Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.3.8.4.1 Entsendegesetz (EntsG) (Teil 4)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 418

11. Abschnitt: Plattform für die elektronische Kommunikation

Art. 8r Diese Anpassung in Absatz 1 betrifft lediglich den Verweis auf Artikel 8p E-EntsG, welcher aufgrund der Neunummerierung angepasst werden muss.

Absatz 2 enthält den bisherigen Artikel 8a Absatz 2 EntsG.

12. Abschnitt: Verwaltungssanktionen und Strafbestimmungen

Art. 9 Abs. 2 Einleitungssatz sowie Bst. a, b, bbis, c, d, e, f, fbis und fter Vorausschickend sei angemerkt, dass Sanktionen wirksam, verhältnismässig und abschreckend sein müssen. Aus der ständigen Rechtsprechung des EuGH geht hervor, dass solche Sanktionen zulässig sein können, wenn sie zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entsprechen, wenn sie geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.396 Das bedeutet, dass die Härte der verhängten Sanktion der Schwere des mit ihr geahndeten Verstosses entsprechen muss. Diese Bedingungen sind erfüllt, da Artikel 9 Absatz 2 E-EntsG zwei Kategorien von Verwaltungssanktionen vorsieht: pekuniäre Verwaltungssanktionen bis

5000 Franken (Bst. a, d, fbis und fter) beziehungsweise bis 30 000 Franken (Bst. b, bbis und f) sowie ein Verbot für die betreffenden Unternehmen, während ein bis fünf Jahren in der Schweiz ihre Dienste anzubieten (Bst. b, bbis, c, d und e). Die kantonale Behörde nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d EntsG kann je nach Sachverhalt (geringer oder schwerwiegender Verstoss) eine der beiden Sanktionen verhängen (Bst. b, bbis und d). Das Verbot, ihre Dienste in der Schweiz anzubieten, ist nicht nur geeignet, die betroffenen Unternehmen von erneuten Verstössen gegen das EntsG abzuhalten, sondern auch erforderlich, da eine pekuniäre Verwaltungssanktion in gewissen Fällen nicht ausreicht, um den Verstössen ein Ende zu setzen. Somit wird auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt. Schliesslich kommt nur bei besonders schwerwiegenden Verstössen (Bst. c) und bei Verstössen im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a oder b EntsG oder bei Nichtbezahlung des Betrags der rechtskräftigen Verwaltungssanktion nach Buchstabe a, b Ziffer 1, bbis Ziffer 1 oder d Ziffer 1 (Bst. e) ausschliesslich das Dienstleistungsverbot in Frage: In solchen Fällen entspricht diese Lösung auch dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, da die verhängte Sanktion für den jeweiligen Sachverhalt angemessen sein muss und es sich hier um die einzig mögliche wirksame und abschreckende Sanktion handelt. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz gebietet zudem, dass die kantonale Behörde vor dem Verfügen eines Dienstleistungsverbots die ausländische Behörde um Vollstreckung der pekuniären Verwaltungssanktion nach Artikel 8j ersucht. Nur wenn die grenzüberschreitende Vollstreckung nicht gelingt, kommt das Dienstleistungsverbot infrage.

Die Sanktion in Buchstabe a wird ergänzt um Verstösse gegen die Pflicht zur Bereithaltung von Dokumenten gemäss Artikel 7 Absatz 2 oder 2 bis. Verstösse gegen die 396 EuGH, Urteil vom 12. September 2019, Maksimovic, C-64/18, EU:C:2019:723, Rn. 35 sowie die in Rn. 39 erwähnte Rechtsprechung.

Herausgabepflicht von Dokumenten gemäss Artikel 7 Absatz 2ter, die nur auf Verlangen vorgelegt oder zugänglich gemacht werden müssen, sollen wie heute mit einer Busse gemäss Artikel 12 EntsG bestraft werden.

Buchstabe a wird ferner ergänzt um Verstösse gegen die Meldepflicht von:

– Schweizer Arbeitgebern, die im Ausland wohnhafte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis zu drei Monaten innerhalb eines Kalenderjahres anstellen (Art. 6a).

– im Ausland niedergelassenen Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringern, die bis zu 90 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres in der Schweiz eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 6b)

– im Ausland wohnhaften Personen, die dort keine Niederlassung haben, und die bis zu drei Monaten innerhalb eines Kalenderjahres in der Schweiz selbstständig erwerbstätig sind (Art. 6e) Auch bei selbstständig Erwerbstätigen ohne Niederlassung im Ausland wird die Verletzung der Nachweispflicht sanktioniert (Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Art. 6e Abs. 3 EEntsG). Sanktioniert werden soll nicht der misslungene Nachweis als solcher, sondern die Verletzung der Mitwirkungs- und Auskunftspflicht bei der Prüfung ihres Status. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebietet es, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Meldung von selbstständig Erwerbstätigen ohne Niederlassung im Ausland ein deklaratorisches Verfahren darstellt, das bei Fehlen nicht dazu führen darf, dass die Ausübung der Erwerbstätigkeit eingeschränkt oder verboten würde (vgl. Ziff. 2.3.10.2.2.).

Buchstabe b wird dahingehend präzisiert, dass nur Verstösse gegen die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen nach Artikel 2 Absatz 1 sanktioniert werden können. Dies entspricht einer langjährigen Praxis im Vollzug des EntsG und wird nun im Gesetz festgehalten. Buchstabe bbis sieht bei Verstössen gegen Artikel 2 Absatz 2ter EntsG eine pekuniäre Verwaltungssanktion bis zu einem Betrag von 30 000 Franken vor (Ziff. 1) oder eine Dienstleistungssperre bis zur Hinterlegung der Kaution nach Artikel 2 Absatz 2ter vor (Ziff. 2). Eine Dienstleistungssperre wegen Nichtleisten der Kaution ist folglich aufzuheben, wenn die Zahlung der Kaution erfolgt ist. Buchstabe c wird wie Buchstabe b ergänzt um Absatz 1 von Artikel 2.

Buchstabe d erfährt lediglich redaktionelle Anpassungen.

Buchstabe e wird ergänzt um Buchstabe bbis Ziffer 1, bei den bestehenden Buchstaben b und d wird Ziffer 1 hinzugefügt.

Buchstabe f erfährt lediglich redaktionelle Anpassungen.

Buchstabe fbis sieht eine pekuniäre Verwaltungssanktion bis zu einem Betrag von 5000 Franken vor, wenn ein inländischer Arbeitgeber im Rahmen eines Amtshilfeersuchens seine Auskunfts- und Herausgabepflicht nach Artikel 8g Absatz 2 oder seine Mitwirkungspflicht bei einer Kontrolle nach Artikel 8g Absatz 6 verletzt. Mit der Sanktionierung der Verletzung der Auskunfts-, Herausgabe- oder Mitwirkungspflicht stellt sich die Frage der Abgrenzung zu Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a und b, der für wissentlich falsche Auskünfte oder für die Verweigerung der Auskunft eine Busse vorsieht. Mit der Einführung einer pekuniären Verwaltungssanktion sollen nun nicht Doppelsanktionen bei gleichzeitiger Anwendung von Artikel 9 und Artikel

12 gefördert werden. Der Normalfall soll eine einzige Sanktion sein. Eine Busse nach

Artikel 12 setzt zudem den Nachweis des subjektiven Tatbestandes durch die Strafverfolgungsbehörden voraus. Buchstabe fter sieht ebenfalls eine pekuniäre Verwaltungssanktion bis 5000 Franken gegen den Arbeitgebenden vor, wenn die Ansprechpartnerin oder der Ansprechpartner die Voraussetzungen nach Artikel 5a E-EntsG trotz vorgängiger Mahnung nicht erfüllt.

Art. 12 Abs. 1 Bst. c Der Verweis im bisherigen Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c auf Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben b, d oder e wird mit Buchstabe bbis Ziffer 2 ergänzt (s. Erläuterungen zu

Art. 9).

13. Abschnitt: Klagerecht

Art. 13a Der bisherige Artikel 11 wird unverändert in Artikel 13a verschoben.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.