer Aufenthaltskarte in Zusammenhang mit dem Aufenthaltsrecht). In Absatz 1 werden die Meldepflichten für Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten verankert, die beabsichtigen, länger als drei Monate in der Schweiz zu bleiben. In Absatz 2 werden die Pflichten für die Familienangehörigen aus Drittstaaten geregelt (Meldepflicht und Antrag einer Bewilligung). Damit nutzt die Schweiz die in der Richtlinie 2004/38/EG vorgesehene Möglichkeit, für Staatsangehörige der EUMitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen aus Drittstaaten vorzusehen, dass sie ihre Einreise und ihren Aufenthalt in der Schweiz melden. Es handelt sich dabei nicht um eine Voraussetzung für ein Aufenthaltsrecht, sondern um eine rein administrative Formalität gemäss Richtlinie 2004/38/EG. Das Dokument, welches bestätigt, dass die Anmeldung erfolgt ist, und die Bewilligung für Familienangehörige aus Drittstaaten haben eine rein deklaratorische Funktion. Sie dienen dazu, das Bestehen von Rechten aus dem FZA zum Zeitpunkt der Ausstellung zu bescheinigen, und sie sollen den Aufenthalt im Aufnahmestaat erleichtern. In der Verordnung (EU) 2019/1157 sind die Spezifikationen für solche Aufenthaltsdokumente festgehalten (Art. 6 und 7). Die Meldung der Anwesenheit entspricht der Anmeldung nach Artikel 12 AIG.

Die Frist für die Meldung der Anwesenheit wird auf Verordnungsstufe festgelegt. Bei Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten und ihren Familienangehörigen, die zum Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz beabsichtigen, sich länger als drei Monate hier aufzuhalten, beginnt diese Frist mit der Einreise. Für Staatsangehörige der EUMitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen, die sich gemäss ihrem Recht auf Aufenthalt von bis zu drei Monaten (Art. 6 der Richtlinie 2004/38/EG) in der Schweiz aufhalten und im Laufe dieses Aufenthalts ihre Absicht ändern und beschliessen, über diese drei Monate hinaus in der Schweiz zu bleiben, muss die Meldung spätestens vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit erfolgen. Die Pflicht zur Anmeldung beziehungsweise zur Beantragung einer Bewilligung besteht hingegen weiterhin innerhalb der ersten drei Monate des Aufenthalts. Die Festlegung der Pflicht, spätestens vor der Aufnahme der Erwerbstätigkeit seine Anwesenheit zu melden, verfolgt ein legitimes öffentliches Interesse: Damit soll die Umgehung der Bestimmungen des EntsG verhindert werden. Mit dieser Regelung wird garantiert, dass Staatsangehörige der EUMitgliedstaaten – je nach Dauer der geplanten Erwerbstätigkeit – entweder über die Meldung der Anwesenheit oder über die im EntsG vorgesehene Meldung mit den zuständigen Behörden in Kontakt gewesen sein werden. Eine Widerhandlung gegen diese Pflichten kann sanktioniert werden (s. Art. 120 Abs. 1 Bst. a E-AIG und Art. 9 Abs. 2 Bst. a E-EntsG).

Für Staatsangehörige der EU- oder EFTA-Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen, die beabsichtigen, weniger als drei Monate in der Schweiz zu bleiben, sind keine solchen Pflichten vorgesehen. Diese unterschiedliche Behandlung ist darauf zurückzuführen, dass bei einer kurzfristigen Erwerbstätigkeit eine Meldepflicht vorgesehen ist (s. Ziff. 2.3.8.4.1, Erläuterungen zum E-EntsG). Für Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben (Touristinnen und Touristen, Dienstleistungsempfängerinnen und -empfänger), ist die Einführung von solchen Pflichten nicht erforderlich. Im Hinblick auf den nichtdiskriminierenden Charakter der Meldefrist ist zu erwähnen, dass auch Schweizer Staatsangehörige an eine Meldefrist gebunden sind, wenn sie in der Schweiz ankommen (s. Art. 11 des Registerharmonisierungsgesetzes vom

23. Juni 2006 [RHG], wonach die Kantone die notwendigen Vorschriften erlassen). Ausreise aus der Schweiz und Kantons- oder Gemeindewechsel (Abs. 3). Weder das FZA noch die Richtlinie 2004/38/EG regeln die Ausreise aus dem Aufnahmestaat. Unter «Ausreise» ist der Wille zu verstehen, seinen Wohnsitz ins Ausland zu verlegen. Um die Wirksamkeit der Bestimmungen der Richtlinie 2004/38/EG sicherzustellen, namentlich jener in Zusammenhang mit vorübergehenden Abwesenheiten, welche die Kontinuität des Aufenthalts im Hinblick auf den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt nicht berühren (Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG), und jener in Zusammenhang mit dem Verlust des Rechts auf Daueraufenthalt (Art. 16 Abs. 4 der Richtlinie 2004/38/EG), ist es notwendig, dass die Staatsangehörigen der EUMitgliedstaaten, die ein Aufenthaltsrecht oder ein Recht auf Daueraufenthalt besitzen, die zuständigen Behörden informieren, wenn sie die Schweiz verlassen, sowie gegebenenfalls, wenn sie in die Schweiz zurückkehren. Nach Artikel 22 der Richtlinie 2004/38/EG erstrecken sich das Recht auf Aufenthalt und das Recht auf Daueraufenthalt auf das gesamte Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats. Angesichts des föderalen Systems der Schweiz ist es jedoch wichtig, dass die zuständigen Behörden am Wohnort wissen, ob sich Staatsangehörige der EUMitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten und somit in ihren Zuständigkeitsbereich fallen. Absatz 3 verpflichtet Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen, die ein Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate oder ein Recht auf Daueraufenthalt besitzen, sich bei der zuständigen Behörde an- oder abzumelden, wenn sie in eine andere Gemeinde oder einen anderen Kanton ziehen oder die Schweiz verlassen.

Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen, welche die Schweiz verlassen haben und beabsichtigen, für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten zurückzukehren, müssen erneut die Pflichten nach Artikel 15a Absatz 1 bzw. 2 E-AIG erfüllen.

In Bezug auf den nichtdiskriminierenden Charakter der An- und Abmeldung ist zu erwähnen, dass auch Schweizer Staatsangehörige an eine An‑ und Abmeldepflicht gebunden sind, wenn sie in eine andere Gemeinde oder einen anderen Kanton ziehen oder die Schweiz verlassen (s. Art. 11 RHG, wonach die Kantone die notwendigen Vorschriften erlassen).

Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Grenzgängerin oder Grenzgänger während mehr als drei Monaten (Abs. 4). Gemäss dem neuen Artikel 7a FZA sind Grenzgängerinnen und Grenzgänger Staatsangehörige einer Vertragspartei, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben und ihren Wohnsitz in der anderen Vertragspartei haben, an den sie in der Regel täglich oder mindestens einmal in der Woche zurückkehren (Abs. 1). Die zuständigen Behörden können Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die ihre Erwerbstätigkeit während mehr als drei Monaten ausüben, zu deklaratorischen Zwecken registrieren (Abs. 2). Dabei stellen sie ihnen eine Registrierungsbescheinigung aus (Abs. 3). Die mit einem Aufenthaltsrecht aus dem FZA verbundenen Bestimmungen sind auf Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten sind, nicht anwendbar, da sie sich nicht gemäss der Richtlinie 2004/38/EG in der Schweiz aufhalten.

Absatz 4 verpflichtet Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten sind, dazu, sich bei der zuständigen Behörde registrieren zu lassen. Bei unselbstständig Erwerbstätigen obliegt diese Pflicht dem Arbeitgeber. Die Schweiz macht damit von der im neuen Artikel 7a FZA vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch.

Die genaue Frist für die Registrierung ist im FZA nicht festgelegt. Die Registrierung muss jedoch spätestens vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit in der Schweiz erfolgen. Die Festlegung der Pflicht, sich vor der Aufnahme der Erwerbstätigkeit registrieren zu lassen, verfolgt ein legitimes öffentliches Interesse: Damit soll die Umgehung der Bestimmungen des EntsG verhindert werden. Mit dieser Regelung wird garantiert, dass Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten – je nach Dauer der geplanten Erwerbstätigkeit – mit den zuständigen Behörden in Kontakt gewesen sein werden (Meldung kurzfristiger Erwerbstätigkeit bis zu drei Monaten oder Registrierung bei längerfristiger Erwerbstätigkeit). Eine Widerhandlung gegen diese Pflichten kann sanktioniert werden (s. Art. 120 Abs. 1 Bst. a E-AIG und Art. 9 Abs. 2 Bst. a E-EntsG). Damit die Daten zum Arbeitgeber und der selbstständigen Erwerbstätigkeit aktualisiert werden können und die tatsächlich zuständige Behörde ermittelt und informiert werden kann, ist es auch erforderlich, dass ein Stellenwechsel von unselbstständig Erwerbstätigen vom neuen Arbeitgeber beziehungsweise der Ort der Niederlassung und die Art der Tätigkeit vom selbstständigen Erwerbstätigen der zuständigen Behörde gemeldet werden. Diese Erklärung hat nicht den gleichen Zweck wie die Anmeldung nach Absatz 3 in Verbindung mit dem neuen Artikel 7a FZA und dient auch nicht dazu, den Erwerbstätigenstatus oder die Arbeitsbedingungen zu überprüfen. Die Pflicht zur Meldung der genannten Änderungen muss unabhängig von der Anmeldung gemäss diesem Absatz und auf Verordnungsstufe eingeführt werden.

Wochenaufenthalt (Abs. 5). Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die sich während der Woche in der Schweiz aufhalten, müssen sich bei der am Wohnort zuständigen Behörde anmelden. Sie müssen den zuständigen Behörden auch einen Umzug in einen anderen Kanton oder eine andere Gemeinde melden. In Bezug auf den nichtdiskriminierenden Charakter der An- und Abmeldung ist zu erwähnen, dass auch Schweizer Staatsangehörige an eine An‑ und Abmeldepflicht gebunden sind, wenn sie in eine andere Gemeinde oder einen anderen Kanton ziehen oder die Schweiz verlassen (s. Art. 11 RHG, wonach die Kantone die notwendigen Vorschriften erlassen).

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