Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.2.9.3 Kartellgesetz vom 6. Oktober 1995 (KG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 248

Mit der Schaffung der separaten Beihilfekammer werden zwei weitere Personen Mitglieder der Wettbewerbskommission, die jedoch mit der Ausnahme der Sitzungen der Beihilfekammer nicht an den restlichen Sitzungen der Wettbewerbskommission teilnehmen (s. Erläuterungen zu Art. 3 E-BHÜG in Ziff. 2.2.8). Entsprechend gilt es Artikel 18 Absatz 2 KG anzupassen, sodass diese beiden Mitglieder der Beihilfekammer zusätzlich zur vorgegebenen Anzahl der Mitglieder gezählt werden. Die vorgegebene Anzahl von 11-15 Mitgliedern bezieht sich auf das geltende Recht. In der parallel laufenden Reform der Wettbewerbsbehörden wird die Anzahl auf fünf bis sieben Mitglieder plus die zwei zusätzlichen Mitglieder der Beihilfekammer festgelegt. Falls die Reform der Wettbewerbsbehörden angenommen werden sollte, müsste im vorliegenden Satz die Anzahl Mitglieder entsprechend angepasst werden. Die Änderungen sind zu koordinieren.

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