Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.3.8.1.2 Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 383

Die Wiedereingliederungsstrategie (WES) stellt ein Instrument der öAV dar, welches die Vorgehensziele zur raschen und dauerhaften Wiedereingliederung des Stellensuchenden in den Arbeitsmarkt festlegt. Die WES ist derzeit auf Weisungsstufe des SECO379 geregelt. Aufgrund ihrer zentralen Stellung in der öAV ist es angezeigt, dafür eine formalgesetzliche Grundlage zu schaffen. Die Konkretisierung obliegt dem Bundesrat, welcher nach Anhörung der Kantone und der beteiligten Organisationen die Ausführungsbestimmungen erlässt (Art. 41 Abs. 1 AVG).

Art. 24a Die WES wird zwischen dem Arbeitsamt (i. d. R. dem Personalberatenden im RAV) und dem Stellensuchenden vereinbart, kann aber andere Akteure einbeziehen (wie

z. B. die Invalidenversicherung oder die Sozialhilfe im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit). Die WES muss schriftlich verfasst werden (Abs. 1). Die Ausarbeitung und die Unterzeichnung der Strategie findet im Rahmen eines RAVBeratungsgesprächs statt. Nach der Unterzeichnung wird diese im Informationssystem der öAV abgelegt. Die Kantone sind in der Formulierung der WES frei, müssen sich aber an den vom SECO gegebenen Rahmen380 halten.

Die WES legt die Massnahmen fest, welche zugunsten der Wiedereingliederung des Stellensuchenden in den Arbeitsmarkt ergriffen werden sollen (Abs. 2). Sie wird unter 377 378 379 SR 235.1 AS 2024 188 SECO, Weisung AVG öAV (AVG-Praxis öAV), Stand am 1. Januar 2024, Rz. C6; abrufbar unter: arbeit.swiss. > Publikationen / AVIG-Praxis.

380 SECO, Strategie öffentliche Arbeitsvermittlung 2030, abrufbar unter: arbeit.swiss > Institutionen / Medien > Aktuelle Projekte und Massnahmen > Strategie öffentliche Arbeitsvermittlung 2030. Berücksichtigung des Profils und der Bedürfnisse des Stellensuchenden individuell ausgestaltet, um die Chancen der raschen und dauerhaften Wiedereingliederung zu erhöhen.

Der Einsatz der WES dient ebenfalls der Umsetzung von Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b–d der Richtlinie 2004/38/EG: In der Schweiz genügt es nicht, dass eine stellensuchende Person sich dem Arbeitsamt nur zur Verfügung stellt, sondern sie muss aktiv mit diesem kooperieren. Die Europäische Kommission kennt eine ähnliche Praxis.381 Die WES wird für die Wiedereingliederung aller Stellensuchenden eingesetzt, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Es besteht damit keine Diskriminierung zwischen Schweizer Staatsangehörigen und Staatsangehörigen der EUMitgliedstaaten. Das Arbeitsamt (bzw. der Personalberatende) muss den Stellensuchenden über die möglichen Konsequenzen der Nichteinhaltung der WES informieren. Diese Information erfolgt direkt in dem der WES verbriefenden Dokument. Ist der Stellensuchende ein Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaates, wird er darüber informiert, dass die Nichteinhaltung der WES Konsequenzen auf seinen migrationsrechtlichen Status haben kann (Art. 61a Abs. 2 Bst. b E-AIG). Das Arbeitsamt selbst nimmt keine migrationsrechtlichen Abklärungen vor. Die möglichen Merkmale einer Nichteinhaltung der WES werden auf Verordnungsstufe spezifiziert. Die Beurteilung dieser Merkmale durch das Arbeitsamt und das anschliessende Vorgehen werden mittels Weisung genauer geregelt.

Art. 34a Abs. 2 Bst. e Ähnlich zu Artikel 33 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sieht Artikel 34a AVG vor, dass die Durchführungsstellen der öAV der Schweigepflicht unterstehen. Diese Pflicht gilt gegenüber Dritten, auch anderen Ämtern in derselben Verwaltung (kantonale oder Bundesverwaltung). Nur mit einer ausdrücklichen Bestimmung in einem Gesetz im formellen Sinne darf von diesem Grundsatz abgewichen werden. Artikel 34a Absatz 1 Buchstabe e E-AVG ermöglicht damit die Übermittlung von Daten zwischen der öAV und den zuständigen Migrationsbehörden, wenn Staatsangehörige der EUMitgliedstaaten die WES nicht einhalten. Dabei handelt es sich um eine äquivalente Bestimmung zu Artikel 97a Absatz 1 Buchstabe bter des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 (AVIG), welche auch die Datenübermittlung zwischen den Durchführungsstellen der Arbeitslosenversicherung und den Migrationsbehörden vorsieht.

381 Bekanntmachung der Kommission, Leitfaden zum Freizügigkeitsrecht der Unionsbürger und ihrer Familien, ABl C C/2023/1392 vom 22.12.2023, Ziff. 5.1.2.

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