Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.3.8.1.3 Entsendegesetz (EntsG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 385

Im ÄP-FZA gibt es unterschiedliche Übergangsbestimmungen für die Übernahme der Richtlinie 2004/38/EG (zwei Jahre) und für die Übernahme der Richtlinien 96/71/EG und 2014/67/EU (drei Jahre). Damit selbstständig Erwerbstätige, die im Ausland wohnhaft sind, dort aber keine Niederlassung haben und während höchstens drei Monaten pro Kalenderjahr in der Schweiz ihre selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, bereits ab dem Zeitpunkt der Übernahme der Richtlinie 2004/38/EG der Meldepflicht unterliegen, ist es notwendig, das EntsG im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG anzupassen. Der bestehende Artikel 6 EntsG wird daher mit einem neuen Absatz 7 und 8 ergänzt. Mit dem Verweis in Absatz 7 auf Absatz 1 gilt die Meldepflicht neu auch für diese Personenkategorie. Gemeldet werden muss die Identität des in der Schweiz selbstständig Erwerbstätigen, die in der Schweiz ausgeübte Tätigkeit sowie der Ort, an dem die Arbeit ausgeübt wird. Ausgeschlossen wird in Absatz 7 die Meldung der Einnahmen. Die Meldung muss spätestens am Tag vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit erfolgen (Abs. 8). Mit dem Verweis in Artikel 6 Absatz 7 auf die Absätze 4, 5 erster Satz sowie 6 wird sichergestellt, dass eine Kopie der Meldung an die kantonalen tripartiten Kommission sowie gegebenenfalls der gemäss dem ave GAV der betreffenden Branche zuständigen PK übermittelt werden, und festgehalten, dass das Verfahren vom Bundesrat geregelt wird und dieser die Angaben präzisiert, welche die Meldung enthalten muss. Selbstständig Erwerbstätige ohne Niederlassung im Ausland müssen ihre selbstständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachweisen können (Abs. 8). Dazu müssen sie den Kontrollorganen die erforderlichen Dokumente und Unterlagen zur Verfügung stellen und Auskünfte erteilen, die für die Überprüfung ihres Status erforderlich sind.

Geltungsdauer

Artikel 6 Absatz 7 und 8 EntsG gelten nur während einem Jahr, bis zum Inkrafttreten des Teils «Lohnschutz» im EntsG. Die Bestimmung zum Inkrafttreten und zur Geltungsdauer ist in Artikel 3 des Bundesbeschlusses über die Genehmigung und die Umsetzung der Abkommen über die Stabilisierung der Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU (Bilaterale III) enthalten. Ab dem Inkrafttreten des Teils «Lohnschutz» im EntsG wird die Meldepflicht ins revidierte EntsG überführt (s. Ausführungen zu Art. 6e E-EntsG in Ziff. 2.3.8.4.1). Für die übrigen Meldepflichten für kurzfristige Erwerbstätigkeiten werden bis zum Inkrafttreten des revidierten EntsG der bestehende Artikel 6 EntsG sowie Artikel 9 Absatz 1bis VFP weiterhin Geltung haben. Danach werden alle Meldepflichten für kurzfristige Erwerbstätigkeiten im EntsG geregelt sein (s. Ziff. 2.3.8.4.1, Art. 6, 6a, 6b und 6e E-EntsG).

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