Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.3.8.4.2 Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 420

14. Abschnitt: Aufsicht über den Vollzug

Art. 14

In Artikel 14 E-EntsG wird lediglich eine redaktionelle Änderung vorgenommen.

Art. 26 Abs. 2bis Bisher steht es allein im Ermessen der öffentlichen Auftraggeberin festzulegen, welche Nachweise sie wann verlangt, um die Einhaltung der Teilnahmebedingungen durch die Anbieterinnen und ihre Subunternehmerinnen sicherzustellen; das Gesetz nennt beispielhaft eine Selbstdeklaration oder die Aufnahme in ein Verzeichnis (Art.

26 Abs. 2 und 3 BöB). Artikel 26 Absatz 2bis E-BöB verpflichtet die Auftraggeberin, bei der Vergabe von Bauleistungen immer dann einen zusätzlichen Nachweis in Form einer GAV-Bescheinigung zu verlangen, wenn eine Anbieterin einem ave GAV für Bauleistungen unterstellt ist. Soweit zum Zeitpunkt des Zuschlags bereits Subunternehmerinnen gemeldet werden müssen und sofern diese einem ave GAV unterstehen, reicht die Anbieterin auch für sie die GAV-Bescheinigung ein. Damit kann geprüft werden, ob die betreffende Anbieterin oder Subunternehmerin bereits einer Kontrolle durch die zuständigen paritätischen Organe unterzogen worden ist und ob allfällige Verstösse gegen die massgeblichen Arbeitsschutzbestimmungen und minimale Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss des ave GAV innert Frist behoben oder noch offen sind. Bei offenen Verstössen ist die Anbieterin aus dem Verfahren auszuschliessen, sofern sich dies mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip verträgt. In Branchen ohne GAV-Bescheinigung, ist weiterhin primär auf die Selbstdeklaration abzustellen. Schon heute sind die GAV-Bescheinigungen für ausländische Betriebe, die bereits Leistungen in der Schweiz erbracht haben, zu den gleichen Bedingungen erhältlich wie für Schweizer Betriebe. Um eine diskriminierungsfreie Umsetzung sicherzustellen, werden die PK auch für Firmen, die noch nie in der Schweiz tätig waren, eine Bescheinigung ausstellen müssen.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.