Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.3.8.4.1 Entsendegesetz (EntsG) (Teil 3)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 412

Art. 7a Die bisherigen Absätze 4bis und 5 von Artikel 7 werden unverändert in einen neuen

Artikel 7a verschoben.

6. Abschnitt: Grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit: Grundsatz

Art. 8 In Artikel 8 wird die Verpflichtung und die Berechtigung der Behörden und Vollzugsorgane des EntsG zur Zusammenarbeit mit den ausländischen Behörden verankert, um die Durchführung des Entsenderechts gemäss Artikel 6 der Richtlinie 2014/67 (EU) einerseits und des Vollzugs des EntsG andererseits sicherzustellen. Die Amtshilfe soll nur subsidiär in Anspruch genommen werden, etwa wenn der betroffene Arbeitgeber nicht reagiert und die anderen Möglichkeiten wie die Vertretung durch eine Ansprechpartnerin oder einen Ansprechpartner in Artikel 5a Absatz 1 E-EntsG nicht greifen. Auch Vollstreckungsersuchen von Verwaltungssanktionen sollen nur gestellt werden, wenn diese beim Arbeitgeber oder bei der selbstständig erwerbstätigen Person nicht vollstreckt werden können.

7. Abschnitt: Grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit: Ersuchen ausländischer Behörden

Art. 8a In Absatz 1 sind die Inhalte der Amtshilfe der ersuchenden ausländischen Behörden geregelt: die Auskünfte und Dokumente über Arbeitgeber, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie selbstständige Erwerbstätige aus der Schweiz (Bst. a), die Durchführung von Kontrollen (Bst. b), die Vollstreckung von rechtskräftigen Verwaltungssanktionen des ersuchenden Staates (Bst. c) und die Zustellung von Entscheiden und Dokumenten im Zusammenhang mit einer Entsendung (Bst. d).

Absatz 2: Eine Delegation an den Bundesrat ist vorgesehen, um die Modalitäten der Ersuchen ausländischer Behörden an die kantonale Behörde nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d zu regeln.

Das Ersuchen muss insbesondere folgende Angaben enthalten: (1) die relevanten Informationen zur Identifizierung des Empfängers des Ersuchens (zum Beispiel: Name und Adresse), (2) eine Zusammenfassung des Sachverhalts und der Umstände des Verstosses, der Art der Zuwiderhandlung und der einschlägigen geltenden Vorschriften, (3) das Instrument zur Vollstreckung in der Schweiz und alle sonstigen relevanten Informationen oder Dokumente auch gerichtlicher Art bezüglich der zugrunde liegenden Forderung, der Verwaltungssanktion und (4) Name, Adresse und sonstige Kontaktdaten der zuständigen Stelle, die für die Beurteilung der Verwaltungssanktion verantwortlich ist, und, falls nicht identisch, der zuständigen Stelle, bei der weitere Informationen über die Verwaltungssanktion oder die Möglichkeit zur Anfechtung der Zahlungsverpflichtung oder der einschlägigen Entscheidung eingeholt werden können.

Insbesondere müssen bei einem Vollstreckungsersuchen von Verwaltungssanktionen die folgenden Informationen enthalten sein: das Datum, an dem das Urteil oder die Entscheidung vollsteckbar oder rechtskräftig wurde, eine Beschreibung der Art und der Höhe der Verwaltungssanktion, alle für den Vollstreckungsprozess sachdienlichen Daten, einschliesslich ob und gegebenenfalls wie die Entscheidung oder das Urteil dem/den Beklagten zugestellt wurde und/oder ob es sich um eine Versäumnisentscheidung/ein Versäumnisurteil handelt, sowie eine Bestätigung der ersuchenden Behörde, dass gegen die Verwaltungssanktion keine weiteren Rechtsmittel eingelegt werden können sowie die dem Ersuchen zugrunde liegende Forderung und deren verschiedene Bestandteile. Darüber hinaus muss das Ersuchen um Mitteilung einer Verwaltungssanktion oder um Auskunft auch den Gegenstand der Mitteilung und die Frist, innerhalb derer diese zu erfolgen hat, enthalten.

In der EntsV wird auch die Frist für die Bearbeitung geregelt, diese soll gemäss Artikel 6 Absatz 6 der Richtlinie 2014/67/EU in der Regel längstens 25 Arbeitstage nach Erhalt des Ersuchens betragen. In dringenden Fällen, die nur eine Einsichtnahme in ein Register erfordern, soll die Frist spätestens zwei Tage nach Erhalt des Ersuchens dauern.

Die Mitteilung der Behörden und paritätischen Organe nach Artikel 7 zu den aufgrund des Ersuchens getroffenen Massnahmen sowie die zu verwendende Währung sind in der EntsV angegeben.

Schliesslich stützen sich Gegenstand und Modalität des Ersuchens auf Artikel 16 der Richtlinie 2014/67/EU.

Art. 8b Abs. 2 Bst. a–d und Abs. 3 Diese Bestimmung regelt die Voraussetzungen für die Ablehnung eines Ersuchens. Diese sind abschliessend zu verstehen. Darüber hinaus sieht die Richtlinie 2014/67/EU kein Anerkennungsverfahren des ausländischen Entscheids vor. Wenn die ausländische Behörde von der zuständigen kantonalen Behörde einen Entscheid zur Ablehnung des Ersuchens verlangt, ist das kantonale Verwaltungsverfahrensrecht anwendbar.

Absatz 2 Buchstabe c sieht einen Mindestbetrag von 350 Euro vor, damit die kantonale Behörde nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d das Vollstreckungsersuchen der ausländischen Behörde bearbeiten muss. Für den Wechselkurs wird auf die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) veröffentlichten Kurse verwiesen.395 Absatz 3: In Absatz 3 wird die Regelung des Verfahrens zur Ablehnung des Vollstreckungsersuchens an den Bundesrat delegiert. Diese Delegation enthält auch die Sistierung des Verfahrens. Eine Sistierung in der Schweiz wird möglich sein, falls die Verwaltungssanktion vom betreffenden Dienstleistungserbringer oder einer betroffenen Partei im ersuchenden Mitgliedstaat angefochten wird. In der Schweiz hingegen werden keine Rechtsmittel bestehen, um die Sistierung des Verfahrens zu verlangen. Die Ablehnungsgründe stützen sich auf Artikel 17 der Richtlinie 2014/67/EU und die Sistierung des Verfahrens auf Artikel 18 der Richtlinie 2014/67/EU.

395 www.estv.admin.ch > Mehrwertsteuer > Mehrwertsteuer abrechnen > Fremdwährungskurse > Monatsmittelkurse.

Art. 8c Abs. 2 und 3 Absatz 2: Vor Einleitung eines Betreibungsverfahrens muss die kantonale Behörde nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d EntsG dem Schuldner oder der Schuldnerin eine letzte Gelegenheit geben, die rechtskräftige Verwaltungssanktion zu begleichen. Daher muss sie dem Schuldner eine Frist einräumen, nach deren Ablauf das Betreibungsverfahren eingeleitet wird, falls sie nicht genutzt wird. Die von der kantonalen Behörde nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d EntsG festgelegte Frist muss angemessen sein. Die Angemessenheit der Frist wird anhand der jeweiligen Umstände des Falles beurteilt, wobei insbesondere der Komplexität des Falles, der Bedeutung des Streitfalls für den Empfänger oder die Empfängerin, seinem oder ihrem Verhalten sowie dem Verhalten der zuständigen Behörden Rechnung zu tragen ist.

Absatz 3: Ein Schuldner, der mit dem Vollzug des Entscheids in der Schweiz nicht einverstanden ist, kann seine Einwendungen im Rahmen des Betreibungsverfahrens nach Artikel 81 Absatz 3 SchKG geltend machen. Folglich kann bei der zuständigen kantonalen Behörde kein Rechtsmittel eingelegt werden.

Art. 8d Abs. 1 und 2 Absatz 1: Diese Bestimmung sieht vor, dass die kantonale Behörde nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d das Betreibungsbegehren direkt an das zuständige Betreibungsamt zu richten hat. Das Verfahren, um die Vollstreckung des Begehrens zu erlangen, richtet sich nach Artikel 67 ff. SchKG. Im Übrigen ist für die Bestimmung des Betreibungsortes Artikel 46 SchKG anwendbar. Absatz 2: Die kantonale Behörde nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d EntsG hat die gleichen Rechte und Pflichten wie ein Gläubiger. So muss sie, wenn nötig, das Betreibungsverfahren selbst vorantreiben. Falls der Schuldner beispielsweise Rechtsvorschlag erhebt (Art. 74 und 75 SchKG), muss die kantonale Behörde nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d die Aufhebung des Rechtsvorschlags verlangen (mittels eines Ersuchens um definitive Rechtsöffnung gemäss Art. 80 SchKG), indem sie sich vor Ablauf der Gültigkeit des Zahlungsbefehls an die für Betreibungen zuständige kantonale Behörde wendet.

Art. 8e Abs. 2 Der Bund vergütet den kantonalen Behörden die Betreibungskosten nach Abzug des Erlöses aus dem Betreibungsverfahren. Diese Kosten lassen sich aufgrund der fehlenden Erfahrungswerte derzeit noch nicht verlässlich beziffern. Die Betreibungskosten hängen von der Anzahl sanktionierter Unternehmen, sowie des aus dem Betreibungsverfahren resultierenden Erlöses ab. Der Bundesrat geht nicht von wesentlichen Mehrausgaben aus.

Art. 8f Da sie die Stellung des Gläubigers einnimmt, erhält die kantonale Behörde nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d den Erlös aus dem Betreibungsverfahren, bei einer Pfändung im Einklang mit Artikel 144 SchKG und bei einem Konkurs im Einklang mit den Artikeln 261 ff. SchKG.

Art. 8g

Artikel 8g E-EntsG regelt das Verfahren zur Bearbeitung von Auskunftsersuchen von ausländischen Behörden. Primär müssen die erforderlichen Auskünfte und Dokumente beim Arbeitgeber oder bei der selbstständig erwerbstätigen Person eingeholt werden, nur subsidiär sind die Behörden gemäss Artikel 8o Absatz 1 und gemäss Artikel 8p Absatz 2 E-EntsG anzufragen, wobei diese nur Auskünfte erteilen können, soweit sie über die entsprechenden Informationen verfügen.

Nötigenfalls erfordert die Beantwortung eines Amtshilfeersuchens auch Kontrollen (Abs. 6). Diese sollen durch die kantonalen Behörden nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d EntsG durchgeführt werden. Der Gegenstand solcher Kontrollen beschränkt sich auf Fragen im Zusammenhang mit dem Vollzug der Entsendevorschriften des ersuchenden Staates (vgl. Art. 8a Abs. 1 Bst. b E-EntsG). Die kantonalen Behörden können bei Bedarf die Organe und weitere Behörden nach Artikel 7 beiziehen, beispielsweise die zuständige PK, wenn ein Arbeitgeber einem ave GAV unterstellt ist. Absatz 6 Satz 3 verweist für die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers und der selbstständig Erwerbstätigen auf Artikel 7 Absatz 4 EntsG. Die Sprache der zu liefernden Dokumente richtet sich nach den Vorgaben des ersuchenden Staates (Abs. 2). Verstösse des Arbeitgebers oder der selbstständig erwerbstätigen Person gegen die Auskunfts- und Herausgabepflicht von Dokumenten oder gegen die Mitwirkungspflicht bei einer Kontrolle werden mit pekuniären Verwaltungssanktionen von maximal 5000 Franken geahndet werden (s. Art. 9 Abs. 2 Bst. fbis E-EntsG).

Art. 8h Die Amtshilfe an ausländische Behörden muss kostenlos gewährt werden, Absatz 2 sieht jedoch vor, dass die kantonalen Behörden und die paritätischen Organe von ave GAV für ihren Aufwand bei der Gewährung von Amtshilfe durch den Bund entschädigt werden. Die PK von kantonalen ave GAV werden wie üblich im Vollzug des EntsG durch den Kanton entschädigt. Die neuen Pflichten im Zusammenhang mit der Amtshilfe werden in den Inspektionsaufgaben gemäss Artikel 16c EntsV aufgenommen.

Art. 8i Die kantonalen Behörden können die ausländischen Behörden auch von sich aus und ohne Ersuchen informieren, wenn Anhaltspunkte auf einen Verstoss gegen das EntsG vorliegen, die auf eine Unregelmässigkeit im Herkunftsstaat hindeuten.

8. Abschnitt: Grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit: Ersuchen inländischer Behörden

Art. 8j

Artikel 8j bildet das Gegenstück zu Artikel 8a und regelt die Ersuchen von kantonalen Behörden und PK an ausländische Behörden um Auskünfte, Dokumente, Durchführung von Kontrollen, Zustellung und Vollstreckung von Verwaltungssanktionen nach

Artikel 9 sowie wie um die Zustellung von Dokumenten und Entscheiden.

Art. 8k, Abs. 2 Eine Delegation an den Bundesrat zur Regelung der Modalitäten der durch die kantonalen Behörden und die PK nach Artikel 7 Absatz 1 EntsG an die ausländische Behörde übermittelten Ersuchen ist vorgesehen. Diese Ersuchen enthalten dieselben Angaben, die in Artikel 8a Absatz 2 E-EntsG aufgeführt sind.

9. Abschnitt: Grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit:

Binnenmarkt-Informationssystem

Art. 8l Dieser Artikel legt in Absatz 1 fest, dass die Verwaltungszusammenarbeit mit EUMitgliedsaaten im Entsendebereich mittels IMI zu erfolgen hat. Absatz 2 hält fest, dass die Kantone eine zentrale Behörde, resp. koordinierende Stelle ernennen und dem SECO melden müssen. In der Regel wird dies die kantonale Arbeitsmarktbehörde sein. Die kantonalen IMI-Koordinationsstellen sind befugt – im Einverständnis mit dem SECO als nationaler IMI-Koordinator im Bereich Entsendung

– weitere, zuständige kantonale Behörden im IMI-System aufzunehmen. Dies könnten z. B. die kantonale Migrationsbehörde oder das kantonale Arbeitsinspektorat sein. Falls Behörden oder Organe, die am Vollzug des EntsG beteiligt sind, keinen Zugriff auf IMI haben, so ist gemäss Absatz 3 die kantonale Koordinationsstelle zuständig im IMI die grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit gemäss Artikel 8 EntsG sicherzustellen.

Art. 8m Absatz 1 sieht vor, dass das SECO die Rolle des Koordinators des IMI im Bereich Entsendung von Arbeitnehmenden wahrnimmt.

Gemäss Absatz 2 kann das SECO IMI-Koordinatoren und zuständige Behörden im System registrieren. Diesen können abgestufte Berechtigungen im IMI-System zugesprochen werden. Absatz 3 delegiert die Benennung eines nationalen Koordinators für das IMI an den Bundesrat.

Art. 8n Die jährlichen Kosten für den Anschluss und den Betrieb von IMI werden vom Bund übernommen.

10. Abschnitt: Datenschutz

Art. 8o Zu Absatz 1: In Artikel 8o Absatz 1 E-EntsG werden die nach Artikel 7 Absatz 1 EntsG mit der Durchführung der Kontrolle oder dem Vollzug des EntsG beauftragten Organe, die tripartiten Kommissionen und das SECO ermächtigt, Daten zu bearbeiten, welche sie für die Erfüllung entsendegesetzlicher Aufgaben und der Beobachtungsaufgaben nach Art. 360b OR benötigen. Die Datenbearbeitung umfasst sowohl Personendaten wie auch Daten juristischer Personen, einschliesslich Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen nach Artikel 9 und 12 EntsG.

Zu Absatz 2 (Rechtsetzungsdelegation): Der Bundesrat wird in Artikel 8o Absatz 2 EEntsG ermächtigt, die Aufbewahrungsdauer der Daten zu regeln. Vorbehalten bleiben kantonale Bestimmungen.

Art. 8p Zu Absatz 1: Damit der Vollzug des EntsG koordiniert erfolgen kann, ist die gegenseitige Bekanntgabe von Daten zwischen den Behörden und Organen nach Artikel 8o Absatz 1 E-EntsG unerlässlich. Diese Datenbekanntgabe soll deshalb in Artikel 8p Absatz 1 E-EntsG als Verpflichtung aufgenommen werden, sofern die Datenbekanntgabe für die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 8o Absatz 1 E-EntsG erforderlich ist.

Zu Absatz 2: Den Behörden und Organen nach Artikel 8o Absatz 1 E-EntsG wird in

Artikel 8p Absatz 2 E-EntsG die Möglichkeit eingeräumt, anlässlich der gesetzlichen Aufgabenerfüllung erhaltene Hinweise auf Verstösse gemäss Buchstabe a–e den zuständigen Behörden und Organe von sich aus oder auf Anfrage mitzuteilen. Die Anhaltspunkte auf diese Verstösse müssen sich dabei im Rahmen der Erfüllung bestehender gesetzlicher Aufgaben ergeben. Artikel 8p Absatz 2 E-EntsG soll nicht zu einer Erweiterung bestehender Aufgaben und Kompetenzen führen.

Zu Absatz 3: Artikel 8p Absatz 3 E-EntsG entspricht inhaltlich dem geltenden Artikel 8 Absatz 2 Satz 2 EntsG. Zu Absatz 4: Analog zu Artikel 8p Absatz 2 E-EntsG sollen auch die Stellen nach Artikel 8p Absatz 2 Buchstabe a bis e E-EntsG die Möglichkeit haben, Daten nach Buchstabe a–c den Behörden und Organen nach Artikel 8o Absatz 1 E-EntsG bekannt zu geben.

Zu Absatz 5: Artikel 8p Absatz 5 E-EntsG entspricht dem geltenden Artikel 8 Absatz 4 EntsG. Es wurden lediglich redaktionelle Änderungen vorgenommen.

Art. 8q Der Vollzug des EntsG wird es künftig zu einem verstärkten Austausch mit ausländischen Behörden kommen, weshalb in Artikel 8q E-EntsG die Behörden und Organe nach Artikel 8o Absatz 1 E-EntsG zur Bekanntgabe von Daten ins Ausland im Entsendebereich verpflichtet werden.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.