Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.3.8.4.1 Entsendegesetz (EntsG) (Teil 2)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 406

ner gestellt werden. Es kann aber bestimmt werden, dass diese Person während des gesamten Ansprechzeitraumes in der Schweiz anwesend ist. Zudem kann bestimmt werden, dass die Ansprechpartnerin oder der Ansprechpartner sowohl eine natürliche wie auch eine juristische Person sein kann. Weiter kann der Ansprechzeitraum korrelierend zur Dauer des Kontrollverfahrens definiert werden, aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips jedoch nicht länger als zwei Jahre nach Abschluss der Entsendung. Ausnahmen von der Pflicht zur Benennung einer Ansprechpartnerin oder eines Ansprechpartners können insbesondere für Tätigkeiten von kurzer Dauer und ausserhalb von Branchen nach Artikel 6 Absatz 2 EntsV vorgesehen werden. Weiter können Ausnahmen auch bei Notfällen bestimmt werden. Als Notfälle sind insbesondere unvorhersehbare Ereignisse denkbar, die eines unverzüglichen Arbeitseinsatzes bedürfen.

Art. 6 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. d–f sowie Abs. 1bis, 2, 3, 4, 5 Bst. b und 6 Zu Absatz 1 Einleitungssatz und Bst. d–f: Nach geltendem Wortlaut muss der Arbeitgebende der vom Kanton bezeichneten Behörde die für die Durchführung der Kontrollen erforderlichen Angaben melden. In der Regel erfolgt die Meldung online via Webapplikation. Die Meldung wird an das Zentrale Migrationsinformationssystem des SEM übermittelt und dort von der zuständigen kantonalen Behörde bearbeitet. Anschliessend werden die Meldedaten an die kantonalen Systeme übermittelt und von dort triagiert. Die kantonale Behörde übermittelt darauf eine Kopie der Meldung an das zuständige Kontrollorgan. Um die Übermittlung der Meldung möglichst effizient zu gestalten und der Kontrollplanung infolge der Verkürzung der Voranmeldefrist gerecht zu werden, wird die Weiterleitung der Meldung neu auf Ebene Bund direkt an die zuständigen Kontrollorgane erfolgen.

Im Meldeverfahren sollen neu auch Angaben zur Ansprechpartnerin bzw. zum Ansprechpartner und den im Inland vorzuweisenden Dokumente gemacht werden (s. dazu die neuen Art. 5a und Art. 7 Abs. 2bis und 2ter E-EntsG). Die zu machenden Angaben zum Datum des Tätigkeitsbeginns und zur voraussichtlichen Dauer der Tätigkeit werden neu auf Gesetzesstufe geregelt. Zu Absatz 1bis: Nach geltendem Recht können sich meldepflichtige Personen auf zwei Arten bei der zuständigen kantonalen Behörde melden. Es kann eine Online-Meldung (Normalverfahren) oder eine Meldung auf dem Postweg oder per Fax (schriftliches Verfahren) vorgenommen werden. Neu wird eine Meldung nur noch über das Normalverfahren erfolgen können. Die Richtlinie 2014/67/EU steht einer Beschränkung der Meldung über das Internet nicht entgegen.

Zu Absatz 2: Die Erklärung umfasst wie bisher auch die Auslagenentschädigung, die neu in Artikel 2a geregelt ist. Dies bedingt eine redaktionelle Anpassung von Absatz

2. Zu Absatz 3: Nach geltendem Recht darf die Arbeit grundsätzlich frühestens acht Kalendertage, nachdem der Einsatz gemeldet worden ist, aufgenommen werden. Neu soll diese Frist auf vier Arbeitstage verkürzt werden und nur noch für Tätigkeiten in bestimmten Branchen gelten. Zu den Arbeitstagen zählen die Werktage ohne Samstage. Die Voranmeldefrist nach Absatz 3 und deren Anwendung auf spezifische Branchen stützt sich auf den neuen Artikel 5g des FZA und hat zum Ziel, Kontrollen vor Ort zu ermöglichen. Für die übrigen Branchen soll die Voranmeldefrist wegfallen. Für sie gilt, dass die Meldung vor Beginn des Einsatzes erfolgen muss.

Analog zur Regelung der Branchen, in welchen die acht meldefreien Tage nicht gelten (Art. 6 Abs. 2 EntsV), soll auch die Bestimmung bestimmter Branchen, in welchen die viertägigen Voranmeldefrist gelten soll, auf Verordnungsstufe erfolgen. Artikel 6 Absatz 3 E-EntsG ermächtigt den Bundesrat deshalb, diese Branchen festzulegen. Die Bestimmung dieser Branchen soll dabei basierend auf einer Risikoanalyse erfolgen und die Erkenntnisse aus der Vollzugs- und Kontrollpraxis einbeziehen. Infrage kommen namentlich die Branchen nach Artikel 6 Absatz 2 EntsV, insbesondere das Baunebengewerbe. Zu Absatz 4: Diese Änderung betrifft die zuständige Behörde, welche gemäss Absatz

1 neu eine Bundesbehörde sein wird. Zudem wird die vom Kanton nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d EntsG bezeichnete Behörde in Absatz 4 aufgenommen, weil gemäss Absatz 1 nicht mehr die kantonale Behörde Adressatin der Meldung ist, sondern die zuständige Behörde des Bundes. Zu Absatz 5 Buchstabe b: Aufgrund der Voranmeldefrist von vier Arbeitstagen in gewissen Branchen muss der Wortlaut angepasst werden. Zu Absatz 6: Der Bundesrat wird ermächtigt, die Bundesbehörde zu bestimmen, an die die Meldung eines Einsatzes in der Schweiz erfolgen muss und die für die Übermittlung der Meldung nach Absatz 4 zuständig ist. Aus Effizienzgründen soll in Zukunft auch möglich sein, dass die Weiterleitung der Meldung basierend auf den in einem Triage-Instrument hinterlegten kantonalen Parametrisierungen automatisiert über eine elektronische Schnittstelle (bspw. über die Plattform für elektronische Kommunikation nach Art. 8r E-EntsG) erfolgt. Aus diesem Grund wird der Bundesrat auch befugt, eine automatisierte Übermittlung über eine elektronische Schnittstelle vorzusehen.

Art. 6a

Artikel 6a regelt die Meldepflicht von Schweizer Arbeitgebern für die Anstellung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses von im Ausland wohnhaften Personen bis zu drei Monaten innerhalb eines Kalenderjahres. Da die Anmelde- bzw. Registrierungspflicht im Rahmen des FZA erst bei einem Aufenthalt bzw. einer Erwerbstätigkeit von über drei Monaten besteht, behalten Personen mit einem Stellenantritt von bis zu drei Monaten ihren Wohnsitz im Ausland. Der Gesetzestext spricht nicht von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sondern Personen, damit nicht der Eindruck entsteht, es handle sich um bereits im Herkunftsland tätige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Dies muss nicht der Fall sein.

Die Meldung muss spätestens am Tag vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit gemacht werden (Abs. 2) und enthält folgende Angaben: Die für die Meldung verantwortliche Person; die Identität der gemeldeten Person; das Datum des Tätigkeitsbeginns und die voraussichtliche Dauer; die in der Schweiz ausgeübte Tätigkeit und den Ort, an dem die Arbeit ausgeführt wird (Abs. 1 Bst. a bis e). Der Bundesrat wird die Angaben präzisieren, welche die Meldung enthalten muss (Abs. 3). Die Angaben müssen online und in der Amtssprache des Einsatzortes übermittelt werden und werden den zustän digen Kontrollorganen weitergeleitet (Abs. 4). Die Kontrolle dieser sogenannten kurzfristigen Stellenantritte erfolgt wie bei allen Schweizer Arbeitgebern durch die für den Vollzug von ave GAV zuständigen paritätischen Organe oder im Rahmen der Arbeitsmarktbeobachtung durch die tripartiten Kommissionen nach Artikel 360b OR. Aus diesem Grund sind keine spezifischen Regelungen zur Kontrolle oder zur Auskunftsund Mitwirkungspflicht erforderlich.

3. Abschnitt: Selbstständige Erwerbstätigkeit

Art. 6b

Artikel 6b regelt neu die Meldepflicht von selbstständigen Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringern mit Niederlassung im Ausland (bis anhin in Art.

9 Abs. 1bis VFP geregelt). Aus Gründen der Gleichbehandlung wird die Meldepflicht auf alle Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer unabhängig ihrer Nationalität als Staatsangehörige der EU- und EFTA-Mitgliedstaaten oder als Schweizer Staatsangehörige anwendbar sein, weshalb der Begriff «ausländische» gestrichen wird. Analog der Entsendung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gilt für selbstständige Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringern in bestimmten Branchen eine viertägige Voranmeldefrist. Die Festlegung dieser Branchen wird an den Bundesrat delegiert (vgl. Art. 6b Abs. 3 Bst. b E-EntsG). Es wird sich um dieselben Branchen wie bei der Entsendung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern handeln. An den Bundesrat delegiert wird auch die Festlegung der Fälle, in denen von der Meldepflicht abgesehen werden kann (vgl. Art. 6b Abs. 3 Bst. a E-EntsG). Wie bei der Entsendung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern soll eine Meldepflicht grundsätzlich erst bestehen, wenn die Arbeiten länger als acht Tage pro Kalenderjahr dauern. Der Bundesrat legt die Branchen fest, in denen die Meldepflicht unabhängig von der Dauer der Arbeiten besteht. Die Meldung muss folgende Angaben enthalten: Die für die Meldung verantwortliche Person; die Identität der gemeldeten Person; das Datum des Tätigkeitsbeginns und die voraussichtliche Dauer; die in der Schweiz ausgeübte Tätigkeit und den Ort, an dem die Arbeit ausgeführt wird (Abs. 1 Bst. a bis e). Der Bundesrat wird die Angaben präzisieren, welche die Meldung enthalten muss (Abs. 3). Die Angaben müssen online und in der Amtssprache des Einsatzortes übermittelt werden und werden den zuständigen Kontrollorganen weitergeleitet (Abs. 4). Zudem sind die Absätze 1bis, 4, und 6 von Artikel 6 anwendbar, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen zu Artikel 6 oben verwiesen wird. Die Voranmeldefrist nach Absatz 2 und deren Anwendung auf spezifische Branchen stützt sich auf den neuen Artikel 5g des FZA und hat zum Ziel, Kontrollen vor Ort zu ermöglichen. Die Schweiz legt die Branchen, in denen die Voranmeldefrist zur Anwendung gelangt, eigenständig fest.

Art. 6c Die bisherige Dokumentationspflicht nach Artikel 1a wird in Artikel 6c Absätze 1 bis

5 und der Verweis auf das schweizerische Recht für den Begriff der «selbstständigen Erwerbstätigkeit» wird in Artikel 1 Absatz 4 verschoben. Abgesehen von redaktionellen Anpassungen erfährt die Bestimmung keine inhaltlichen Anpassungen. Die Do kumentationspflicht für selbstständige Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer, die sich auf selbstständige Erwerbstätigkeit berufen, stützt sich auf den neuen Artikel 5i des FZA und hat die Bekämpfung von Scheinselbstständigkeit und der damit verbundenen Umgehung der schweizerischen Lohn- und Arbeitsbedingungen zum Ziel.

Art. 6d Die bisherigen Massnahmen bei Verletzung der Dokumentationspflicht werden von

Artikel 1b in den neuen Artikel 6d verschoben. Abgesehen von redaktionellen Anpassungen erfährt die Bestimmung keine inhaltlichen Anpassungen.

Art. 6e

Artikel 6e Absatz 1 enthält neu die Meldepflicht für Personen ohne Niederlassung im Ausland, die in der Schweiz eine selbstständige Erwerbstätigkeit bis zu drei Monate im Kalenderjahr ausüben. Die Meldepflicht gilt unabhängig von der Nationalität als Staatsangehörige der EU- und EFTA-Mitgliedstaaten oder der Schweiz und soll die Kontrolle der Einhaltung der drei Monate und des Vorliegens einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ermöglichen. Was oben zu Artikel 6b ausgeführt wurde zu den Angaben, die die Meldung enthalten und dass die Meldung online und in der Amtssprache des Einsatzortes übermittelt werden muss, gilt auch hier. Es gilt ausserdem, dass der Bundesrat die Angaben präzisieren wird, welche die Meldung enthalten muss. Diese Angaben müssen sich auf die Kontrollzwecke fokussieren. Die Kontrollen bezwecken die Aufdeckung und Verhinderung von Scheinselbstständigkeit. Die Meldung muss spätestens am Tag vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit erfolgen (Abs. 2). Wie Personen mit einem kurzfristigen Stellenantritt in der Schweiz haben auch Personen, die im Ausland wohnhaft sind und in die Schweiz einreisen, um eine kurzfristige selbstständige Erwerbstätigkeit auszuüben, keine geschäftliche Niederlassung im Ausland. Demnach liegt auch keine grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung vor. Es ist daher gerechtfertigt, die Selbstständigen ohne Niederlassung im Ausland bezüglich der Meldefristen gleich zu behandeln wie Personen, die in der Schweiz eine Stelle von bis zu drei Monaten antreten. Hinzu kommt, dass es sich um eine Personengruppe handelt, bei welcher die Kontrollen mangels Geschäftssitzes schwieriger durchzuführen sind und daher die Meldung am Tag vor der Erwerbstätigkeit auch aus diesem Grund gerechtfertigt ist. Selbstständig Erwerbstätige ohne Niederlassung im Ausland müssen ihre selbstständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachweisen können (Abs. 3). Dazu müssen sie den Kontrollorganen die erforderlichen Dokumente und Unterlagen zur Verfügung stellen, die für die Überprüfung ihres Status erforderlich sind. Wie bei den selbstständigen Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringern mit Niederlassung im Ausland richtet sich der Begriff der selbstständigen Erwerbstätigkeit nach schweizerischem Recht (Abs. 1 durch Verweis auf

Artikel 6c Abs. 1). Auch bei selbstständig Erwerbstätigen ohne Niederlassung im Ausland wird die Verletzung der Nachweispflicht sanktioniert (Art. 9 Abs. 2 i.V.m.

Art. 6e Abs. 3 E-EntsG).

Anders als bei den selbstständigen Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringern mit Niederlassung im Ausland wird auf Massnahmen wie eine Doku mentationspflicht vor Ort und ein Arbeitsunterbruch für Personen mit selbstständiger Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne Niederlassung im Ausland verzichtet. Zum einen fallen sie anzahlmässig deutlich weniger ins Gewicht als die selbstständigen Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer und zum anderen sind sie nicht in denselben Branchen wie diese tätig. Personen ohne Niederlassung im Ausland betätigen sich beispielsweise im Erotikgewerbe, im Coiffeurgewerbe, als Fahrende oder als Handelsreisende in der Schweiz. Kontrollen zur Verhinderung von Scheinselbstständigkeit sind trotzdem möglich.

4. Abschnitt: Informationsplattform

Art. 6f Mit Artikel 6f wird eine explizite gesetzliche Grundlage für die bereits bestehende Entsendeplattform des SECO392 und den nationalen Lohnrechner393 geschaffen, die im Entwurf als Informationsplattform bezeichnet wird. Gleichzeitig werden die EUVorgaben nach Artikel 5 der Richtlinie 2014/67/EU für einen besseren Zugang zu Informationen und zur Schaffung einer einzigen offiziellen nationalen Informationsplattform umgesetzt. Webzugangsstandards, die den Zugang für Personen mit Behinderungen sicherstellen, werden gestützt auf die gesetzliche Bestimmung errichtet. Auf der Informationsplattform werden in detaillierter und nutzerfreundlicher Art und Weise sowie in einem zugänglichen Format klare Angaben über die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen und über die rechtlichen Bestimmungen, die auf entsandte Arbeitnehmer anwendbar sind, gemacht. Weiter werden Links zu Webseiten und Kontaktstellen der Kontrollorgane des EntsG und Informationen zu den anwendbaren Verfahren zur Ahndung von Verstössen und zur Durchsetzung von Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen leicht und kostenlos zugänglich gemacht. Die Informationsplattform wird einen Lohnrechner und weitere Hilfsinstrumente enthalten. Bei den Hilfsinstrumenten handelt es sich um Werkzeuge und Anwendungen auf der Informationsplattform, mit welchen die Besucher der Webseite den massgeblichen Mindestlohn berechnen können. Durch Eingabe der geforderten Angaben kann auf der Informationsplattform mit dem Hilfsinstrument «Mindestlohnrechner» mit Suchbegriffen oder durch die Direktwahl des GAV der massgebliche Mindestlohn eruiert werden.

5. Abschnitt: Kontrolle

Art. 7 Sachüberschrift und Abs. 2 - 2quater Zu Absatz 2: In Artikel 7 Absatz 2 bis 2quater soll die Pflicht zur Bereithaltung und/oder Verfügbarmachung von Dokumenten in Papier- oder elektronischer Form vorgesehen werden. Diese neuen Regelungen setzen die Dokumentationspflicht vor Ort gemäss

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/67 um. Unter geltendem Recht 392 393 www.entsendung.admin.ch.

www.entsendung.admin.ch > Lohn und Arbeit > Löhne in der Schweiz > Übliche Lohnspanne berechnen. muss der Arbeitgebende den Kontrollorganen erst auf Verlangen alle Dokumente zustellen, welche die Einhaltung der Arbeits- und Lohnbedingungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer belegen (Art. 7 Abs. 2 EntsG). Die neu geregelte Pflicht zur Bereithaltung und/oder Verfügbarmachung von Dokumenten unterscheidet sich je nach Dokument hinsichtlich des Ortes sowie des Zeitpunktes und der Zeitdauer der Bereithaltung und/oder Verfügbarmachung der Dokumente.

Artikel 7 Absatz 2 E-EntsG sieht vor, dass die entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am Einsatzort in der Schweiz ihre Identitätspapiere vorweisen müssen. Diese Pflicht besteht ab Beginn bis zum Abschluss des Einsatzes in der Schweiz. Zu Absatz 2bis: Artikel 7 Absatz 2bis E-EntsG listet diejenigen Dokumente auf, welche der Arbeitgebende ab Beginn des Einsatzes in der Schweiz in Papierform oder in elektronischer Form vorweisen können muss. Diese müssen in jedem Falle und nicht erst auf Verlangen verfügbar sein. Der Ort der Bereithaltung oder Zugänglichmachung der Dokumente muss im Meldeverfahren angegeben werden (Art. 6 Abs. 1 Bst. e E-EntsG). Die Dokumentationspflicht umfasst gemäss Artikel 7 Absatz 2bis Buchstabe a E-EntsG insbesondere den Arbeitsvertrag oder ein gleichwertiges Dokument. Ein gleichwertiges Dokument kann die schriftliche Information des Arbeitgebenden nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/1152394 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union oder das Formular A1 sein. Diese Dokumente müssen in einer Amtssprache der Schweiz vorgewiesen werden.

Zu Absatz 2ter: Artikel 7 Absatz 2ter E-EntsG sieht vor, dass der Arbeitgebende den Kontrollorganen auf Verlangen weitere Dokumente zur Überprüfung der Einhaltung der Arbeits- und Lohnbedingungen vorweisen muss. Anders als die Dokumente gemäss Artikel 7 Absatz 2bis E-EntsG müssen die Dokumente nach Artikel 7 Absatz 2ter E-EntsG nicht bereits ab Beginn des Einsatzes in der Schweiz bereitgehalten oder verfügbar gemacht werden, sondern erst auf Verlangen im Rahmen eines Kontrolloder Sanktionsverfahrens. Unter Absatz 2ter fallen auch die Dokumente nach Absatz 2bis, wenn diese nicht wie vorgeschrieben ab Beginn des Einsatzes bereitgehalten werden oder zu Beginn noch nicht vorliegen.

Zu Absatz 2quater (Rechtsetzungsdelegation): Artikel 7 Absatz 2quater E-EntsG ermächtigt den Bundesrat, die Einzelheiten der Dokumentationspflicht, insbesondere Ausnahmen und Dauer der Pflicht zur Vorweisung der Dokumente, zu regeln. Ausnahmen können insbesondere für Tätigkeiten von kurzer Dauer und ausserhalb von Branchen nach Artikel 6 Absatz 2 EntsV vorgesehen werden. Weiter können Ausnahmen auch bei Notfällen bestimmt werden. Als Notfälle sind insbesondere unvorhersehbare Ereignisse denkbar, die eines unverzüglichen Arbeitseinsatzes bedürfen. Unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips soll die Dokumentationspflicht nur so lange wie notwendig betragen, aber nicht länger als zwei Jahre nach Abschluss der Entsendung.

394 Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni

2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union, Fassung gemäss ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 105.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.