Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.3.8.1.4 ETH-Gesetz

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 385

Nach dem Inkrafttreten des ÄP-FZA sind universitäre Hochschulen und Fachhochschulen verpflichtet, für Studierende, die Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates sind, und zwar unabhängig von ihrem Wohnsitz, die gleichen Studiengebühren wie für Schweizer Studierende zu erheben. Der Nichtdiskriminierungsgrundsatz gilt auch für allfällige Unterstützungsmechanismen der Hochschulen bezüglich Studiengebühren (z. B. Massnahmen zum Erlass von Studiengebühren). Das ETH-Gesetz muss betreffend Studiengebühren angepasst werden.

Art. 34d Abs. 2 und 2bis Mit der vorgeschlagenen Regelung wird die von der Bundesversammlung am 27. September 2024 beschlossene Anpassung des ETH-Gesetzes bezüglich einer Verdreifachung der Studiengebühren für ausländische Studierende geändert und mit dem Abkommen in Übereinstimmung gebracht. Der Bundesrat sieht auch vor, die Kompetenz zur Festlegung der Studiengebühren für Studierende aus Drittstaaten wieder dem ETH-Rat zu übertragen. Er wird seine Gebührenverordnung entsprechend anpassen. Der Bundesrat erwartet, dass der ETH-Rat den Beschluss der Bundesversammlung für eine höhere Nutzerbeteiligung von ausländischen Studierenden (siehe oben) in seinen Analysen weiterhin berücksichtigen wird, auch ohne eine konkrete Vorgabe im Gesetz.

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