Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.3.8.1.1 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) (Teil 3)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 360

Die aufgeführten Schutzmassnahmen sind alle geeignet, ernsthafte wirtschaftliche oder soziale Schwierigkeiten der Schweiz abzufedern und einzugrenzen. Zum Beispiel kann mit der Festlegung von Höchstzahlen und der Schaffung eines Inländervorrangs die Zuwanderung gebremst und damit Schwierigkeiten in verschiedenen Bereichen (z. B. Wohnungswesen) entgegengewirkt werden. Mit der Kontrolle der Lohnund Arbeitsbedingungen sowie mit dem Erlöschen des Aufenthaltsrechts bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit wird hingegen vor allem wirtschaftlichen Schwierigkeiten wie der Belastung der Sozialhilfe und Sozialversicherungen entgegengewirkt. Diese letzteren Massnahmen zielen auf Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten, die sich bereits in der Schweiz aufhalten.

Abs. 7. Die Massnahmen nach Absatz 6 müssen Rechte nach dem FZA betreffen, geeignet sein und zeitlich und in ihrem Umfang begrenzt sein. Die geplanten Schutzmassnahmen müssen ausserdem angemessen sein und in direktem Zusammenhang mit der Beseitigung der Probleme im Sinne von Absatz 1 stehen. FZA-kompatible Massnahmen sowie innenpolitische Massnahmen zur Behebung eines Problems sind vorgängig zu prüfen und gegebenenfalls als mildere Massnahmen zu bevorzugen. Der Bundesrat kann nationale, oder auch regionale (ein oder mehrere Kantone) und branchenspezifische Schutzmassnahmen treffen, wenn die Prüfung aufzeigt, dass die Anwendung des FZA nicht auf nationaler Ebene zu schwerwiegenden Problemen führt, sondern der Zusammenhang nur in einer Region oder einer Wirtschaftsbranche besteht. Dadurch dürfte die entsprechende Schutzmassnahme auch als verhältnismässig gelten. Bei der Festlegung der Schutz- oder Ausgleichsmassnahmen berücksichtigt der Bundesrat die Anliegen der betroffenen Kantone. Die Kantone können im Rahmen der Vernehmlassung nach Absatz 9 oder im Rahmen eines Antrags nach Absatz 11 dazu Stellung nehmen.

Abs. 8. Sollten die Massnahmen nach Absatz 6 nicht genügen oder werden andere Massnahmen in Abweichung des FZA, die eine Gesetzesänderung erfordern, zum Beispiel in den Bereichen des Arbeitsmarktes, der sozialen Sicherheit oder des Wohnungswesens oder des Verkehrs als notwendig erachtet, so unterbreitet der Bundesrat der Bundesversammlung zusätzliche oder andere Massnahmen in Form eines Gesetzesentwurfs, und kann ihr vorschlagen, falls notwendig, das Gesetz dringlich zu erklären (Art. 165 BV). Abs. 9. Der Bundesrat hört die zuständigen parlamentarischen Kommissionen, die Kantone und die Sozialpartner vor dem Stellen eines Antrags gemäss Absatz 1, vor dem Ergreifen von Schutzmassnahmen oder Ausgleichsmassnahmen nach den Absätzen 1–4 oder wenn er beabsichtigt, auf das Stellen eines Antrags gemäss Absatz 1 trotz Erreichung oder Überschreitung eines nach Absatz 5 zweiter Satz festgelegten Schwellenwertes zu verzichten an. Auch der Städte- und Gemeindeverband soll jeweils einbezogen werden. Abs. 10. Beabsichtigt der Bundesrat, Schutz- oder Ausgleichsmassnahmen auf eine bestimmte Region einzuschränken, trägt er ebenfalls den Stellungnahmen der kantonalen Sozialpartner Rechnung. Die Anhörung dieser kantonalen Akteure ermöglicht es, den Nutzen solcher Massnahmen und ihre Wirksamkeit beim Auftreten von schwerwiegenden Problemen einzuschätzen.

Abs. 11. Ausserdem soll jedem Kanton die Möglichkeit gegeben werden, dem Bundesrat zu beantragen, die Aktivierung der Schutzklausel zu prüfen, wenn im eigenen Kanton schwerwiegende wirtschaftliche oder soziale Probleme vorliegen. Die Auswirkungen des FZA sind regional sehr unterschiedlich. Dies zeigt sich in der Nettozuwanderung und insbesondere auch in der Grenzgängerbeschäftigung. Gewisse Grenzkantone weisen dabei überproportional hohe Grenzgängerzahlen im Vergleich zum Rest der Schweiz auf. Dementsprechend können auch Schwierigkeiten bei der Anwendung des FZA regional begrenzt sein. Um dieser besonderen Situation der Grenzkantone Rechnung zu tragen, wird als Schwellenwert unter anderem auch die Zunahme der Grenzgängerbeschäftigung vorgesehen (s. Abs. 5).

Ein solches Antragsrecht für die Kantone umfasst die Möglichkeit bei Bedarf und mit entsprechender Begründung dem Bundesrat zu beantragen, das Verfahren zur Aktivierung der Schutzklausel auszulösen, deren Schutzmassnahmen auf einen oder mehrere Kantone beschränkt sind. Ist einer der nationalen Schwellenwerte erreicht oder überschritten, führt der Antrag zu einer obligatorischen Prüfung der Aktivierung der Schutzklausel. Zwar hat der Bundesrat gemäss Artikel 21b Absatz 5 E-AIG ohnehin die Pflicht, in diesen Fällen die Aktivierung der Schutzklausel zu prüfen. Der Mehrwert des Antragsrechts der Kantone besteht jedoch darin, dass sie vorschlagen können, auch kantonal oder regional beschränkte Schutzmassnahmen einzuführen, indem sie nachweisen, dass auf ihrem Gebiet besondere, ernsthafte wirtschaftliche oder soziale Schwierigkeiten vorliegen, die auf die Anwendung des FZA zurückzuführen sind. Der Bundesrat bleibt aber auch bei einem entsprechenden kantonalen Antrag frei, schweizweite Schutzmassnahmen zu ergreifen. Ist kein nationaler Schwellenwert erreicht oder überschritten, kann der Bundesrat gestützt auf einen kantonalen Antrag ebenfalls eine Prüfung der Aktivierung der Schutzklausel vornehmen. Bestehen starke Hinweise auf eine besondere kantonale Problematik, beispielsweise gestützt auf weitere Indikatoren, kann sich eine solche Prüfung aufdrängen, der Bundesrat behält indes einen Ermessenspielraum.

Art. 29a Dieser Artikel wird aufgehoben. Er regelt den Sozialhilfeausschluss von Stellensuchenden und ihren Familienangehörigen, die erstmals zum Zweck der Stellensuche in die Schweiz einreisen (s. Botschaft zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes [Steuerung der Zuwanderung und Verbesserung der Umsetzung der Freizügigkeitsabkommen]343). Der neue Artikel 41e E-AIG übernimmt den Sozialhilfeausschluss in den Buchstaben a und d (s. Erläuterung zu Art. 41e E-AIG).

Art. 41c Verlängerung der Gültigkeitsdauer der den Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten und deren Familienangehörigen ausgestellten Dokumente

Artikel 41 Absatz 1 AIG ist in seiner geltenden Fassung nicht subsidiär (Art. 2 Abs. 2 E-AIG) auf Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten anwendbar, die ein Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten gemäss dem FZA besitzen, da er sich auf die ausgestellten Ausweise für Personen mit «Bewilligung» bezieht, was durch die Teilübernahme der Richtlinie 2004/38/EG jedoch wegfällt. Auf ihre aus Drittstaaten stammenden Familienangehörigen ist er hingegen anwendbar, da diese über eine Aufenthaltskarte verfügen (Status quo). Die Niederlassungsbewilligung nach Artikel 34 AIG ist davon nicht betroffen. Aufenthaltsdokumente (Abs. 1). Nach Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG können die Mitgliedstaaten eine Meldepflicht einführen. Die Schweiz hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht: Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten müssen sich anmelden und erhalten eine Anmeldebescheinigung (s. Art. 15a Abs. 1 E-AIG). Gemäss Artikel 19 Absatz 1 dieser Richtlinie erhalten sie nach Überprüfung der für den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt erforderlichen Aufenthaltsdauer sowie nach der Überprüfung der Rechtmässigkeit des Aufenthalts ein Dokument, das ihren Daueraufenthalt bescheinigt. Die Richtlinie enthält jedoch keine Bestimmungen zur Gültigkeitsdauer und Verlängerung dieser Bescheinigungen.

Die Verordnung (EU) 2019/1157, die von der Schweiz übernommen wird (s. Anhang I ÄP-FZA) und die für die Anmeldebescheinigungen sowie die Dokumente zur Bescheinigung des Daueraufenthalts gilt (Art. 2 Bst. b der Verordnung), regelt die Mindestangaben, die in den Aufenthaltsdokumenten für Staatsangehörige der EUMitgliedstaaten enthalten sein müssen (Art. 6 der Verordnung); dazu gehören etwa ein eindeutiger Vermerk, dass das Dokument einem Unionsbürger gemäss der Richtlinie 2004/38/EG ausgestellt wurde, der Name und Vorname des Inhabers sowie die Angaben, die in Anmeldebescheinigungen und Dokumenten zur Bescheinigung des Daueraufenthalts aufgenommen werden. Sie enthält hingegen keine Bestimmung zu deren Gültigkeitsdauer. Der Bundesrat erachtet daher eine nationale Regelung als notwendig. Die Aufenthaltskarte für Familienangehörige aus Drittstaaten gilt für fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Ausstellung oder für die geplante Aufenthaltsdauer des Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats, wenn diese weniger als fünf Jahre beträgt (Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG), während die Daueraufenthaltskarte automatisch alle zehn Jahre verlängerbar ist (Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG). Die Richtlinie 2004/38/EG regelt nicht die Verlängerung der Aufenthaltskarte, sondern nur den Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte vor Ablauf der Gültigkeit der Aufenthaltskarte; die Nichterfüllung der Pflicht zur Beantragung einer Daueraufenthaltskarte kann mit verhältnismässigen und nicht diskriminierenden Sanktionen geahndet werden (Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG). Die Verordnung (EU) 2019/1157 gilt auch für Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten (Art. 2 Bst. c) und legt die Mindestangaben fest, die auf den Aufenthaltskarten für Familienangehörige aus Drittstaaten aufgeführt sein müssen (Art. 7).

Artikel 41c Absatz 1 E-AIG schafft eine Pflicht für Staatsangehörige der EUMitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen, die über eine Bewilligung verfügen, die Verlängerung ihrer Aufenthaltsdokumente, die sie nach der Erfüllung ihrer Pflichten gemäss den Artikeln 15a und 41d E-AIG erhalten haben, vor deren Ablauf zu beantragen; eine Nichterfüllung dieser Pflicht wird mit Busse bestraft (s. Art. 120 Abs. 1 Bst. a E-AIG). Damit soll sichergestellt werden, dass alle gemäss dem FZA in der Schweiz lebenden Personen über ein gültiges und aktuelles Dokument verfügen. Die ses Dokument hat rein deklaratorischen Charakter. Es kann die Verwaltungsformalitäten und den Nachweis des Aufenthaltsrechts gegenüber Behörden und Dritten erleichtern (Arbeitsstelle, Wohnung, Versicherungen usw.). Die Ausübung eines Rechts oder die Erledigung von Verwaltungsformalitäten darf aber unter keinen Umständen vom Besitz dieses Dokuments abhängig gemacht werden, wenn das Recht durch ein anderes Beweismittel nachgewiesen werden kann (Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG).

Die Gültigkeitsdauer dieser Dokumente soll auf Verordnungsstufe präzisiert werden. Es ist vorgesehen, die Dokumente für Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen weiterhin in Form eines Aufenthaltstitels mit folgender Gültigkeitsdauer auszustellen:

– ein Jahr (L) für geplante Aufenthalte von weniger als einem Jahr;

– fünf Jahre (B) für geplante Aufenthalte von mehr als einem Jahr.

Die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels richtet sich nach der Absicht der betroffenen Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung. Die Richtlinie 2004/38/EG schliesst die Möglichkeit nicht aus, ein Gültigkeitsdatum in Verbindung mit der Dauer des geplanten Aufenthalts einzutragen. Mit Ablauf der Gültigkeitsdauer eines ausgestellten Aufenthaltstitel gehen die Rechte aus dem FZA aber nicht verloren, da die Bescheinigung eine rein deklaratorische Wirkung hat. Sie soll lediglich das Bestehen eines Aufenthaltsrechts zum Zeitpunkt der Ausstellung feststellen. Zudem soll die Einführung einer Gültigkeitsdauer nicht dazu führen, dass systematisch geprüft wird, ob die betroffenen Staatsangehörigen der EUMitgliedstaaten die Voraussetzungen gemäss FZA erfüllen. Eine solche Prüfung wird nur im Einzelfall durchgeführt, wenn begründete Zweifel bestehen (s. Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG). Die Aufenthaltskarte, die Drittstaatsangehörigen ausgestellt wird, gilt für fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Ausstellung oder für die geplante Dauer des Aufenthalts, wenn diese weniger als fünf Jahre beträgt (Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG).

Dokumente für Grenzgängerinnen und Grenzgänger (Abs. 2). Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten, die in der Schweiz eine unselbstständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit als Grenzgängerin oder Grenzgänger ausüben, behalten ihren Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat. Das aufdatierte FZA sieht vor, dass sie registriert werden können, wenn die Dauer der geplanten Erwerbstätigkeit drei Monate übersteigt. Sie erhalten in diesem Fall eine Registrierungsbescheinigung (nArt. 7a FZA). Es soll für Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten, die eine Erwerbstätigkeit als Grenzgängerin oder Grenzgänger ausüben, eine Sonderbescheinigung zum Nachweis der Registrierung der ausgeübten Erwerbstätigkeit ausgestellt werden. Die Modalitäten der Ausstellung dieser Dokumente sollen auf Verordnungsstufe geregelt werden. Der neue

Artikel 7a FZA regelt die Gültigkeitsdauer der Registrierungsbescheinigung für Grenzgängerinnen und Grenzgänger ebenfalls nicht. Diese Bestimmung schliesst die Möglichkeit nicht aus, eine Gültigkeitsdauer gemäss der geplanten Erwerbstätigkeit vorzusehen.

Artikel 41c Absatz 2 E-AIG schafft eine Pflicht für Selbständige Grenzgängerinnen und Grenzgänger bzw. bei unselbständigen Grenzgängern für deren Arbeitgeber, das Dokument für Grenzgängerinnen und Grenzgänger, das ihnen nach Erfüllung der Re gistrierungspflicht nach Artikel 15a E-AIG ausgestellt wurde, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer zu verlängern; eine Nichterfüllung dieser Pflicht wird mit Busse bestraft (s. Art. 120 Abs. 1 Bst. a E-AIG).

Die Gültigkeitsdauer dieser Dokumente soll auf Verordnungsstufe präzisiert werden. Es ist vorgesehen, die Dokumente für Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit als Grenzgängerin oder Grenzgänger ausüben, in Form einer Sonderbescheinigung (G) mit folgender Gültigkeitsdauer auszustellen:

– ein Jahr bei einem auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag;

– fünf Jahre bei einem auf mehr als ein Jahr befristeten oder einem unbefristeten Arbeitsvertrag sowie für selbstständig Erwerbstätige.

Art. 41d Daueraufenthalt von Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten und deren Familienangehörigen Nach Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2004/38/EG haben Staatsangehörige der EUMitgliedstaaten nach einem rechtmässigen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren das Recht auf Daueraufenthalt in der Schweiz.

Abs. 1. Gemäss neuem Artikel 7e Absatz 1 FZA kann die Schweiz beschliessen, das Recht auf Daueraufenthalt nach Artikel 16 der Richtlinie 2004/38/EG nur Staatsangehörigen von EU-Mitgliedstaaten zu gewähren, die sich während insgesamt fünf Jahren rechtmässig als Arbeitnehmende oder Selbstständige im Aufnahmestaat aufgehalten haben, einschliesslich derjenigen, die diesen Status gemäss der genannten Richtlinie behalten, sowie den Familienangehörigen dieser Personen.

Die Schweiz macht von dieser Möglichkeit Gebrauch, indem sie in Absatz 1 festlegt, dass nur Erwerbstätige sowie deren Familienangehörigen das Daueraufenthaltsrecht erwerben können. Das Daueraufenthaltsrecht gemäss Artikel 17 der Richtlinie 2004/38/EG steht ohnehin nur Erwerbstätigen zu, wenn sie die darin genannten Bedingungen erfüllen. Weiter wird in Artikel 41d festgehalten, dass das Daueraufenthaltsrecht lediglich auf Antrag erteilt wird und nicht von Amtes wegen. Damit wird nicht das Recht an sich in Frage gestellt; die Migrationsbehörde überprüft jedoch, ob die Voraussetzungen für den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts erfüllt sind, bevor sie Staatsangehörigen von EU-Mitgliedstaaten eine Daueraufenthaltsbescheinigung ausstellt.

Die Familienangehörigen müssen sich mit einem erwerbstätigen Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaates in der Schweiz aufgehalten haben (Art. 16 Abs. 2 et 17 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG).

Abs. 2. Gemäss neuem Artikel 7e Absatz 2 FZA kann die Schweiz beschliessen, Zeiträume von sechs Monaten oder mehr, in denen die Person vollständig auf Sozialhilfe angewiesen ist, für die Berechnung der für den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt erforderlichen Zeiträume nicht zu berücksichtigen.

Die Schweiz macht von dieser Möglichkeit Gebrauch, indem sie in Absatz 2 bestimmt, dass Zeiträume von sechs Monaten oder mehr, in denen Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten vollständig auf Sozialhilfe angewiesen sind, insgesamt von dieser Berechnung ausgeschlossen werden. Zum Begriff der Sozialhilfe wird auf die Normen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS)344 und das Rundschreiben des SEM «Erläuterungen mit allgemeinen Ausführungen zur Sozialhilfe» 345 verwiesen: So ist vollumfänglich von der Sozialhilfe abhängig, wer nicht in der Lage ist, die materielle Grundsicherung aus eigenen Mitteln zu decken und daher eine finanzielle Unterstützung bezieht. Ziel der grundversorgenden Sozialhilfe ist die reine Existenzsicherung einer Person ohne weitergehende fachliche Zielsetzungen wie Integration, Aus- und Weiterbildung oder Familienförderung usw.

Art. 41e Ausschluss von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA und deren Familienangehörigen von der Sozialhilfe Allgemeines. Der Ausschluss von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA und deren Familienangehörigen von der Sozialhilfe ist heute in Artikel 29a AIG geregelt, soweit diese sich lediglich zum Zweck der Stellensuche in der Schweiz aufhalten, und in Artikel 61a AIG im Falle einer unfreiwilligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf der ersten zwölf Monate des Aufenthalts.

Artikel 41e E-AIG übernimmt den Inhalt der Artikel 29a und 61a AIG für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA (Abs. 1 Bst. a und d). Zusätzlich sieht er zwei neue Situationen vor, die zu einem Sozialhilfeausschluss führen und ausschliesslich Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten betreffen (Abs. 1 Bst. b und c). Diese Bestimmung stützt sich auf Artikel 121 Absatz 1 BV (s. Ziff. 2.3.10.2.3). Aus Gründen der Systematik ist es sinnvoll, diese Bestimmung im 6. Kapitel des AIG («Regelung des Aufenthalts») zu integrieren, da sie nicht die «Zulassungsvoraussetzungen» im Sinne des 5. Kapitels betrifft. Vielmehr regelt sie die Rechte und Pflichten von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA während ihres Aufenthalts, in erster Linie den Sozialhilfeausschluss. Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA, die von ihrem Anspruch auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz Gebrauch machen, ohne ihren Wohnsitz im Ausland aufzugeben (Grenzgängerinnen und Grenzgänger), erhalten ausschliesslich in ihrem Wohnsitzstaat Sozialhilfeleistungen (s. Art. 20 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger und Art. 70 Abs. 4 der Verordnung [EG] Nr. 883/2004). Es ist daher nicht notwendig, sie in dieser Bestimmung ausdrücklich auszuschliessen. Abs. 1. Der Klarheit halber wurde die in den Artikeln 29a und 61a AIG verwendete Formulierung im Sinne eines «Nichtbestehens eines Sozialhilfeanspruchs» durch den «Ausschluss von der Sozialhilfe» ersetzt. Dadurch kommt der von der Schweiz im Bereich der Sozialhilfe für bestimmte Personenkategorien verfolgte restriktive Ansatz deutlicher zum Ausdruck.

344 345 Abrufbar unter: www.skos.ch > SKOS-Richtlinien.

SEM (2021): Rundschreiben: Erläuterungen mit allgemeinen Ausführungen zur Sozialhilfe (Stand 1. April 2025); abrufbar unter: www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 3 Aufenthaltsregelung >

Anhang zu Ziffer 3.4.5 und Ziffer 8.11.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.