Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.3.8.4.3 Obligationenrecht (OR)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 421

Diese Bestimmung definiert den Geltungsbereich der neuen Regeln. Mit diesen Regeln soll ein spezifisches Verfahren geschaffen werden, das zur Anwendung kommt, wenn Arbeitnehmervertreterinnen und -vertretern, Mitglieder eines paritätischen Organs einer Personalvorsorgeeinrichtung sowie Mitglieder nationaler Branchenvorstände, gekündigt wird, die in Betrieben mit mindestens fünfzig Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern beschäftigt sind. Diese Grenze orientiert sich an in Artikel 3 des Mitwirkungsgesetzes.

Die neuen Regeln gelten bei der Kündigung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitgeber, wobei sie sich auf die ordentliche Kündigung beschränken. Die fristlose Kündigung gemäss den Artikeln 337 ff. OR bleibt vorbehalten (Abs. 2). Absatz 1 legt die Kategorien von Personen fest, für die das Verfahren zur Anwendung kommt: Das Verfahren gilt in erster Linie für Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter, die gemäss dem Mitwirkungsgesetz gewählt wurden (Abs. 1 Bst. a Ziff. 1). Zu dieser ersten Kategorie von Personen, die die Mitglieder von Personalkommissionen umfasst, kommen Vertreterinnen und Vertreter hinzu, die ad hoc, das heisst für eine bestimmte Angelegenheit, gewählt wurden (Abs. 1 Bst. a Ziff. 2). Dies betrifft beispielsweise Situationen, in denen die Arbeitnehmenden eine Vertretung wählen, die im Falle einer Massenentlassung mit dem Arbeitgeber verhandelt, insbesondere wenn der Betrieb keine Personalkommission hat. Die Bestimmungen des Mitwirkungsgesetzes über die Modalitäten der Wahl gelten sinngemäss für die Ad-hoc-Wahl, soweit sie für diese Art von Wahl relevant sind. Es handelt sich hierbei um die Artikel 5, 6,

7 Absatz 1 und 8. Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 3 erfasst die in paritätischen Verwaltungsorganen von Vorsorgeeinrichtungen tätigen Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter gemäss Artikel 51 BVG. Auch andere Gesetzesbestimmungen sehen solche paritätischen Organe vor, beispielsweise Artikel 9 des PUBLICA-Gesetzes 397 vom 20. Dezember 2006 . Für die Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter in diesen Organen gilt das Verfahren somit ebenfalls, soweit die Bestimmungen des OR auf ihr Arbeitsverhältnis Anwendung finden. Für Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter in paritätischen Organen von Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen ist zu 397 SR 172.222.1 unterscheiden. Sie fallen nur in den Geltungsbereich des Verfahrens, wenn ihre Wahl gemäss Artikel 51 Absatz 3 BVG von der Aufsicht zugelassen wurde und der paritätischen Vorsorge- oder Versicherungskommission bedeutende Entscheidungskompetenzen zukommen, wie dies namentlich in Branchen- oder Verbandseinrichtungen der Fall ist. Ausgenommen sind mangels bedeutender Entscheidungskompetenzen die Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter in paritätischen Vorsorge- oder Versicherungskommissionen eines einzelnen oder von mehreren, wirtschaftlich oder finanziell eng miteinander verbundenen Arbeitgebern.

Absatz 1 Buchstabe b schliesslich sieht vor, dass auch die Mitglieder nationaler Branchenvorstände eingeschlossen sind. Diese Branchenvorstände, die durch die Arbeitnehmerorganisationen eingesetzt werden, bestehen aus Vertreterinnen und Vertretern verschiedener Arbeitgeber aus derselben Branche. Der Anwendungsbereich beschränkt sich jedoch auf die Vorstände von Branchen mit einem ave GAV, wodurch sich die Anzahl der betroffenen Personen deutlich reduziert.

Die betroffenen Personen werden die neuen Regeln ausschliesslich während der Dauer ihres Mandats geltend machen können. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen eine Kündigung vor Beginn oder nach Beendigung des betreffenden Mandats ausgesprochen wurde, um die neuen Regeln zu umgehen.

Art. 335m Das neue Verfahren beginnt mit einer Ankündigung der Kündigung. Artikel 335m regelt die Ankündigung der Kündigung und die darauffolgende Aussprache. Diese Ankündigung ist der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer zuzustellen, bevor die Kündigung ausgesprochen wird. Aus Beweisgründen ist empfohlen, die Ankündigung schriftlich mitzuteilen.

Die betroffene Person kann auf diese Ankündigung reagieren und eine Aussprache verlangen. Ist dies der Fall, lädt der Arbeitgeber dazu ein. Auch in diesem Fall ist empfohlen, die Einladung schriftlich mitzuteilen. So ist es möglich, Gespräche zu führen und nach Lösungen zu suchen. Das vorgeschlagene Verfahren stützt sich auf Abläufe, die in bestimmten GAV bereits vorgesehen sind, etwa in Artikel 38.5 des GAV der Maschinen-, Elektro- und Metall-Industrie (MEM-Industrie).

Was den Zeitpunkt der Ankündigung betrifft, wird die Formulierung von Artikel 335f OR übernommen, gemäss dem die Ankündigung bei einer Massenentlassung zu dem Zeitpunkt zu erfolgen hat, zu dem der Arbeitgeber diese «beabsichtigt». Damit handelt es sich klar um einen Zeitpunkt, der eintritt, bevor die Kündigung ausgesprochen wird. In Absatz 3 geht es um eine Drittperson, die die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer oder den Arbeitgeber allenfalls begleitet und die als «Vertrauensperson» bezeichnet wird. Diese Person kann jede Partei an die Aussprache begleiten. Sie hat keine Vertretungsbefugnis, da die Parteien persönlich anwesend sein müssen. Die Vertrauensperson kann auch jede Partei während des gesamten Verfahrens unterstützen und begleiten.

Gemäss Absatz 4 ist für die Aussprache und die Bemühung um eine Lösung der Grundsatz von Treu und Glauben anzuwenden. Der Arbeitgeber und die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer haben sich während des gesamten Verfahrens nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zu verhalten (Art. 335m). Das Angebot einer vergleichbaren Arbeitsstelle wird als Beispiel genannt, aber es wird weder in diesem Punkt noch generell eine Ergebnisverpflichtung definiert. Der erforderliche Aufwand hängt von der konkreten Situation ab, insbesondere von der Grösse und den Möglichkeiten des Arbeitgebers. Je nach Grösse des Unternehmens ist es daher nicht möglich, eine vergleichbare Stelle im Unternehmen anzubieten. Bei Kontakten des Arbeitgebers zu anderen Unternehmen muss er sich wohlwollend zum Arbeitnehmer äussern, um sein berufliches Fortkommen nicht zu erschweren.

Art. 335n Dieser Artikel regelt das weitere Vorgehen. Nach der Aussprache ist zu prüfen, ob weitere Treffen oder andere Schritte erforderlich sind, um das Ziel, nämlich die Vermeidung der Kündigung, zu erreichen. Absatz 2 sieht für das Verfahren eine maximale Dauer von zwei Monaten vor. Die Parteien können das Verfahren im gegenseitigen Einvernehmen verkürzen oder verlängern. Eine Verkürzung des Verfahrens durch den Arbeitgeber ist denkbar, wenn die Parteien bereits nach wenigen Tagen bzw. vor Ablauf von zwei Monaten eine Lösung finden oder einvernehmlich übereinkommen, dass das Verfahren nicht weitergeführt werden soll. Der Grundsatz von Treu und Glauben gilt auch für das weitere Vorgehen.

Art. 335o Diese Bestimmung hält fest, dass eine Kündigung nicht vor Abschluss des in den vorhergehenden Artikeln beschriebenen Verfahrens ausgesprochen werden darf (Abs. 1). Das Verfahren beginnt mit der Ankündigung der Kündigung und endet im gegenseitigen Einvernehmen oder, falls keine Einigung erzielt wird, spätestens zwei Monate nach Empfang der Ankündigung der Kündigung. Es liegt auf der Hand, dass eine Kündigung nicht erfolgen darf, während das Verfahren zur Vermeidung ebendieser Kündigung noch läuft. Eine solche Kündigung verunmöglicht das Verfahren und stellt einen klaren Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben dar.

Mit Absatz 2 kann die vorgesehene Verfahrensdauer gewahrt werden. Eine vor Ende des Verfahrens ausgesprochene Kündigung beendet zwar vorzeitig jede Möglichkeit, alternative Lösungen zu finden, dies soll dem Arbeitgeber jedoch keinen Vorteil verschaffen. Er muss deshalb die vorgesehene Verfahrensdauer von zwei Monaten einhalten. Deshalb kann die Kündigungsfrist nicht vor Ablauf dieser Frist oder einer von den Parteien vereinbarten anderen Frist zu laufen beginnen. In der Zwischenzeit kann das Verfahren nachgeholt werden. So kann ein Arbeitgeber, der ausnahmsweise und aus Versehen bei einer Entlassung von mehreren Arbeitnehmern ohne Konsultationspflicht einen Arbeitnehmervertreter ohne vorheriges Verfahren entlassen hat, seinen Fehler korrigieren. Die Kündigung bleibt missbräuchlich, aber der Richter ist in diesem Fall nicht an die Mindestsanktion von vier Monatslöhnen gebunden (s. Art. 336a Abs. 4 E-OR). Der Arbeitgeber muss dabei selbstverständlich die in Artikel 335m und

335n vorgesehenen Verfahrensvorschriften einhalten. Andernfalls wird die missbräuchliche Kündigung mit einer Mindestsanktion von vier Monatslöhnen geahndet. Der Arbeitgeber hat in diesem Fall auch die Möglichkeit, die Kündigung zurückzuziehen und das Verfahren durchzuführen. So vermeidet er die Anwendung von Absatz

2 und kann rechtmässig kündigen, wenn das Verfahren endet, ohne dass die Parteien eine Lösung gefunden haben.

Art. 335p Ein zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden abgeschlossener GAV kann von den Artikeln 335l–o abweichen, sofern er eine gleichwertige Lösung vorsieht. Mit dieser Bestimmung wird den Sozialpartnern die notwendige Flexibilität gegeben, um andere Vorgehensweisen festzulegen, wobei die Gleichwertigkeit der vereinbarten Regelungen mit der gesetzlich vorgesehenen gewährleistet sein muss. Die Gleichwertigkeit betrifft die Gesamtlösung. Es geht nicht darum, für jede einzelne Gesetzesbestimmung eine gleichwertige Regel zu finden, sondern insgesamt eine Regelung zu vereinbaren, die einen gleichwertigen Rechtsschutz bietet. Als Grundlage zur Beurteilung der Gleichwertigkeit dienen die mit den rechtlichen Bestimmungen verfolgten Zwecke. Das in den Artikeln 335m ff. vorgesehene Verfahren soll impulsive und unüberlegte Kündigungen verhindern. Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, die eine Vertretungsfunktion wahrnehmen, dürfen nicht aufgrund dieser Funktion entlassen werden. Die entsprechenden Funktionen sind zudem bei der Entscheidung, die zur Kündigung führt, zu berücksichtigen. Ebenso darf die Kündigung nicht dazu eingesetzt werden können, einen laufenden Verhandlungsprozess zu beeinflussen. Gleichzeitig muss eine begründete Kündigung trotzdem möglich sein. Die gesetzliche Lösung sieht zu diesem Zweck eine Frist vor, innert der ein Dialog zu führen ist. Eine in einem GAV vereinbarte Regelung ist somit dann gleichwertig, wenn sie ebenfalls eine Frist vorsieht, um Gespräche führen und eine Lösung aushandeln zu können. Die Gleichwertigkeit kann aber auch dann gegeben sein, wenn für die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer nachteilige Abweichungen durch andere Massnahmen kompensiert werden. Möchten beide Parteien weder ein vorgängiges Verfahren noch eine Ankündigung vereinbaren, können sie beispielsweise eine längere Kündigungsfrist, etwa von sechs Monaten oder mehr, vorsehen. Es ist auch möglich, dass in Artikel

335m ff. vorgesehene Verfahren beizubehalten und dem Arbeitgeber in Abweichung von Artikel 335o Absatz 1 die Freiheit zu lassen, den Arbeitsvertrag zu kündigen. Auch in diesem Fall muss eine Ausgleichsleistung vorgesehen werden, beispielsweise in Form einer Kündigungsfrist von sechs Monaten oder mehr. Es ist Sache des Richters zu entscheiden, ob die im GAV vorgesehene Lösung im konkreten Fall gleichwertig ist. In dieser Hinsicht können bereits bestehende Regelungen als gleichwertig betrachtet werden. Gewisse GAV-Lösungen, die eine vorgängige Ankündigung vorsehen – wenn auch mit einer teilweise kürzeren Frist als in der vorgeschlagenen Gesetzesbestimmung –, können dennoch als gleichwertig angesehen werden, da die sich daraus ergebenden Nachteile durch einen stärkeren Schutz der Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter in anderen Situationen, etwa bei einer Umstrukturierung, ausgeglichen werden (Art. 38.5 GAV der MEM-Industrie).

Art. 336 Ein neuer Buchstabe d wird Artikel 336 Absatz 2 hinzugefügt. Eine unter Verstoss gegen das in den Artikeln 335m bis 335o Absatz 1 geregelte Verfahren wird ausdrücklich als missbräuchlich bezeichnet. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn sich der Arbeitgeber nicht nach Treu und Glauben bemüht, die Kündigung zu vermeiden oder die Kündigung direkt nach der Ankündigung der Kündigung und der Einladung zu einer Aussprache ausspricht und somit kein echtes Bemühen zeigt, eine Aussprache führen zu wollen und damit jede Möglichkeit ausgeschlossen wird, alternative Lösungen zu finden.

Art. 336a Wird einer Arbeitnehmervertreterin bzw. einem Arbeitnehmervertreter oder einem Mitglied eines Organs einer Personalvorsorgeeinrichtung oder eines Branchenvorstands gemäss Artikel 335l missbräuchlich gekündigt, so muss die Sanktion eine abschreckende Wirkung haben. Diese ist vom Gericht unter Würdigung aller Umstände und im Einklang mit Artikel 336a Absatz 2 OR festzusetzen. Die von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Kriterien müssen in diesem Fall vollumfänglich zur Anwendung kommen und der jeweiligen spezifischen Situation ist gebührend Rechnung zu tragen. So muss das Gericht insbesondere folgende Aspekte berücksichtigen: die finanziellen Möglichkeiten des Betriebs, das Alter und die bisherige Beschäftigungsdauer der Arbeitnehmervertreterin bzw. des -vertreters oder des Mitglieds eines Organs einer Personalvorsorgeeinrichtung oder eines Branchenvorstands gemäss

Artikel 335l sowie die Bemühungen und die Möglichkeiten des Arbeitgebers, der Person eine andere vergleichbare Arbeitsstelle anzubieten. Das Höchstmass der Sanktion liegt bei zehn Monatslöhnen. Grundsätzlich muss die Entschädigung höher sein als bei missbräuchlicher Kündigung anderer Arbeitnehmer. Denn sie muss aufgrund des besonderen Status der Arbeitnehmervertreterin bzw. des Arbeitnehmervertreters gemäss Artikel 335l Absatz 1 eine ausreichende abschreckende Wirkung entfalten. Das Mindestmass der Sanktion liegt bei vier Monatslöhnen, wenn die Kündigung gemäss Artikel 336 Absatz 2 Buchstabe d missbräuchlich ist, das heisst wenn das in

Artikel 335m ff. vorgesehene Verfahren nicht eingehalten wurde. Begeht der Arbeitgeber geringfügige Verfahrensfehler, indem er beispielsweise die Fristen nach Artikel

335m Absatz 2 knapp nicht einhält, führt dies nicht zur Anwendung der Sanktionsuntergrenze von vier Monatslöhnen. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber das Verfahren gemäss Artikel 335o Absatz 2 nachholt. Kündigt ein Arbeitgeber hingegen die Kündigung nicht wie in Artikel 335m Absatz 1 vorgesehen an und kündigt direkt oder führt er gar keine Aussprache nach den Artikeln 335m ff durch, obwohl der Arbeitnehmer es verlangt, handelt es sich um einen schwerwiegenden Verstoss. Das mit der Aussprache verfolgte Ziel, eine alternative Lösung für die Kündigung zu finden, wird durch dieses Verhalten verunmöglicht. Die Schwere des Fehlverhaltens des Arbeitgebers ist in diesen Fällen für die Sanktion ausschlaggebend und die Entschädigung soll deshalb hoch, das heisst in der Regel nahe an der Maximalsanktion liegen.

Art. 362 Heute ist Artikel 336a in der Liste der zwingenden Bestimmungen aufgeführt, von denen weder zuungunsten des Arbeitgebers noch zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden kann (Art. 361 Abs. 1 OR). Der Entwurf sieht vor, für den neuen Artikel 336a Absatz 4 eine Ausnahme von dieser Regel zu schaffen. Dieser wird in die Liste von Artikel 362 Absatz 1 aufgenommen und kann somit Gegenstand von Abweichungen zugunsten des Arbeitnehmers sein. Solche Abweichungen müssen insbesondere im Rahmen des Konzepts von Artikel

335p des Entwurfs möglich sein, der Abweichungen durch Gesamtarbeitsverträge zulässt, sofern die vertraglichen Lösungen der gesetzlichen Lösung gleichwertig sind. Strengere Sanktionen müssen Teil gleichwertiger Lösungen sein können, die von den Sozialpartnern ausgehandelt werden. Solche Lösungen können gegebenenfalls in GAV aufgenommen werden, die bereits heute ähnliche Verfahren wie die in Artikel

335l ff. des Entwurfs vorgeschlagenen Verfahren kennen.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.