Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.3.8.4.5 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 429

Art. 80 Abs. 2 Ziff. 6 Der Entscheid über die Vollstreckung einer Verwaltungssanktion muss rechtskräftig sein. Es darf kein Rechtsmittel mehr dagegen eingelegt werden können.

Für die Eintreibung der Forderung muss der Gläubiger, d. h. die kantonale Behörde nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d EntsG zunächst eine Betreibung bei der zuständigen Betreibungsbehörde einleiten (Art. 46 SchKG). Falls der Schuldner Rechtsvorschlag erhebt, muss sie auf der Grundlage von Artikel 80 Absatz 2 Ziffer 6 E-SchKG beim Rechtsöffnungsrichter des Kantons, in dem die Betreibung stattfindet, die definitive Rechtsöffnung gemäss Artikel 80 Absatz 1 SchKG beantragen. Der Schuldner kann die Einwendungen nach Artikel 81 Absatz 3 SchKG geltend machen.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.