Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.3.8.3.3 Änderung anderer Erlasse

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 400

Die Änderungen anderer Erlasse werden im Anhang des Umsetzungserlasses aufgeführt. Auf Bundesebene gibt es einen Änderungsbedarf für folgende Bundesgesetze: MedBG, PsyG, GesBG und BGMD.

Im BGMD wird ein neuer Artikel 2 Absatz 1bis eingefügt. Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer, die ein EPC-Zertifikat zwecks Dienstleistungserbringung vorweisen können, werden von der Meldepflicht befreit. So wird eine unnötige Doppelspurigkeit vermieden. Die Bestimmungen für ein EPC-Zertifikat sehen die gleichen Unterlagen vor wie beim Meldeverfahren gemäss BGMD. Dabei sind auch dieselben Behörden involviert.

Das MedBG, PsyG und GesBG werden für die Verwendung des IMI für die Verwaltungszusammenarbeit mit einer entsprechenden Bestimmung ergänzt. Zudem wird die Möglichkeit des EPC-Verfahrens für die Diplome als Apothekerinnen und Apotheker im MedBG (Art. 15 Abs. 1bis) verankert und für die Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten sowie für die Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner im GesBG (Art. 10 Abs. 1bis). Ziel der Anpassung ist, dass ein EPC-Zertifikat direkt von den Behörden akzeptiert wird, ohne dass weitere schriftliche Unterlagen verlangt werden. Ausserdem wird in allen drei Gesetzen eine neue Bestimmung über die Verwaltungszusammenarbeit verankert (Art. 50 Abs. 1, Bst. dbis und Abs. 3 MedBG, Art. 10 Abs. 5 GesBG, Art. 37 Abs. 4 PsyG). Diese wird die Behörden dazu verpflichten, die Verwaltungszusammenarbeit einschliesslich der Verarbeitung der besonders schützenswerter Personendaten mit EU/EFTA-Staaten mittels IMI durchzuführen (s. zum Geltungsbereich Ausführungen zu Art. 2 Bundesgesetz über die Verwaltungszusammenarbeit bei der Anerkennung von Berufsqualifikationen Ziff. 2.3.8.3.2).

Artikel 35 Absatz 1bis MedBG und Artikel 15 Absatz 1bis GesBG regeln das Verfahren für Dienstleistungserbringerinnen und -Dienstleistungserbringer, die ein EPCZertifikat zwecks Dienstleistungserbringung vorweisen. Das Bundesgesetz vom 17. Dezember 2010 über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten391 wird nicht geändert. Die rechtliche Umsetzung des EPCVerfahrens für Bergführer und Bergführerinnen erfordert lediglich eine Anpassung auf Verordnungsstufe.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.