Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.3.8.1.1 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) (Teil 2)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 354

Pflicht zur Vorlage eines gültigen Ausweispapiers (Abs. 6). Die Schweiz gestattet Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten, die einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit sich führen, und ihren Familienangehörigen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die einen gültigen Reisepass mit sich führen, die Einreise (Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG). Sie dürfen sich für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten in der Schweiz aufhalten, wenn sie im Besitz dieser Dokumente sind (Art. 6 der Richtlinie 2004/38/EG). Die Schweiz kann für die Ausstellung der Anmeldebescheinigung die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses verlangen (Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG). Für die Aufenthaltskarte müssen Familienangehörige aus Drittstaaten einen gültigen Reisepass vorlegen (Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG).

Absatz 6 regelt allgemein die Pflicht von Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten und ihrer Familienangehörigen, die Staatsangehörige von Drittstaaten sind, zur Vorlage eines gültigen und anerkannten Identitätsausweises, wenn sie die Formalitäten bei den zuständigen Behörden erledigen. Bezüglich der anerkannten Ausweispapiere wird auf Artikel 13 Absatz 1 AIG verwiesen. Der Bundesrat hat eine Liste der anerkannten Ausweispapiere für die Anmeldung und die Ausnahmen erstellt (s. Art. 8 VZAE).

Fristen und Verfahren (Abs. 7). Absatz 7 ermächtigt den Bundesrat, die Fristen, in denen die in den Absätzen 1–3 enthaltenen Pflichten erfüllt werden müssen, sowie das entsprechende Verfahren festzulegen. Die Richtlinie 2004/38/EG präzisiert diesbezüglich, dass die Frist für die Meldung der Anwesenheit angemessen und nichtdiskriminierend sein muss (Art. 5 Abs. 5) und die Frist für die Anmeldung und die Einreichung des Antrags mindestens drei Monate ab dem Zeitpunkt der Einreise betragen muss (Art. 8 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 2).

Die Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen können selber entscheiden, ob sie sich bereits nach ihrer Einreise in der Schweiz anmelden beziehungsweise eine Bewilligung beantragen wollen. In diesem Fall entfällt die Meldung der Anwesenheit.

Art. 21b Schutzmassnahmen und Ausgleichsmassnahmen bei der Anwendung des FZA Abs. 1 und 2. Der Bundesrat ist für das gesamte Verfahren vor dem GA des FZA und dem Schiedsgericht zuständig (Art. 21b Abs. 1 und 2 E-AIG). Führt die Anwendung des FZA in der ganzen Schweiz, in einer bestimmten Region oder in einer bestimmten Branche zu schwerwiegenden wirtschaftlichen oder sozialen Problemen, so kann der Bundesrat einen Antrag an den GA nach dem neuen Artikel 14a Absatz 1 FZA stellen zu deren Beseitigung (Art. 21b Abs. 1 E-AIG). Er kann Beschlüsse des GA nach dem neuen Artikel 14a Absatz 1 FZA über Schutzmassnahmen nach den Absätzen 6 und 7 genehmigen und sie umsetzen, soweit sie nicht direkt anwendbar sind (Art. 21b Abs. 1 E-AIG).

Trifft der GA des FZA keinen Beschluss, so kann der Bundesrat das Schiedsgericht gemäss neuem Artikel 14a Absätze 2 und 4 FZA anrufen (Art. 21b Abs. 2 E-AIG). Stellt das Schiedsgericht gemäss neuem Artikel 14a Absätze 3 und 5 FZA fest, dass die Voraussetzungen nach den genannten Bestimmungen erfüllt sind, so kann er Schutzmassnahmen nach den Absätzen 6 und 7 ergreifen (Art. 21b Abs. 2 E-AIG). Abs. 3. Gemäss Absatz 3 kann der Bundesrat trotz einem negativen Entscheid des Schiedsgerichts selbst vorübergehende geeignete Schutzmassnahmen gemäss Absatz 6 und 7 ergreifen, wenn er zum Schluss kommt, dass die Probleme derart gross sind, dass Massnahmen erforderlich erscheinen. Sollen diese Massnahmen länger als

12 Monate dauern, muss der Bundesrat innerhalb dieser Frist der Bundesversammlung eine entsprechende Vorlage unterbreiten. Die Massnahmen des Bundesrates gelten jedoch über diese Frist hinaus bis zum Entscheid des Parlaments über die Vorlage. Wenn der Bundesrat beziehungsweise die Bundesversammlung solche Massnahmen ergreift, könnte die EU ihrerseits ein Streitbeilegungsverfahren anstreben, wenn sie der Ansicht ist, dass diese Massnahmen – da ausserhalb der Schutzklausel – das FZA verletzen. Diesfalls könnte es gegebenenfalls zu Ausgleichsmassnahmen in den Binnenmarktabkommen (ausgenommen dem Agrarteil des Landwirtschaftsabkommens) kommen.

Die konkretisierte Schutzklausel sowie das im IP-FZA festgelegte Streitbeilegungsverfahren mit der Möglichkeit von Ausgleichsmassnahmen stellen wesentliche Neuerungen im Vergleich zum geltenden FZA dar. Neu sieht das FZA selber einen Mechanismus für den Fall vor, dass eine Vertragspartei vom FZA abweicht. Dieser Mechanismus greift auch, falls die Schweiz trotz negativem Entscheid des Schiedsgerichts befristete Schutzmassnahmen in Anwendung von Artikel 21b Absatz 3 EAIG ergreift. Es ist davon auszugehen, dass das Bundesgericht diesen neuen Mechanismus berücksichtigen wird, wenn es seine Rechtsprechung zum Verhältnis zwischen innerstaatlichem Recht und dem FZA im Falle von Normenkonflikten überprüft (s. Ziff. 4.1).

Abs. 4. Ergreift die EU Schutzmassnahmen gegen die Schweiz, ist der Bundesrat für das allfällige Ergreifen von Ausgleichsmassnahmen im Geltungsbereich des FZA gegenüber der EU zuständig. Abs. 5. Der Bundesrat kann das Vorliegen von schwerwiegenden wirtschaftlichen oder sozialen Problemen nach Absatz 1 in der ganzen Schweiz, in einer bestimmten Region oder einer bestimmten Branche gestützt auf geeignete Indikatoren, insbesondere in den Bereichen der Zuwanderung, des Arbeitsmarktes, der sozialen Sicherheit, des Wohnungswesens und des Verkehrs, prüfen (Art. 21b Abs. 5 Satz 1 E-AIG). Er kann also die Auslösung der Schutzklausel prüfen, wenn geeignete Indikatoren auf schwerwiegende wirtschaftliche oder soziale Probleme hinweisen. Er muss aber die Auslösung der Schutzklausel prüfen, wenn die gestützt auf das FZA ausgelöste Nettozuwanderung, die Zunahme der Beschäftigung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern, der Arbeitslosigkeit oder des Sozialhilfebezugs einen vom Bundesrat festgelegten Schwellenwert für die ganze Schweiz erreicht oder überschreitet (Art. 21b Abs. 5 Satz 2 E-AIG). Wenn die Schwellenwerte erreicht oder überschritten werden, so löst dies allerdings nicht automatisch das Anrufen der Schutzklausel aus, sondern führt zu einer vertieften Prüfung, ob tatsächlich schwerwiegende wirtschaftliche oder soziale Probleme im Zusammenhang mit dem FZA vorliegen. Dasselbe gilt, wenn in einem Kanton ein nationaler Schwellenwert erreicht oder überschritten wird. Auch wenn dieser dauerhaft erreicht oder überschritten ist, bedeutet dies noch nicht, dass auch schwerwiegende wirtschaftliche oder soziale Probleme vorliegen. Die Indikatoren dienen als Warnsignal und lösen eine vertiefte Prüfung aus, welche unter anderem auch die nach Kanton unterschiedliche Betroffenheit und Ursachen analysiert.

1. Satz (Indikatoren). Die Auflistung der Indikatoren ist in Artikel 21b Absatz 5 Satz 1 E-AIG nicht abschliessend. Als relevante Bereiche für die zu berücksichtigenden Indikatoren sind beispielhaft die Zuwanderung, der Arbeitsmarkt (z. B. Beschäftigungs-, Arbeitslosigkeit- und Lohnentwicklung), die soziale Sicherheit (z. B. umfassendere Betrachtung der Arbeitslosenentschädigung und Sozialhilfe sowie der Ergänzungsleistungen), das Wohnungswesen (z. B. Nachfrage nach Wohnraum, Wohnungsknappheit) und der Verkehr (z. B. Staustunden) aufgeführt.

2. Satz (Schwellenwerte). Die Prüfung der Aktivierung der Schutzklausel muss erfolgen, wenn ein Schwellenwert erreicht oder überschritten wird. In Artikel 21b Absatz 5 Satz 2 E-AIG werden daher die Nettozuwanderung aus der EU, Grenzgängerbeschäftigung, Arbeitslosigkeit und Sozialhilfebezug aufgelistet, für welche Schwellenwerte auf Verordnungsstufe definiert werden sollen. Die Schwellenwerte sollen so festgelegt werden, dass sie eine ausserordentliche Situation anzeigen, die schwerwiegende wirtschaftliche oder soziale Probleme vermuten lässt. Gleichzeitig soll der Bundesrat die Schwellenwerte so festlegen, dass sie realistischerweise auch erreicht oder überschritten werden können. Im Bereich der Zuwanderung handelt es sich um eine ausserordentlich hohe Nettozuwanderung aus der EU. Der Schwellenwert bei der Nettozuwanderung soll berechnet werden, in dem der EU-Wanderungssaldo (Einwanderung minus Auswanderung) eines Jahres ins Verhältnis gesetzt wird mit der gesamten ständigen Wohnbevölkerung in der Schweiz. Auf nationaler Ebene könnte dieser Schwellenwert auf 0,75 % festgelegt werden. Das heisst ab einer Nettozuwanderung von 0,75 % und darüber müsste die Auslösung der Schutzklausel geprüft werden.

Bei der Grenzgängerbeschäftigung soll die Veränderung im Grenzgängerbestand binnen eines Jahres im Verhältnis zur Anzahl der Erwerbstätigen des Vorjahres beigezogen werden. Diese misst somit den Beitrag der EU-Grenzgängerbeschäftigung zum Wachstum der Beschäftigung in einem Jahr. Es könnte ein Schwellenwert von 0,35 % festgelegt werden, das heisst die Prüfung der Auslösung der Schutzklausel würde bei einem jährlichen Zuwachs der Grenzgängerbeschäftigung um 0,35 % und höher erfolgen. Im Bereich des Arbeitsmarkts soll eine starke Zunahme der Arbeitslosigkeit, wie sie in der Vergangenheit etwa nach Ausbruch der Finanz- und Wirtschaftskrise im Jahr

2009 oder der Covid-Krise im Jahr 2020 zu beobachten war, als Auslöser festgelegt werden. Konkret soll die Veränderung der Arbeitslosigkeit auf nationaler Ebene im Vergleich zum Vorjahr herangezogen werden. Gemessen werden soll hier nicht nur die Veränderung der Arbeitslosigkeit von Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten, sondern der allgemeinen Arbeitslosigkeit in der Schweiz, da diese ein verlässlicher Krisenindikator ist. Bei der Arbeitslosigkeit dürfte es schwieriger sein, einen direkten Zusammenhang zwischen der Anwendung des FZA und der Zunahme der Arbeitslosigkeit zu belegen. Dies rechtfertigt einen höheren Schwellenwert. Der Schwellenwert könnte beispielswies auf 30 % festgesetzt werden. Nimmt die Arbeitslosigkeit in einem Jahr um mehr als 30 % zu, so müsste die Prüfung der Schutzklausel erfolgen. Es besteht ein Kostenrisiko für die Kantone und Gemeinden, wenn die Sozialhilfekosten als Folge der Anwendung des FZA zunehmen. Der Bundesrat soll deshalb die Anwendung der Schutzklausel auch dann prüfen, wenn eine starke Zunahme des Sozialhilfebezugs durch Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten beobachtet wird. Hierfür soll die Zunahme der Anzahl Sozialhilfebeziehenden mit Staatsangehörigkeit der EU-Mitgliedstaaten auf gesamtschweizerischer Ebene herangezogen werden. Der Schwellenwert könnte beispielsweise auf 12 % festgelegt werden. Somit müsste eine Prüfung der Schutzklausel erfolgen, wenn die Anzahl Sozialhilfebeziehender mit Staatsangehörigkeit der EU-Mitgliedstaaten um 12 % zunehmen würde.

Die Schwellenwerte, welche gemäss den Beispielen oben zu einer Prüfung der Schutzklausel geführt hätten, wären im Zeitraum 2002 bis 2024 insgesamt zwölfmal erreicht oder überschritten worden (2008, 2013 und 2023 bei der Nettozuwanderung, 2007, 2011, 2012, 2022 und 2023 bei der Grenzgängerbeschäftigung und 2002, 2003,

2009 und 2020 bei der Arbeitslosigkeit, s. nachfolgende Tabelle 2.3.8.1.1[1]). Tabelle 2.3.8.1.1 (1): Berechnung der jährlichen nationalen Schwellenwerte seit 2002 Jahr Veränderung des EUEUVeränderung der Sozialhilfebezugs Nettozuwande- Grenzgängerbe- Arbeitslosigkeit von EU-Staatsrung (%) schäftigung (%) (%) angehörigen (%) 2002 0,25 0,18 +50 n/a 2003 0,28 0,13 +45 n/a 2004 0,33 0,14 +5 n/a 2005 0,30 0,08 -3 n/a 2006 0,35 0,24 -11 n/a 2007 0,71 0,41 -17 -4 2008 0,92 0,27 -7 -3 2009 0,60 0,12 +44 +7 2010 0,51 0,26 +4 +4 2011 0,63 0,37 -19 +6 2012 0,67 0,40 +2 +11 2013 0,75 0,27 +9 +6 2014 0,69 0,26 0 +4 2015 0,58 0,19 +4 +2 2016 0,46 0,17 +5 +2 2017 0,36 0,17 -4 0 2018 0,35 0,14 -18 -4 2019 0,36 0,19 -10 -4 2020 0,45 0,12 +36 -1 2021 0,41 0,18 -6 -6 2022 0,60 0,43 -28 -7 2023 0,77 0,35 -6 0 2024 0,60 0,22 +20 Quelle: Statistik der Bevölkerung und der Haushalte des BFS (STATPOP) und Ausländerstatistik des SEM für die Nettozuwanderung, Grenzgängerstatistik des BFS (GGS) und Erwerbstätigenstatistik des BFS (ETS) für die Grenzgängerrate, Arbeitslosenstatistik des SECO für die Arbeitslosigkeit, Sozialhilfestatistik (ausländische Sozialhilfebeziehende und Sozialhilfequote der wirtschaftlichen Sozialhilfe) des BFS für den Sozialhilfebezug.

Erläuterungen zur Berechnung der jährlichen Schwellenwert in der Tabelle 2.3.8.1.1

(1): Bei der EU-Nettozuwanderung wird der jährliche Wanderungssaldo ins Verhältnis gesetzt zur gesamten ständigen Wohnbevölkerung der Schweiz zu Jahresbeginn. Die Zuwachsrate der EU-Grenzgängerbeschäftigung wird berechnet, indem die Veränderung des Grenzgängerbestands ins Verhältnis zur Anzahl der Beschäftigten gemäss der Erwerbstätigenstatistik (ETS) des Vorjahres gesetzt wird. Bei der Veränderung der Arbeitslosigkeit wird die jährliche Veränderung der Anzahl aller gemeldeten arbeitslosen Personen in der Schweiz gemäss SECO betrachtet. Beim Sozialhilfebezug wird die jährliche Veränderung der Anzahl Sozialhilfebeziehender mit Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates gemäss BFS berechnet. Bei der Veränderung des Sozialhilfebezugs sind Zahlen gemäss obiger Definition erst ab 2007 verfügbar. Abs. 6. Im Absatz 6 wird festgehalten, welche Schutzmassnahmen beziehungsweise Ausgleichsmassnahmen der Bundesrat ergreifen kann: Bestimmte Zulassungsvoraussetzungen nach den Artikeln 18–29 AIG und die Abweichungen nach Artikel 30 AIG können auch für Personen angewendet werden, für die das FZA zur Anwendung kommt (Festlegung von Höchstzahlen, Schaffung eines Vorrangs der inländischen Arbeitskräfte, Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie Bedingungen für die Zulassung von Nichterwerbstätigen). Zudem kann als Schutzmassnahme bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der Entzug des Aufenthaltsrechts in Abweichung von Artikel 61a und 61b E-AIG vorgesehen werden. Weiter soll es möglich sein, die Dauer der Stellensuche einzuschränken und die Einhaltung der Aufenthaltsvoraussetzungen für einen vorgesehenen Aufenthalt von mehr als drei Monaten bereits zum Zeitpunkt der Einreise zu prüfen.

Bei den vorgeschlagenen Schutzmassnahmen handelt es sich um Massnahmen, die grösstenteils im AIG bereits für Drittstaatsangehörige vorgesehen sind. Damit kann die Schutzklausel bei ihrer Anrufung in kurzer Zeit ihre Wirkung entfalten, ohne den Gesetzgebungsprozess durchlaufen zu müssen. Die Massnahmen «Beschränkung der Dauer der Stellensuche und frühere Prüfung der Aufenthaltsvoraussetzungen» sind nicht im AIG vorgesehen, sind aber genügend bestimmt, damit der Bundesrat diese Massnahmen in einer gesetzesvertretenden Verordnung erlassen kann.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.