Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.3.8.1.1 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) (Teil 5)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 372

beit auf Umstände zurückzuführen ist, die sich dem Willen der erwerbstätigen Person entziehen (z. B. konjunkturelle Entwicklung, Pandemie), oder ähnliche unvorhersehbare Ereignisse, die sich auf ihre Tätigkeit auswirken. Die Situation der selbstständig Erwerbstätigen – für die eine Beendigung der Erwerbstätigkeit weder von einem formellen Akt eines Arbeitsgebers noch von einem Vertrag, dessen Ende leicht zu bestimmen wäre, abhängt – unterscheidet sich somit grundlegend von jener der unselbstständig Erwerbstätigen. Der besondere Kontext der selbstständigen Erwerbstätigkeit rechtfertigt insofern eine unterschiedliche Behandlung dieser unterschiedlichen Situationen, ohne den unionsrechtlichen Begriff des Erwerbstätigen in Frage zu stellen. Die Rechtsprechung des EuGH steht einer Berücksichtigung der Besonderheiten von bestimmten Gruppen von Erwerbstätigen, wie etwa selbstständig Erwerbstätige, nicht entgegen. Diese Besonderheiten rühren daher, dass es im Fall von selbstständig Erwerbstätigen schwieriger ist, den genauen Zeitpunkt der Beendigung der Erwerbstätigkeit zu bestimmen («die ihre Berufstätigkeit wegen eines Mangels an Arbeit aufgegeben haben, der auf von ihrem Willen unabhängigen Umständen beruht»362).

Vor diesem Hintergrund ist ein Artikel 61b E-AIG vorzusehen, der sich ausschliesslich auf selbstständig Erwerbstätige bezieht und den Verlust der Erwerbstätigeneigenschaft und des damit verbundenen Aufenthaltsrechts spezifisch regelt. Abs. 1. Nach Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2004/38/EG bleibt Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten die Erwerbstätigeneigenschaft erhalten, wenn sie sich bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender und ordnungsgemäss bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit dem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung stellen. Absatz 1 regelt den Verlust des Status als Erwerbstätige und des damit verbundenen Aufenthaltsrechts gemäss dem FZA de lege, wenn die unfreiwillige Arbeitslosigkeit im Laufe der ersten zwölf Monate der selbstständigen Erwerbstätigkeit eintritt. Dieser Verlust tritt bei Beendigung der betreffenden Erwerbstätigkeit ein – wobei der Zeitpunkt der Beendigung nach Absatz 3 festgelegt wird –, wenn Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten sich nicht beim zuständigen Arbeitsamt anmelden. Im Fall einer Anmeldung geht der Status als Erwerbstätige sechs Monate nach Beendigung der Erwerbstätigkeit verloren. Damit macht der Gesetzgeber vom Handlungsspielraum der Richtlinie 2004/38/EG («mindestens sechs Monate») Gebrauch.

Die persönliche Situation muss jeweils nicht im Einzelfall beurteilt werden. Abs. 2. Nach Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2004/38/EG, im Lichte des EuGH-Urteils Gusa, bleibt Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten die Erwerbstätigeneigenschaft erhalten, wenn sie sich bei ordnungsgemäss bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger selbstständiger Erwerbstätigkeit dem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung stellen. Absatz 2 regelt den Verlust des Status als Erwerbstätige und des damit verbundenen Aufenthaltsrechts gemäss dem FZA de lege, wenn die unfreiwillige Arbeitslosigkeit nach den ersten zwölf Monaten der selbstständigen Erwerbstätigkeit eintritt. 362 EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017, Gusa, C-442/16, EU:C:2017:1004, Rn 42.

– Buchstabe a regelt den Fall, in dem Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten sich nicht beim zuständigen Arbeitsamt anmelden;

– Buchstabe b bezieht sich auf den Fall, in dem Staatsangehörige der EUMitgliedstaaten nicht vorhaben, ernsthaft und in gutem Glauben mit dem zuständigen Arbeitsamt zusammenzuarbeiten, um innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine neue (unselbstständige) Erwerbstätigkeit zu finden.

– Buchstabe c betrifft den Fall, in dem für Staatsangehörige der EUMitgliedstaaten nach einem längeren Zeitraum ohne Erwerbstätigkeit (Fortsetzung der restlichen Erwerbstätigkeit während mindestens mehrerer Monate, zuzüglich zwölf Monate) objektiv betrachtet keine realistische Aussicht mehr darauf besteht, eine neue Stelle zu finden. Die zwölfmonatige Laufzeit beginnt nach Beendigung der betreffenden selbstständigen Erwerbstätigkeit, wobei der Zeitpunkt der Beendigung nach Absatz 3 festgelegt wird. Bevor der Verlust des Status als Erwerbstätige und des Aufenthaltsrechts festgestellt wird (Feststellungsverfügung über das Nichtbestehen von Rechten, Art. 5 Abs. 1 Bst. b VwVG), hört die Behörde die Person an (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Diese muss glaubhaft machen, dass Aussicht darauf besteht, innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine neue Stelle zu finden, auch wenn die Situation dies nicht vermuten lässt, sodass die Behörde die individuelle Situation der Person berücksichtigen kann.

Abs. 3. Wie oben ausgeführt, ist es schwierig, den genauen Zeitpunkt der Beendigung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zu bestimmen (dies a quo für die Fristen nach Abs. 1 und 2): In der Wahrnehmung der Betroffenen wird die Erwerbstätigkeit fortgesetzt, obwohl diese während längerer Zeit eigentlich nur noch marginal und nebensächlich anzusehen ist. Die Beendigung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit muss zugunsten der Rechtssicherheit an objektive Kriterien geknüpft werden, das heisst an den Zeitpunkt, ab dem die Tätigkeit als marginal und nebensächlich anzusehen ist, in jedem Fall jedoch spätestens mit der Anmeldung bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung, die nach Artikel 7 Absatz 3 Buchstaben b und c der Richtlinie 2004/38/EG eine Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft darstellt.

Art. 61c Erlöschen des Aufenthaltsrechts von Staatsangehörigen der EFTAMitgliedstaaten Die Bestimmungen des bisherigen Artikels 61a AIG sind für EFTA-Staatsangehörige weiterhin gültig. Ihr Inhalt wird daher im neuen Artikel 61c E-AIG übernommen und entsprechend angepasst (kein Verweis mehr auf die Staatsangehörigen der EUMitgliedstaaten). Einzig der Sozialhilfeausschluss nach unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses in den ersten zwölf Monaten des Aufenthalts ist künftig in

Artikel 41e E-AIG geregelt, der die Sozialhilfe betreffend Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA zum Gegenstand hat. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zum bisherigen Artikel 61a AIG der Botschaft vom 4. März 2016 zur Änderung des Ausländergesetzes (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen) verwiesen. 363 BBl 2016 3007, hier 3054 ff.

Art. 61d Nichtbestehen oder Erlöschen des Aufenthaltsrechts von Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten bei Rechtsmissbrauch oder Betrug Nach Artikel 35 der Richtlinie 2004/38/EG kann die Schweiz die Massnahmen erlassen, die notwendig sind, um die durch diese Richtlinie verliehenen Rechte (d. h. auch das Recht auf Daueraufenthalt) im Falle von Rechtsmissbrauch oder Betrug – beispielsweise durch Eingehung von Scheinehen – zu verweigern, aufzuheben oder zu widerrufen.

Ein Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn eine Person sich rechtliche Vorteile verschafft, indem sie dem Anschein nach die Regeln einhält, ohne jedoch tatsächlich deren Zweck zu verfolgen (s. EuGH-Urteil Emsland-Stärke364).

Der neue Artikel 61d E-AIG beinhaltet eine nicht abschliessende Liste von rechtsmissbräuchlichen Situationen, die zur Feststellung des Nichtbestehens oder des Erlöschens des (Dauer-)Aufenthaltsrechts führen, wenn es in missbräuchlicher Weise geltend gemacht wird. Diese Bestimmung gilt nicht für Staatsangehörige der EFTAMitgliedstaaten. Die zuständige Behörde entscheidet jeweils unter Berücksichtigung aller Umstände im Einzelfall (Verhältnismässigkeitsprüfung; Art. 96 AIG).

Eine Beschwerde gegen einen Entscheid über das Nichtbestehen oder das Erlöschen des Aufenthaltsrechts nach dem FZA hat aufschiebende Wirkung (s. kantonale Verfahrensregeln). Die kantonale Migrationsbehörde kann im Einzelfall die aufschiebende Wirkung in ihrem Entscheid aufheben. Abs. 2. Dieser Absatz enthält Beispiele für Situationen, die als Rechtsmissbrauch eingestuft werden können. Abs. 2 Bst. a. Hier geht es um das missbräuchliche Erlangen von Vorteilen, die im Zusammenhang mit dem Aufenthaltsrecht nach Artikel 7 der Richtlinie 2004/38/EG stehen (insb. Sozialhilfeleistungen, Recht auf Daueraufenthalt), während der Wohnsitz im Herkunftsstaat der EU beibehalten wird. Der Wohnsitz einer Person befindet sich in dem Land, in dem sie die Absicht dauernden Verbleibens hat (s. Art. 23 des Zivilgesetzbuches365).

Im Urteil 2C_5/2021 vom 2. Dezember 2021 legte das Bundesgericht die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA oder einer Grenzgängerbewilligung EU/EFTA näher dar. Es wurde festgehalten, dass eine erwerbstätige Person für die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gewillt sein muss, sich in der Schweiz niederzulassen. Ist die betroffene Person hingegen als Grenzgängerin oder Grenzgänger im Sinne des FZA tätig, besteht der notwendige Wille zur Niederlassung in der Schweiz nicht und eine allenfalls bestehende Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA muss widerrufen und durch eine Grenzgängerbewilligung EU/EFTA ersetzt werden (Art. 23 VFP). Durch diese nachträgliche Präzisierung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wurde im Bereich des FZA Klarheit geschaffen (s. Ziff. 3.1.2 des erläuternden Berichts zur Ände364 EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2000, Emsland-Stärke, C-110/99, EU:C:2000:695, Rn. 52 und 53.

rung des AIG «Erleichterung der selbstständigen Erwerbstätigkeit, Berücksichtigung des Lebensmittelpunkts und Zugriffe auf Informationssysteme»366).

Mit der Teilübernahme der Richtlinie 2004/38/EG ändert sich nichts am Ziel des FZA. Die vorgängig genannte Rechtsprechung des Bundesgerichts behält also ihre Relevanz und wird weiterhin mutatis mutandis angewendet. Es wird weiterhin zwischen Personen, die sich in der Schweiz aufhalten, und Personen, die in der Schweiz als Grenzgängerin oder Grenzgänger erwerbstätig sind, unterschieden (Art. 15a E-AIG). Durch diese Unterscheidung erhalten Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten, die ihren Wohnsitz im Aufnahmestaat haben, dort auch gewisse Rechte. Ohne Wohnsitz im Aufnahmestaat können sie sich nicht auf diese Rechte (z. B. Verbleiberecht) berufen. Die beiden Personenkategorien lassen sich also durch den Willen, sich in der Schweiz niederzulassen, unterscheiden.

Abs. 2 Bst. b. Hier geht es um Aufenthalte von mehr als drei Monaten in der Schweiz, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind (Status als Erwerbstätige oder ausreichende finanzielle Mittel; s. Art. 7 der Richtlinie 2004/38/EG). Nach Artikel 6 der Richtlinie 2004/38/EG haben Staatsangehörige der EUMitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schweiz für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten, wobei sie lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein müssen und ansonsten keine weiteren Bedingungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen brauchen. Dem EuGH zufolge müssen Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten, die ein neuerliches Aufenthaltsrecht nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2004/38/EG in Anspruch nehmen möchten, das Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats nicht nur physisch verlassen, sondern auch ihren Aufenthalt im betreffenden Hoheitsgebiet tatsächlich und wirksam beendet haben, sodass bei ihrer Rückkehr in dieses Hoheitsgebiet nicht davon ausgegangen werden kann, dass ihr vorangegangener Aufenthalt in Wirklichkeit ununterbrochen fortbesteht. Sie können nicht dazu verpflichtet werden, sich während eines Mindestzeitraums, beispielsweise von drei Monaten, ausserhalb des Aufnahmestaats aufzuhalten, um sich auf ein neuerliches Aufenthaltsrecht nach dem genannten Artikel berufen zu können (EuGH-Urteil Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid367).

Wie im französischen Recht (s. Art. L251-1 Abs. 3 des Code de l’entrée et du séjour des étrangers et du droit d’asile368) soll diese Bestimmung daher verhindern, dass Aufenthalte von weniger als drei Monaten aneinandergereiht werden mit dem Ziel, 366 Abrufbar unter: www.sem.admin.ch > Das SEM > Laufende Rechtsetzungsprojekte > Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (Erleichterung der selbstständigen Erwerbstätigkeit, Berücksichtigung des Lebensmittelpunkts und Zugriffe auf Informationssysteme).

367 EuGH, Urteil vom 22. Juni 2021, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid, C-719/19, EU:C:2021:506, Rn. 81 und 89.

368 www.legifrance.gouv.fr/codes/texte_lc/LEGITEXT000006070158/2024-04-23 > Partie législative (Articles L110-1 à L837-4) > Livre II: Dispositions applicables aux citoyens de l'union européenne et aux membres de leur famille (Articles l200-1 à l286-2) > Titre V: décisions d'éloignement (Articles L251-1 à L253-1) > Chapitre I: Obligation de quitter le territoire français (Articles L251-1 à L251-8) > Section 1: Décision portant obligation de quitter le territoire français (Articles L251-1 à L251-2).

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