Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.3.8.1.1 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) (Teil 4)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 366

Abs. 1 Bst. a. Gemäss Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG ist die Schweiz nicht verpflichtet, Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten, die weder Arbeitnehmende noch Selbstständige sind beziehungsweise denen dieser Status nicht erhalten bleibt, und ihren Familienangehörigen während der ersten drei Monate des Aufenthalts (Art. 6) oder gegebenenfalls während des längeren Zeitraums der Stellensuche (Art. 14 Abs. 4 Bst. b) Sozialhilfe zu gewähren.

Obwohl dies aus Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG nicht klar hervorgeht, präzisiert die Europäische Kommission, dass die Richtlinie zulässt, dass sowohl Arbeitsuchende, die noch nicht im Aufnahmemitgliedstaat gearbeitet haben, als auch jene, die zuvor beschäftigt waren, aber das Recht auf Daueraufenthalt noch nicht erworben haben und denen der Status als Erwerbstätige im Aufnahmestaat nicht erhalten bleibt, von der Sozialhilfe ausgeschlossen werden können.348 Dies sieht auch die Gemeinsame Erklärung über die Verweigerung der Sozialhilfe und die Aufenthaltsbeendigung vor Erwerb des Daueraufenthalts349 vor (s. Punkt iii). Buchstabe a betrifft Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten, die anfänglich zum Zweck der Stellensuche in die Schweiz einreisen oder die nach dem Verlust des Status als Erwerbstätige eine Stelle suchen, sowie ihre Familienangehörigen. Im Gegensatz zu Artikel 29a AIG sind nicht allgemein Ausländerinnen und Ausländer betroffen, da die Zulassung von Staatsangehörigen von Drittstaaten einzig zum Zweck der Stellensuche in der Schweiz im AIG nicht geregelt ist. Die Gemeinsame Erklärung über die Verweigerung der Sozialhilfe und die Aufenthaltsbeendigung vor Erwerb des Daueraufenthalts präzisiert, dass die persönliche Situation der Staatsangehörigen von EU-Mitgliedstaaten und ihrer Familienangehörigen in einem solchen Fall nicht einzeln geprüft werden muss (s. Punkt iii).350 Abs. 1 Bst. b. Nach Artikel 6 der Richtlinie 2004/38/EG haben Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten das Recht auf Aufenthalt in der Schweiz während eines Zeitraums von bis zu drei Monaten, wobei sie lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein müssen und ansonsten keine weiteren Bedingungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen brauchen. Ihre Familienangehörigen aus Drittstaaten, die sie begleiten oder ihnen nachziehen, müssen lediglich im Besitz eines gültigen Reisepasses sein.

Während dieser drei Monate können Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten, die nicht als Arbeitnehmende oder Selbstständige gelten oder diesen Status beibehalten, und ihre Familienangehörigen von der Sozialhilfe ausgeschlossen werden (Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG).

348 Bekanntmachung der Kommission, Leitfaden zum Freizügigkeitsrecht der Unionsbürger und ihrer Familien, ABl C/2023/1392 vom 22.12.2023, Ziff. 11.1.3.

349 S. Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, Gemeinsame Erklärung über die Verweigerung der Sozialhilfe und die Aufenthaltsbeendigung vor Erwerb des Daueraufenthalts.

350 S. Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, Gemeinsame Erklärung über die Verweigerung der Sozialhilfe und die Aufenthaltsbeendigung vor Erwerb des Daueraufenthalts. Buchstabe b hält ausdrücklich fest, dass Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten, die sich ohne Status als Erwerbstätige in der Schweiz aufhalten, sowie ihre Familienangehörigen während der ersten drei Monate ihres Aufenthalts keinen Anspruch auf Sozialhilfe haben. Damit macht der Gesetzgeber von einer in Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch. Diesen bedingungslosen Anspruch auf einen Aufenthalt in der Schweiz während bis zu drei Monaten gibt es im EFTA-Übereinkommen nicht, weshalb der Sozialhilfeausschluss auch nicht auf die Staatsangehörigen der EFTA-Mitgliedstaaten erweitert werden muss (Status quo). Buchstabe b hat zum Ziel, die Sozialsysteme zu schützen und stellt somit ein mit der Migrationspolitik vereinbares Instrument zur Steuerung der Zuwanderung dar. Er betrifft nur Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten bei ihrer Ankunft in der Schweiz und gilt für einen begrenzten Zeitraum von drei Monaten. Oft werden die betroffenen Personenkategorien bereits auf kantonsrechtlicher Ebene von der Sozialhilfe ausgeschlossen (z. B. Touristinnen und Touristen, Studierende), da sie für die kurze Aufenthaltszeit in der Regel keinen Wohnsitz in der Schweiz haben. Der Ausschluss von der Sozialhilfe hat also begrenzte materielle und zeitliche Auswirkungen und lässt den Kernbereich der kantonalen Sozialhilfekompetenz unberührt (Art. 115 BV i. V. m.

Art. 121 Abs. 1 BV; s. auch Ziff. 2.3.10.2.3).

Die Gemeinsame Erklärung über die Verweigerung der Sozialhilfe und die Aufenthaltsbeendigung vor Erwerb des Daueraufenthalts präzisiert, dass die persönliche Situation in einem solchen Fall nicht einzeln geprüft werden muss (s. Punkt i).351 Abs. 1 Bst. c. Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2004/38/EG haben nichterwerbstätige Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten (z. B. Pensionierte, Studierende, Rentenbeziehende) das Recht auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Mittel verfügen, sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen der Schweiz in Anspruch nehmen müssen. Im Gegensatz zur Richtlinie 2004/38/EG sieht das EFTA-Übereinkommen den automatischen Verlust des Aufenthaltsrechts vor, wenn die finanziellen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (Art. 23 Abs. 8 Anhang K Anlage 1), weshalb dieser Ausschluss auch nicht auf Staatsangehörige der EFTA-Mitgliedstaaten erweitert werden muss (Status quo). Buchstabe c regelt den Sozialhilfeausschluss für Staatsangehörige der EUMitgliedstaaten, die sich ohne Status als Erwerbstätige in der Schweiz aufhalten, da ihr Aufenthaltsrecht davon abhängt, dass sie über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 7 Abs. 1 Bst. b und 14 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG zur Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts). Dieser Sozialhilfeausschluss ist also eine Folge der Voraussetzung, über genügend finanzielle Mittel zu verfügen. Wenn eine nichterwerbstätige Person in der Schweiz um Sozialhilfeleistungen ersucht, nimmt die für die Ausrichtung dieser Leistungen zuständige Behörde eine individuelle Prüfung vor 351 S. Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, Gemeinsame Erklärung über die Verweigerung der Sozialhilfe und die Aufenthaltsbeendigung vor Erwerb des Daueraufenthalts. (s. Gemeinsame Erklärung über die Verweigerung der Sozialhilfe und die Aufenthaltsbeendigung vor Erwerb des Daueraufenthalts352, Punkt ii, e contrario). In Übereinstimmung mit dem FZA präzisiert Buchstabe c im zweiten Teil, dass die Kantone die Ausnahmen festlegen und zum Beispiel punktuelle oder kurzfristige finanzielle Unterstützungen zur Bewältigung spezifischer Situationen gewähren können. Darüber hinaus ist zu erwähnen, dass betroffene Personen trotz dem Sozialhilfeausschluss ein Anrecht auf Nothilfe haben, denn dieses Grundrecht auf Existenzsicherung erstreckt sich auf alle Personen, unabhängig davon, welchen aufenthaltsrechtlichen Status sie haben (Art. 12 BV).353 Buchstabe c hat zum Ziel, die Sozialsysteme zu schützen und stellt somit ein mit der Migrationspolitik vereinbares Instrument zur Steuerung der Zuwanderung dar. Er betrifft nur Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten, die sich ohne Status als Erwerbstätige in der Schweiz aufhalten und für sich und ihre Familienangehörigen nicht oder nicht mehr über ausreichende finanzielle Mittel verfügen.354 Die Regelung hat also begrenzte materielle und zeitliche Auswirkungen und lässt den Kernbereich der kantonalen Sozialhilfekompetenz unberührt (Art. 115 BV i. V. m. Art. 121 Abs. 1 BV;

s. auch Ziff. 2.3.10.2.3). Diese Personen haben in der Regel bereits auf kantonsrechtlicher Ebene keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Abs. 1 Bst. d. Nach Artikel 2 Absatz 1 Anhang K Anlage 1 des EFTAÜbereinkommens können Staatsangehörige der EFTA-Mitgliedstaaten, die zum Zweck der Stellensuche in die Schweiz einreisen oder nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mit einer Dauer von weniger als einem Jahr in der Schweiz bleiben, während der Dauer des Aufenthaltes zu diesem Zweck von der Sozialhilfe ausgeschlossen werden. Buchstabe d schliesst diese Personen entsprechend der im EFTA-Übereinkommen vorgesehenen Möglichkeit explizit von der Sozialhilfe aus.

Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu den Artikeln 29a und 61a AIG in der Botschaft vom 4. März 2016 zur Änderung des Ausländergesetzes (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen) verwiesen. Abs. 2 Bst. a. Buchstabe a stellt klar, dass Artikel 41e Absatz 1 nicht für Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen gilt, die das Recht auf Daueraufenthalt erworben haben (nArt. 7e FZA sowie Art. 16 und 17 der Richtlinie 2004/38/EG). Sobald dieses Recht erworben ist, fallen sie nicht unter die in Kapitel III der Richtlinie 2004/38/EG aufgeführten Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht (Art. 6–15). Abs. 2 Bst. b. Buchstabe b regelt die besondere Situation der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA, die eine Niederlassungsbewilligung besitzen. 352 S. Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, Gemeinsame Erklärung über die Verweigerung der Sozialhilfe und die Aufenthaltsbeendigung vor Erwerb des Daueraufenthalts.

353 BGE 121 I 367 E. 2d

354 EuGH, Urteil vom 11. November 2014, Dano, C-333/13, EU:C:2014:2358.

Die Erteilung und der Widerruf der Niederlassungsbewilligung richten sich ausschliesslich nach dem AIG. Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingungen erteilt (Art. 34 AIG) und kann widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 63 Abs. 1 Bst. c AIG). Der Widerruf muss verhältnismässig sein (Art. 96 AIG). Da Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA mit einer Niederlassungsbewilligung in einem gewissen Masse Sozialhilfeleistungen beziehen können, ist Absatz 1 auf sie nicht anwendbar.

Art. 61a Verlust des Status als unselbstständig Erwerbstätige und Erlöschen des Aufenthaltsrechts von Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten Das Ziel des geltenden Artikel 61a AIG, die Rechtsstellung der Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten bei Beendigung der selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit zu regeln, ist nach wie vor gegeben. Der Artikel muss jedoch totalrevidiert werden, um den Änderungen aus der (Teil-)Übernahme der Richtlinie 2004/38/EG Rechnung zu tragen. Die Verweise im geltenden Absatz 1 auf die Kurzaufenthaltsbewilligung und das Aufenthaltsrecht sind nicht mehr relevant, die Absätze 2, 3 und 4 stehen im Widerspruch zur Richtlinie 2004/38/EG bezüglich der Aufrechterhaltung des Status als Erwerbstätige, und Situationen nach Absatz 5 sind in der Richtlinie 2004/38/EG bereits klar geregelt (vorübergehende Arbeitsunfähigkeit durch Art. 7 Abs. 3 Bst. a und das aktuell geltende Verbleiberecht durch Art. 17 der Richtlinie 2004/38/EG).

Betroffen sind hier unselbstständige Erwerbstätigkeiten, die im Aufnahmestaat ausgeübt werden, unabhängig von der Art des geschlossenen Arbeitsvertrags356, solange es sich um tatsächliche und echte Tätigkeiten handelt, wobei solche Tätigkeiten ausser Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen. Für selbstständige Erwerbstätigkeiten, vgl.

Artikel 61b E-AIG.

Personen, die das Recht auf Daueraufenthalt erworben haben oder eine Niederlassungsbewilligung besitzen, verlieren ihren Status als Erwerbstätige, nicht aber ihr Recht auf Daueraufenthalt oder ihre Niederlassungsbewilligung. Denn das Recht auf Daueraufenthalt unterliegt nicht den Voraussetzungen nach Kapitel III der Richtlinie 2004/38/EG (Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG), und die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingungen erteilt (Art. 34 Abs. 1 AIG). Abs. 1. Nach Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2004/38/EG bleibt bei Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten, wenn sie sich bei ordnungsgemäss bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf ihres auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrags oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit dem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung stellen. Das Aufenthaltsrecht steht ihnen zu, solange sie diese Voraussetzungen erfüllen (Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG).

356 357 EuGH, Urteil vom 11. April 2019, Tarola, C‑483/17, EU:C:2019:309, Rn. 48. EuGH, Urteil vom 23. März 1982, Levin, C-53/81, EU:C:1982:105, Rn. 17. Der Absatz 1 regelt de lege den Verlust des Status als Erwerbstätige und des damit verbundenen Aufenthaltsrechts von mehr als drei Monaten gemäss dem FZA, wenn die unselbstständige Erwerbstätigkeit während höchstens zwölf Monaten ausgeübt wurde.

Wenn die Person sich nicht als Stellensuchende beim zuständigen Arbeitsamt anmeldet, erlischt ihr Aufenthaltsrecht als unselbstständig erwerbstätige Person mit Beendigung der Erwerbstätigkeit. Wenn sie sich anmeldet, erlischt es sechs Monate nach der Beendigung der Erwerbstätigkeit. Damit macht der Gesetzgeber vom Handlungsspielraum der Richtlinie 2004/38/EG («mindestens sechs Monate») Gebrauch. Die persönliche Situation muss jeweils nicht im Einzelfall beurteilt werden. Abs. 2. Nach Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2004/38/EG bleibt Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten die Erwerbstätigeneigenschaft erhalten, wenn sie sich bei ordnungsgemäss bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung dem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung stellen. Absatz 2 regelt de lege den Verlust des Status als Erwerbstätige und des damit verbundenen Aufenthaltsrechts von mehr als drei Monaten gemäss dem FZA, wenn die unselbstständige Erwerbstätigkeit im Zeitpunkt der unfreiwilligen Arbeitslosigkeit während mehr als zwölf Monaten ausgeübt wurde.

– Buchstabe a regelt den Fall, in dem Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten sich nicht innerhalb der vom Bundesrat festgelegten Frist als Stellensuchende beim zuständigen Arbeitsamt melden.

– Buchstabe b bezieht sich auf den Fall, in dem Staatsangehörige der EUMitgliedstaaten nicht vorhaben, ernsthaft und in gutem Glauben mit dem zuständigen Arbeitsamt zusammenzuarbeiten, um innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine Stelle zu finden.

– Buchstabe c betrifft den Fall, in dem für Staatsangehörige der EUMitgliedstaaten nach einem längeren Zeitraum ohne Erwerbstätigkeit (ein bis zwei Jahre Bezug von Arbeitslosenentschädigung und sechs Monate) objektiv betrachtet keine realistische Aussicht mehr darauf besteht, eine neue Stelle zu finden. In diesem Fall verfehlt die Zusammenarbeit mit dem zuständigen Arbeitsamt das Ziel, innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine Stelle zu finden.358 Bevor der Verlust des Status als Erwerbstätige und des Aufenthaltsrechts festgestellt wird (Feststellungsverfügung über das Nichtbestehen von Rechten, Art. 5 Abs. 1 Bst. b Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG), hört die Behörde die Person an (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Diese muss glaubhaft machen, dass Aussicht darauf besteht, innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine neue Stelle zu finden, sodass die Behörde die individuelle Situation der Person berücksichtigen kann. Beispiele hierfür sind, wenn sich die Person in einem weit fortgeschrittenen Bewerbungsprozess befindet oder bereits eine mündliche Zusage für eine neue Arbeitsstelle vorliegt. 358 S. Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, Gemeinsame Erklärung über die Verweigerung der Sozialhilfe und die Aufenthaltsbeendigung vor Erwerb des Daueraufenthalts.

Art. 61b Verlust des Status als selbstständig Erwerbstätige und Erlöschen des Aufenthaltsrechts von Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten Das Aufenthaltsrecht von selbstständig Erwerbstätigen ist untrennbar mit ihrer finanziellen Unabhängigkeit verbunden; das bedeutet, dass sie durch ihre Erwerbstätigkeit ein Einkommen erzielen müssen, das ihnen erlaubt, ihren Lebensunterhalt zu gewährleisten und hierfür nicht auf Sozialhilfe angewiesen zu sein (s. insb. Urteil 2C_345/2023 vom 4. April 2024 E. 4.2).

Nach der Rechtsprechung des EuGH kann eine Person, die eine seit mehr als einem Jahr ausgeübte selbstständige Erwerbstätigkeit aufgrund eines Mangels an Arbeit, der auf von ihrem Willen unabhängigen Gründen beruhte, aufgegeben hat, ihr Aufenthaltsrecht unter denselben Bedingungen aufrechterhalten wie eine Person, die unfreiwillig ihre unselbstständige Erwerbstätigkeit aufgegeben hat, die sie seit mehr als einem Jahr ausübte (s. Urteil EuGH Gusa360). Es gilt jedoch, die Situation der selbstständig Erwerbstätigen von jener der unselbstständig Erwerbstätigen abzugrenzen, da die Umstände einer unfreiwilligen Arbeitslosigkeit grundlegend unterschiedlich sind: 360 361

– Bei unselbstständig Erwerbstätigen kann das Arbeitsverhältnis mit einer bestimmten Kündigungsfrist auf das Ende eines Monats gekündigt werden (s. Art. 335c OR). Die Beendigung der Tätigkeit ist dadurch objektiv erkennbar. Betroffene müssen sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beanspruchen, beim RAV anmelden und im Hinblick auf ihre Schadensminderungspflicht alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (s. Art. 17 Abs. 1 AVIG). Dazu gehört auch die Arbeitssuche bereits während der Kündigungsfrist, um eine Einstellung der Anspruchsberechtigung zu vermeiden.361

– Für selbstständig Erwerbstätige sieht die Lage ganz anders aus: Sie sind in eigenem Namen und auf eigene Rechnung tätig und handeln im Rahmen ihrer eigenen Organisation, nach ihren eigenen Anweisungen und auf eigenes Risiko. Die Festlegung einer genauen Frist erweist sich als schwierig. In einem ersten Schritt unternehmen selbstständig Erwerbstätige in der Regel alles, um ihre Tätigkeit aufrechtzuerhalten; dieser Prozess kann sich über mindestens mehrere Monate hinziehen. Erst wenn alle ihre Bemühungen erfolglos waren, wenden sie sich in einem zweiten Schritt an das Arbeitsamt. Dieser Schritt erfolgt meistens eher spät. Die verbleibende selbstständige Erwerbstätigkeit kann jeweils weitergeführt werden und entwickelt sich dabei tendenziell zu einem marginalen Nebenerwerb. Die Beendigung dieser Erwerbstätigkeit ergibt sich nach einer Reihe von Anzeichen (dauerhafter Umsatzrückgang, Aufgabe des Kundenstamms, Zahlungsunfähigkeit, Veräusserung der Vermögenswerte usw.), was die Bestimmung des genauen Beendigungszeitpunkts der Erwerbstätigkeit besonders schwierig macht. Hinzu kommt die Schwierigkeit, eine freiwillige von einer unfreiwilligen Beendigung klar zu unterscheiden, wobei letzterer Fall Situationen betrifft, in denen der Mangel an ArEuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017, Gusa, C-442/16, EU:C:2017:1004, Rn. 45. BGE 139 V 524 E. 4.2

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