Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.3.8.1.1 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) (Teil 6)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 376

im betreffenden Hoheitsgebiet zu verbleiben, obwohl die Voraussetzungen für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten nicht erfüllt sind.

Abs. 2 Bst. c. Hier geht es um Fälle, in denen der Anschein erweckt wird, eine (selbstständige oder unselbstständige) Erwerbstätigkeit auszuüben, mit dem einzigen Ziel, die Lebensgrundlagen mithilfe von Sozialleistungen zu finanzieren.

Das Bundesgericht hält fest, dass die Einreise in die Schweiz für eine fiktive beziehungsweise zeitlich sehr kurze Erwerbstätigkeit mit dem Ziel, von vorteilhafteren Sozialleistungen als im Heimat- oder einem anderen Mitgliedstaat der EU oder der EFTA zu profitieren, als missbräuchlich bezeichnet werden kann.369 Dies deckt sich mit der Rechtsprechung des EuGH. In seinem Urteil Ninni-Orasche370 befand das Gericht, dass eine Situation, in der ein Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaats eine kurzfristige unselbstständige Erwerbstätigkeit mit dem einzigen Ziel ausgeübt hat, im Aufnahmestaat in den Genuss von gewissen Unterstützungsleistungen zu kommen, als rechtsmissbräuchlich betrachtet werden kann.

Abs. 3. Dieser Absatz enthält Beispiele für Situationen, die als Rechtsmissbrauch im Bereich des Ausländerrechts eingestuft werden können. Es handelt sich um Fälle von vorsätzlicher Täuschung mit dem Ziel, einen aufenthaltsrechtlichen Vorteil zu erlangen.

Art. 61e Erlöschen des Aufenthaltsrechts von Staatsangehörigen der EUMitgliedstaaten Abs. 1. In der geltenden Version ist Artikel 61 Absatz 1 AIG nicht subsidiär (Art. 2 Abs. 2 E-AIG) auf Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten anwendbar, die ein Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten gemäss dem FZA besitzen, da er sich auf das Erlöschen von «Bewilligungen» bezieht, welche durch die Teilübernahme der Richtlinie 2004/38/EG jedoch wegfallen. Auf ihre aus Drittstaaten stammenden Familienangehörigen ist er hingegen anwendbar, da diese über eine Aufenthaltskarte verfügen (Status quo).

Dieser Absatz regelt das Erlöschen des Aufenthaltsrechts de lege. Bezüglich der Landesverweisung sei auf den neuen Artikel 7h FZA verwiesen. Abs. 2. In der geltenden Version ist Artikel 62 Absatz 1 AIG nicht subsidiär (Art. 2 Abs. 2 E-AIG) auf Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten anwendbar, die ein Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten gemäss dem FZA besitzen, da er sich auf den Widerruf von «Bewilligungen» bezieht, welche durch die Teilübernahme der Richtlinie 2004/38/EG jedoch wegfallen. Auf ihre aus Drittstaaten stammenden Familienangehörigen ist er hingegen anwendbar, da diese über eine Aufenthaltskarte verfügen (Status quo).

Absatz 2 regelt die Fälle, in denen die zuständige Behörde das Erlöschen des Aufenthaltsrechts von mehr als drei Monaten feststellen kann. Sie muss dabei den allgemeinen Grundsätzen und den Verfahrensgarantien gemäss den Artikeln 27–33 der Richt369 370 S. BGE 131 II 339 E. 3.4 und 141 II 1 E. 2.2.1.

EuGH, Urteil vom 6. November 2003, Ninni-Orasche, C-413/01, EU:C:2003:600, Rn. 41 und 46.

linie 2004/38/EG Rechnung tragen (vorbehältlich Art. 28 Abs. 2 und 3; s. neuer

Art. 7h des FZA, der diese Ausnahme vorsieht).

Abs. 3. Mit dieser Ausschlussklausel soll ein Dualismus vermieden werden, indem es der zuständigen Migrationsbehörde untersagt ist, eine Aufenthaltsbewilligung allein gestützt auf ein Delikt, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe verhängt, jedoch keine Landesverweisung ausgesprochen hat, zu widerrufen (s. Botschaft vom 26. Juni

2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer]).

Art. 61f Erlöschen, Verweigerung und Widerruf des Rechts auf Daueraufenthalt von Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten und deren Familienangehörigen Abs. 1. In der geltenden Version ist Artikel 61 Absatz 1 AIG nicht subsidiär (Art. 2 Abs. 2 E-AIG) auf Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten anwendbar, die ein Recht auf Daueraufenthalt gemäss dem FZA besitzen, da er sich auf das Erlöschen von «Bewilligungen» bezieht, welche durch die Teilübernahme der Richtlinie 2004/38/EG jedoch wegfallen. Dieser Absatz regelt das Erlöschen des Rechts auf Daueraufenthalt von Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten und aus Gründen der Kohärenz auch von ihren Familienangehörigen de lege. Das ist deshalb gerechtfertigt, weil dieses durch die Richtlinie 2004/38/EG eingeführte Recht eine Neuerung darstellt, für die es im Schweizer Recht keine entsprechende Regelung gibt. Bezüglich der Landesverweisung sei auf den neuen Artikel 7h des FZA verwiesen.

Was die Abwesenheiten während mehr als zwei aufeinanderfolgenden Jahren anbelangt, sollen einfache Kurzbesuche in der Schweiz nicht genügen, um die Frist zu unterbrechen.

Abs. 2. In der geltenden Version ist Artikel 62 Absatz 1 AIG nicht subsidiär (Art. 2 Abs. 2 E-AIG) auf Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten anwendbar, die ein Recht auf Daueraufenthalt gemäss dem neuen FZA besitzen, da er sich auf den Widerruf von «Bewilligungen» bezieht, welche durch die Teilübernahme der Richtlinie 2004/38/EG jedoch wegfallen. Absatz 2 regelt die Fälle, in denen die zuständige Behörde das Recht auf Daueraufenthalt von Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten und aus den oben genannten Kohärenzgründen auch von ihren Familienangehörigen verweigern oder widerrufen kann. Sie muss dabei den allgemeinen Grundsätzen und den Verfahrensgarantien gemäss den Artikeln 27–33 der Richtlinie 2004/38/EG Rechnung tragen (vorbehältlich

Art. 28 Abs. 2 und 3; s. neuer Art. 7h des FZA, der diese Ausnahme vorsieht). Abs. 3. Mit dieser Ausschlussklausel soll ein Dualismus vermieden werden, indem es der zuständigen Migrationsbehörde untersagt ist, eine Aufenthaltsbewilligung allein gestützt auf ein Delikt, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe verhängt, jedoch keine Landesverweisung ausgesprochen hat, zu widerrufen (s. Botschaft vom 26. Juni 371 BBl 2013 5975, hier 6046

2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer]).

Art. 64 Abs. 1 Bst. d In der geltenden Version ist Artikel 64 Absatz 1 AIG nicht subsidiär (Art. 2 Abs. 2 EAIG) auf Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten anwendbar, die ein Aufenthaltsrecht gemäss dem FZA besitzen, da er sich auf die ordentliche Wegweisungsverfügung gegenüber Ausländerinnen oder Ausländern bezieht, die nicht oder nicht mehr in Besitz einer «Bewilligung» sind, welche durch die Teilübernahme der Richtlinie 2004/38/EG jedoch wegfällt. Auf ihre Familienangehörigen aus Drittstaaten ist er hingegen anwendbar, da diese über eine Aufenthaltskarte (Status quo) oder eine Daueraufenthaltskarte verfügen. Buchstabe d regelt die Fälle, in denen die zuständige Behörde eine ordentliche Wegweisungsverfügung erlässt, wenn Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten ein Aufenthaltsrecht gemäss dem FZA (Art. 61a, 61c und 61d E-AIG) oder ein Recht auf Daueraufenthalt gemäss dem FZA (Art. 61e Abs.1 Bst. b–c und Abs. 2 Bst. c E-AIG) nicht oder nicht mehr geltend machen können.

Art. 64d Abs. 2 Bst. g In der geltenden Version ist Artikel 64d Absatz 2 Buchstabe c AIG nicht subsidiär (Art. 2 Abs. 2 E-AIG) auf Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten anwendbar, die ein Aufenthaltsrecht gemäss dem FZA besitzen, da er sich auf die Ablehnung offensichtlich unbegründeter oder missbräuchlicher Gesuche um Erteilung einer «Bewilligung» bezieht, welche durch die Teilübernahme der Richtlinie 2004/38/EG jedoch wegfällt. Auf ihre Familienangehörigen aus Drittstaaten ist er hingegen anwendbar, da diese über eine Aufenthaltskarte verfügen (Status quo).

Artikel 30 Absatz 3 der Richtlinie 2004/38/EG legt fest, dass die Frist zum Verlassen des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats, ausser in ordnungsgemäss begründeten dringenden Fällen, mindestens einen Monat betragen muss. Buchstabe g regelt die Möglichkeit, eine Wegweisung sofort zu vollstrecken oder eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen anzusetzen, wenn die zuständige Behörde das Nichtbestehen des Aufenthaltsrechts gemäss dem FZA feststellt, da das geltend gemachte Recht offensichtlich unbegründet ist oder in missbräuchlicher oder betrügerischer Weise geltend gemacht wird. Absatz 2 Buchstaben a und b sind subsidiär auf Staatsangehörige der EUMitgliedstaaten anwendbar, die ein Aufenthaltsrecht gemäss dem FZA besitzen.

Art. 71 Abs. 1 Einleitungssatz Die Kurzform «EJPD» wurde in Artikel 21b eingeführt. Daher ist in dieser Bestimmung «Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)» durch «EJPD» zu ersetzen.

Art. 97 Abs. 3 Bst. dbis, 4 und 5 Abs. 3 Bst. dbis. Der ergänzte Buchstabe dbis verpflichtet die öAV dazu, den Migrationsbehörden die Anmeldung bei der öAV sowie die Nichteinhaltung der Bedingungen nach Artikel 24a AVG zu melden. Anhand der gemeldeten Daten können die Migrationsbehörden den Status als (selbstständig oder unselbstständig) Erwerbstätige der betreffenden Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA beurteilen. Der Bundesrat legt auf Verordnungsstufe die Modalitäten und den Umfang der zu meldenden Daten fest.

Abs. 4. Absatz 4 wird dahingehend ergänzt, dass die Behörden nach Absatz 1 dem für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung zuständigen Organ von Amtes wegen auch Entscheide melden, wonach Staatsangehörige der EUMitgliedstaaten nicht oder nicht mehr über ein Recht gemäss dem FZA verfügen, damit dieses ebenfalls die Ergänzungsleistung überprüfen kann, die es diesen Personen ausrichtet.

Abs. 5. Analog zum geltenden Absatz 4 legt Absatz 5 für die Behörden nach Absatz 1 eine Meldepflicht gegenüber den Behörden, welche die Sozialleistungen ausrichten, fest. Mit dieser Bestimmung können diese Behörden die Leistungsausrichtung überprüfen. Entscheide, wonach Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten nicht oder nicht mehr über ein Aufenthaltsrecht gemäss dem FZA verfügen, müssen ebenfalls von Amtes wegen gemeldet werden.

Art. 99 Abs. 1 In der geltenden Version ist Artikel 99 Absatz 1 AIG nicht subsidiär (Art. 2 Abs. 2 EAIG) anwendbar, da Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten, die ein Aufenthaltsrecht gemäss dem FZA besitzen, keine «Kurzaufenthalts-» oder «Aufenthaltsbewilligungen» mehr erhalten, welche durch die Teilübernahme der Richtlinie 2004/38/EG wegfallen. Auf ihre aus Drittstaaten stammenden Familienangehörigen ist er hingegen anwendbar, da diese über eine Aufenthaltskarte verfügen (Status quo).

Artikel 99 Absatz 1 wird dahingehend angepasst, dass Entscheide über das Bestehen eines Aufenthaltsrechts oder eines Rechts auf Daueraufenthalt gemäss dem FZA dem SEM zur Zustimmung unterbreitet werden können. Dabei handelt es sich zurzeit um die Fälle nach Artikel 3 Absatz 6 (Zulassung von Kindern zum allgemeinen Unterricht sowie zur Lehrlings- und Berufsausbildung) und Artikel 4 (Verbleiberecht) von

Anhang I FZA (Art. 4 Bst. e und f ZV-EJPD). In der Richtlinie 2004/38/EG entspricht dies den Artikeln 12 und 13 (Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts der Familienangehörigen in gewissen Fällen wie bei Tod oder Scheidung) sowie 17 (Recht auf Daueraufenthalt für Personen, die im Aufnahmemitgliedstaat aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind, und ihre Familienangehörigen).

Art. 118 Abs. 1 In der geltenden Version ist Artikel 118 Absatz 1 AIG nicht subsidiär (Art. 2 Abs. 2 E-AIG) auf Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten anwendbar, die ein Aufenthaltsrecht gemäss dem FZA besitzen, da er sich darauf bezieht, dass die Erteilung einer «Bewilligung» erschlichen oder bewirkt wird, dass der Entzug einer «Bewilligung» unterbleibt, welche durch die Teilübernahme der Richtlinie 2004/38/EG jedoch wegfällt. Auf ihre Familienangehörigen aus Drittstaaten ist er hingegen anwendbar, da diese über eine Aufenthaltskarte verfügen (Status quo).

Artikel 118 Absatz 1 wird angepasst, damit missbräuchliches Verhalten in Zusammenhang mit dem Aufenthaltsrecht und dem Recht auf Daueraufenthalt gemäss dem FZA strafrechtlich sanktioniert werden kann.

Im Übrigen ist zu präzisieren, dass die Artikel 115 Absatz 1 Buchstabe b (illegaler Aufenthalt) und 118 Absatz 2 AIG (Scheinehe) subsidiär auf Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten anwendbar bleiben.

Art. 120 Abs. 1 Bst. a Wenn Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten ihre Anwesenheit nicht melden, kann die Nichterfüllung dieser Meldepflicht nach Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 2004/38/EG mit verhältnismässigen und nichtdiskriminierenden Sanktionen geahndet werden. Nach Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 3 sowie Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG kann die Nichterfüllung der Verwaltungsformalitäten (Pflicht zur Registrierung der Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten und Pflicht zur Beantragung einer Aufenthaltskarte oder einer Daueraufenthaltskarte für aus Drittstaaten stammende Familienangehörige) mit verhältnismässigen und nichtdiskriminierenden Sanktionen geahndet werden.

Die Einführung dieser Pflichten in den neuen Artikel 15a und 41c E-AIG für Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten erfordert eine entsprechende Sanktion, um deren wirksame Durchsetzung sicherzustellen.

Der bisherige Buchstabe a nennt zwei Verpflichtungen (An- und Abmeldepflicht) unter Verweis auf die Artikel 10–16 AIG. Zusätzlich zu den genannten Pflichten betreffen diese Artikel ausserdem die Bewilligungspflicht bei Aufenthalt (Art. 10 und 11) und die Meldepflicht bei gewerbsmässiger Beherbergung (Art. 16).

Vor diesem Hintergrund wird der Buchstabe a neu formuliert, indem präzisiert wird, welche Pflichten der Artikel 10–16 AIG von solchen Sanktionen betroffen sind. In Bezug auf den nichtdiskriminierenden Charakter der Sanktionen ist zu erwähnen, dass auch Schweizer Staatsangehörige sanktioniert werden, wenn sie die An- und Abmeldepflichten beim Einwandern, Umzug oder Auswandern missachten (s. Art. 21 Abs. 1 RHG, wonach die Kantone die notwendigen Ausführungsbestimmungen erlassen373). 373 Als Beispiel:

Art. 24 Abs. 1 (contraventions) des loi du canton de Vaud du 9 mai 1983 sur le contrôle des habitants (LCH, RSV 142.01), wonach «celui qui omet de faire les déclarations qui lui sont imposées, fait une déclaration inexacte ou incomplète, ou contrevient de toute autre manière aux prescriptions de la présente loi, est passible d'une amende de vingt à deux mille francs» oder § 31 (Strafbestimmung) des Gesetzes des Kantons Zürich vom

11. Mai 2015 über das Meldewesen und die Einwohnerregister (MERG, LS 142.1), wonach mit Busse bestraft wird, wer: «a. Melde- und Auskunftspflichten nach §§ 3–10 verletzt».

Art. 122e Nichteinhaltung der Höchstdauer bei der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung Einige Kantone sind mit Situationen konfrontiert, in denen die im FZA (Art. 5 FZA und neuer 5e FZA) oder EFTA-Übereinkommen (Art. 5 Anhang K) geregelte Dauer von 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr im Zusammenhang mit der Entsendung oder der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung umgangen wird.

Die neue Bestimmung soll diese Situationen bekämpfen, indem neue pekuniäre Verwaltungssanktionen eingeführt werden, die eine präventive und repressive Wirkung auf die Sanktionsadressaten haben. Gemäss dem Legalitätsprinzip im Strafrecht setzen solche Sanktionen eine formelle gesetzliche Verankerung voraus.374 Die Bestimmung betrifft sowohl Unternehmen als auch selbstständige Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer, die ihren Sitz oder ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA haben.

Abs. 1. Absatz 1 richtet sich an Schweizer Unternehmen, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA einzig zu dem Zweck beschäftigen, ausländischen Unternehmen oder selbstständigen ausländischen Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringern die Umgehung der im FZA vorgesehenen zeitlichen Beschränkung der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung (höchstens

90 Arbeitstage pro Kalenderjahr) zu ermöglichen. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn das Schweizer Unternehmen keine tatsächliche, effektive und dauerhafte Geschäftstätigkeit ausübt und als Zweigstelle eines ausländischen Unternehmens betrachtet werden muss (gleiches Tätigkeitsgebiet, gleiche beteiligte Personen, keine spezifische Infrastruktur im Schweizer Hoheitsgebiet). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung kennt bereits zahlreiche solcher Fälle, insbesondere im Tessin. 375 «Der Gesetzgeber muss daher bei der Festlegung der Sanktionshöhe darauf achten, dass die Sanktion hoch genug ist, um wirksam zu sein. Zu berücksichtigen sind dabei die Besonderheiten des jeweiligen Sachbereichs, die Wertigkeit des geschützten Rechtsguts sowie das Verhältnismässigkeitsprinzip.»376 Im vorliegenden Fall gilt für Unternehmen, welche die Höchstdauer von 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr und damit ausländerrechtliche Bestimmungen, einschliesslich des FZA, umgehen, eine maximale Sanktionshöhe von 30 000 Franken. Damit kann weniger schwerwiegenden, schwerwiegenden und Wiederholungsfällen unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips Rechnung getragen werden. Dieser Höchstbetrag entspricht jenem, der in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b EntsG bei Verstössen gegen die minimalen Arbeitsund Lohnbedingungen vorgesehen ist. Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA, die auf betrügerische Weise ein Aufenthaltsrecht gemäss dem FZA erschleichen, sind ihrerseits nach Artikel 118 Absatz 1 E-AIG (Täuschung der Behörden) strafbar. 374 S. Bericht des Bundesrates vom 23. Februar 2022 zu pekuniären Verwaltungssanktionen in Erfüllung des Postulates 18.4100 SPK-N, Ziff. 4.4.4 und 4.6; abrufbar unter: www.parlament.ch/de > Suche > 18.4100 > Bericht in Erfüllung des parlamentarischen Vorstosses.

375 Urteil 2C_497/2023 vom 8. Januar 2024 E. 4 und 5.

376 Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulates 18.4100 SPK-N, Ziff. 4.4.2; abrufbar unter: www.parlament.ch > Ratsbetrieb > Curia Vista > Suche.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.