Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.2.9.4 Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 1948

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 248

229 Vgl. dazu Botschaft über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996 I, 1 ff.,

532 sowie Johannes Reich in: Ehrenzeller et al., Bundesverfassung St. Galler Kommentar,

4. A. 2023, Rz. 44 m.w.H. und Rz. 50.

Das bisher in Artikel 103 LFG vorgesehene Verfahren für die Überprüfung von Beihilfen im Bereich des Luftverkehrs wird mit dem Abschluss der 5-jährigen Übergangsphase neu im E-BHÜG für alle betroffenen Binnenmarktabkommen und damit auch für den Bereich Luftverkehr geregelt. Folglich kann Artikel 103 LFG mit dem Inkrafttreten des BHÜG aufgehoben werden (s. auch Ziff. 2.2.10).

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