Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.2.9.5 Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 1985 (PüG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 249

Art. 5 Abs. 2 Beihilfen sind vom Geltungsbereich des PüG nicht erfasst. Wäre die Beihilfeüberwachung einer anderen Aufsichtsbehörde als der Wettbewerbskommission zugeteilt, bestünde auch für den Preisüberwacher kein Anspruch auf Sitzungsteilnahme mit beratender Stimme. Deshalb wird der Preisüberwacher an den entsprechenden Sitzungen der Beihilfekammer nicht teilnehmen.

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