Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.3.8.1.1 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) (Teil 7)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 382

Abs. 2. Im Rahmen des FZA darf ein ausländisches Unternehmen nur für höchstens

90 tatsächliche Arbeitstage pro Kalenderjahr Arbeitnehmende in die Schweiz entsenden, damit sie dort eine Dienstleistung erbringen. Diese Beschränkung gilt ebenfalls für selbstständige ausländische Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer. Bei Dienstleistungen bis zu 90 Tagen Dauer müssen die entsandten Arbeitnehmenden gemäss EntsG angemeldet werden und die selbstständigen ausländischen Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer müssen sich anmelden (Art. 6 und 6b E-EntsG). Ab einem längeren Zeitraum müssen sie eine Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung nach dem AIG beantragen (nArt. 5d FZA). Die maximale Sanktionshöhe von 30 000 Franken entspricht jener in Absatz 1. Auch in diesem Fall wird die Nichteinhaltung der Höchstdauer von 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr und damit die Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen, einschliesslich des FZA, sanktioniert. Mit dem Betrag kann weniger schwerwiegenden, schwerwiegenden und Wiederholungsfällen unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips Rechnung getragen werden. Das AIG enthält bereits Sanktionsmöglichkeiten für entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Art. 115 AIG) und Leistungsbeziehende (Art. 117 AIG), allerdings noch nicht für Entsendeunternehmen oder selbstständige ausländische Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer. Dies soll mit dem neuen Absatz behoben werden.

Abs. 3. Bei Nichtbezahlung einer rechtskräftigen pekuniären Verwaltungssanktion nach Absatz 2 können die betreffenden Entsendeunternehmen oder selbstständigen Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer mit einem Verbot zur Erbringung von Dienstleistungen belegt werden, wobei das Verbot mit der Zahlung des Betrags oder, bei Nichtbezahlung, nach zehn Jahren endet (Bst. a). In diesem Fall hat das Verbot keinen Strafcharakter, sondern dient der Durchsetzung der pekuniären Verwaltungssanktion.

Diese Möglichkeit besteht auch für Wiederholungsfälle (Bst. b), zusätzlich zur pekuniären Verwaltungssanktion nach Absatz 2. In diesem Fall hat die Sanktion einen Strafzweck.

Ein solches Verbot besteht auch im EntsG (Art. 9 Abs. 2 Bst. b Ziff. 2). Bei dessen Anordnung muss der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet werden. Abs. 4. Der Vollzug dieser Bestimmung obliegt den Kantonen. Deshalb ist hier das kantonale Verwaltungsverfahrensrecht anwendbar.

Die Behörden werden künftig die Möglichkeit haben, natürliche und juristische Personen sowohl nach dem AIG als nach dem EntsG mit einem Verbot zur Erbringung von Dienstleistungen zu belegen. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass verschiedene Behörden kurz nacheinander wegen unterschiedlicher Sachverhalte gegen ein- und dieselbe Person ein Verbot aussprechen (z. B. Überschreitung der Höchstdauer von

90 Arbeitstagen und Verstoss gegen die minimalen Lohnbedingungen). Aus diesem Grund wird eine Bestimmung vorgesehen, wonach sich die Behörden (sofern es mehrere sind) untereinander koordinieren. Sie soll sicherstellen, dass das Gebot der Rechtsgleichheit und das Verhältnismässigkeitsprinzip gewahrt werden, wenn mehrere Verbote ausgesprochen werden. Abs. 5. Die Daten zu den Verwaltungssanktionen sind besonders schützenswerte Daten im Sinne von Artikel 5 Buchstabe c Ziffer 5 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 (DSG). Für ihre Bearbeitung bedarf es einer formellen gesetzlichen Grundlage (Art. 34 Abs. 2 Bst. a DSG). Die Vollzugsbehörden des EntsG (SECO und Kontrollorgane nach Art. 7 Abs. 1 EntsG) und die für die Umsetzung des AIG zuständigen Behörden müssen die Daten zu den nach Artikel 122e E-AIG sanktionierten Unternehmen bearbeiten können, um die Einhaltung der ausländerrechtlichen Bestimmungen, einschliesslich jener des FZA in Bezug auf Aufenthalt und Dienstleistungserbringung (Art. 5 FZA und neue

Art. 5a ff. FZA), sowie die Koordination zwischen den Behörden gewährleisten zu können – Letzteres, um sicherzustellen, dass sie nicht kurz nacheinander zwei Verbote zur Erbringung von Dienstleistungen, eines gestützt auf das AIG und das andere gestützt auf das EntsG, gegenüber demselben Unternehmen oder der- oder demselben selbstständigen Dienstleistungserbringenden aussprechen.

Koordination. Der vorliegende Artikel berücksichtigt die Verabschiedung von Artikel 122d nAIG, obwohl diese Bestimmung noch nicht in Kraft getreten ist.378

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