Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.3.8.1.5 Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (HFKG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 386

Art. 47 Abs. 1bis Für die Kompensationszahlungen des Bundes wird eine neue Beitragsart geschaffen.

Art. 48 Abs. 2 Bst. c Für die Bundesbeiträge nach Artikel 47 Absatz 1bis wird ein Zahlungsrahmen beschlossen.

6. Abschnitt: Beiträge zur Umsetzung des Gleichbehandlungsgebots nach nach

Artikel 7b FZA

Art. 61a Mit den Zahlungsrahmen nach Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe c HFKG werden die kantonalen Hochschulen (die kantonalen Universitäten, universitären Institute und Fachhochschulen) bei der Umsetzung des Nichtdiskriminierungsgrundsatzes betreffend Studiengebühren unterstützt. Der Beitrag des Bundes entspricht den Einbussen, die sich aus der Gleichbehandlung ergeben. Massgebend für die Berechnung sind die rechtsgültig beschlossenen Studiengebühren zum Zeitpunkt der Eröffnung der Vernehmlassung zum ÄP-FZA (13. Juni 2025) sowie die zum Zeitpunkt des massgeblichen Budgetprozesses (voraussichtlich VA 28) beim BFS verfügbaren Zahlen der Studierenden aus den EU-Mitgliedstaaten. Der Bund übernimmt 100 % dieser Einbussen. Die Ausrichtung der Beiträge und damit die Geltungsdauer des entsprechende Gesetzesartikels ist auf vier Jahre befristet. Diese Bestimmung ist in Artikel 3 des Bundesbeschlusses über die Genehmigung und die Umsetzung der Abkommen über die Stabilisierung der Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU (Bilaterale III) enthalten. Im ersten Jahr sollen 80 % des Bundesbetrags gemäss den konkreten Einbussen auf die betroffenen Hochschulen verteilt werden. Die restlichen 20 % sollen den Hochschulen nach ihrem jeweiligen Anteil an Studierenden aus EU-Mitgliedstaaten ausbezahlt werden, wobei die vom BFS verfügbaren Zahlen des Vorjahres berücksichtigt werden. In den drei Folgejahren wird die prozentuale Aufteilung dynamisch angepasst. Der Bundesrat wird in der Verordnung zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 23. November 2016 (V-HFKG) das Verfahren zur Berechnung und zur Auszahlung der Beiträge regeln.

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