Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.3.8.3 Anerkennung von Berufsqualifikationen (Anhang III FZA)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 388

Seit dem Inkrafttreten 2002 ist der Anhang III FZA direkt anwendbar, da die Regelungen ausreichend ausführlich sind und somit keine Umsetzungsgesetzgebung erfordern. Die Änderungen durch die vorliegende Revision von Anhang III FZA sind insbesondere in der Richtlinie 2013/55/EU, aber auch in den in Kapitel 2.3.6.2.5 genannten EU-Rechtsakten klar geregelt. Die Verfahren und Änderungen der Anerkennungsregeln sind grundsätzlich alle ausreichend präzise, um sie direkt anzuwenden. Die Richtlinie 2005/36/EG, geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, behält infolgedessen unverändert ihre unmittelbare Anwendbarkeit.

Die Schweiz kennt jedoch zwei Umsetzungserlasse. Erstens gilt das Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA). Zweitens gilt das Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und erbringern in reglementierten Berufen (BGMD) als einziger Umsetzungserlass im Bereich der Richtlinie 2005/36/EG. Die Formulierung in Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG machte die Umsetzung der Meldepflicht erforderlich, weil die Schweiz ansonsten seit 2013 die ausländischen Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen nicht mehr hätte nachprüfen dürfen. Deshalb wurden das BGMD und die entsprechende Verordnung 388 erlassen, um den Titel II der Richtlinie 2005/36/EG (Dienstleistungsfreiheit) umzusetzen. Aufgrund des neuen Abkommen muss das BGMD leicht angepasst werden (s.

Ziff. 2.3.8.3.1).

Die Verwaltungszusammenarbeit mittels IMI, namentlich die Übermittlung von Warnungen, unterliegt hingegen einer anderen Logik und gilt nicht als direkt anwendbares Recht. Der Austausch von Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, mit ausländischen Behörden auf elektronischem Weg erfordert eine neue formell-gesetzliche Rechtsgrundlage (s. Ziff. 2.3.8.3.2). Der Umsetzungserlass stützt sich auf das Datenschutzgesetz. Neben dem Austausch besonders schützenswerter Personendaten gilt es auch, die Modalitäten für eine Teilnahme am IMI festzulegen und zu definieren, welche Behörde die Aufgabenerfüllung sicherstellt. Die materiellen Bestimmungen hingegen bedürfen keiner Umsetzungsregelung, denn sie sind direkt anwendbar. Auch die bisherigen Verantwortlichkeiten der Behörden bleiben bestehen.

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Unterabschnitte

  1. 2.3.8.3.1Bundesgesetz über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen (BGMD)
  2. 2.3.8.3.2Bundesgesetz über die Verwaltungszusammenarbeit bei der Anerkennung von Berufsqualifikationen
  3. 2.3.8.3.3Änderung anderer Erlasse