Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.2.9.2 Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 243

Art. 31a Beschwerdeobjekte auf dem Gebiet der Beihilfeüberwachung In Artikel 31 VGG wird geregelt, welche Beschwerden das Bundesverwaltungsgericht beurteilt. Das aktuelle Recht sieht eine Beschränkung auf Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 VwVG vor. Dies schliesst Beschwerden gegen Erlasse oder gegen Einzelakte der Bundesversammlung aus. Damit solche Beschwerden in Zukunft möglich sind, muss die Zulässigkeit der Beschwerde erweitert werden. Der Entwurf ergänzt deshalb mit Artikel 31a E-VGG die zwei fehlenden Anfechtungsobjekte: Erlasse des Bundes mit Beihilferegelungen oder Ad-hoc-Beihilfen (Bst. a) und Einzelakte der Bundesversammlung (Bst. b).

221 Vgl. dazu Botschaft über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996, BBl

1997 I 1, hier 532 sowie Johannes Reich in: Ehrenzeller et al. (Hrsg.), Bundesverfassung St. Galler Kommentar, 4. A., Zürich/St. Gallen 2023, Art. 189 Rz. 44 m.w.H. und Rz. 50.

Buchstabe a stellt sicher, dass die Überwachungsbehörde und andere Beschwerdeberechtigte nicht nur gegen Beihilfen in Form von Verfügungen, sondern auch in der Form von Erlassen vorgehen können. Es muss sich bei Letzteren um Beihilferegelungen oder Ad-hoc-Beihilfen in der Form von Erlassen handeln (s. zum Begriff Art. 2 Bst. c und f E-BHÜG sowie die Ausführungen zu Art. 82 Bst. bbis E-BGG). Anfechtungsobjekt und damit auch Verfahrensgegenstand ist jeweils nicht der gesamte Erlass, sondern nur diejenigen Bestimmungen, welche die Beihilferegelung oder die AdHoc-Beihilfe darstellen. Soweit es sich bei den Erlassen um Verordnungen der Bundesversammlung oder des Bundesrates handelt, wird hiermit eine Ausnahme nach Artikel 189 Absatz 4 BV vorgesehen. Davon ausgenommen bleiben Verfassungsänderungen und Bundesgesetze (s. auch Art. 82 Bst. bbis E-BGG).

Buchstabe b sieht den Einzelakt der Bundesversammlung ausdrücklich als Anfechtungsobjekt vor. Die Bundesversammlung kann keine Verfügungen im Sinne von Artikel 5 VwVG erlassen (s. Art. 1 Abs. 2 Bst. b VwVG e contrario). Sie kennt nur die Handlungsform des Erlasses oder des Bundesbeschlusses (Art. 163 BV). Die Verfassung erlaubt jedoch, dass ein Bundesgesetz der Bundesversammlung die Entscheidung über Einzelakte überträgt (Art. 173 Abs. 1 Bst. h BV). In ausserordentlichen Umständen ist es zudem möglich, dass die Bundesversammlung individuell-konkrete Einzelakte in der Form von Bundesbeschlüssen erlässt (Art. 173 Abs. 1 Bst. c BV und

Art. 29 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002). Typische Anwendungsfälle solcher Einzelakte sind Subventionen, die in ausserordentlichen Situationen aus Billigkeitsgründen ausgerichtet werden sollen, aber keine gesetzliche Grundlage haben. Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, dass zukünftig auch eine Beihilfe durch einen Einzelakt der Bundesversammlung gewährt werden könnte.224 Entsprechend muss auch der Rechtsschutz sichergestellt werden, um die Gleichwertigkeit mit dem Beihilfeüberwachungssystem der EU herstellen zu können. Beschwerde führen können allerdings nur Dritte, nicht aber die Überwachungsbehörde (s. Art. 37 Abs. 2 EBHÜG). Zwar regelt Artikel 37 Absatz 2 E-VGG, dass die für die Verfügung geltenden Regeln zur Anwendung kommen, weshalb es möglich ist, dass Einzelakte der Bundesversammlung bereits unter Artikel 31 VGG fallen. Die Bestimmung knüpft am Verfügungsbegriff an. Der Klarheit halber werden die Anfechtungsobjekte im VGG ebenfalls ergänzt. Somit geht auch aus diesem Verfahrenserlass hervor, dass beihilfegewährende Einzelakte der Bundesversammlung anfechtbar sind (s. zudem die Ausführungen zu Art. 37 Abs. 2 E-VGG).

Der Geltungsbereich von Artikel 31a E-VGG ist in mehrfacher Hinsicht eingeschränkt: Zunächst besteht auf Bundesebene keine abstrakte Beschwerdemöglichkeit, 223 224 SR 171.10 Vgl. bspw. Bundesbeschluss über die finanzielle Beteiligung des Bundes an der Stilllegung des Versuchsatomkraftwerks Lucens VD vom 13.12.1991, BBl 1991 IV 1108 oder Bundesgesetz über die Sanierung der Compagnie des Chemins de fer fribourgeois (GFM) vom 23.06.2000, AS 2001 132, das heute aufgrund von Art. 22 Abs. 4 ParlG grundsätzlich in der Form des Bundesbeschlusses erfolgen müsste; vgl. auch zum Ganzen Luzian Odermatt/Esther Tophinke, in: Graf/Caroni (Hrsg.); Kommentar zum Parlamentsgesetz,

2. A., Basel 2024, Art. 29 N 13 f. m.w.H.

wenn der Erlass lediglich eine gesetzliche Grundlage für Ad-hoc-Beihilfen in der Form von Verfügungen, öffentlich-rechtlichen Verträgen oder Realakten schafft (s. auch die Ausführungen zu Art. 82 Bst. bbis E-BGG). Es handelt sich diesfalls beim Erlass noch nicht um die eigentliche Beihilfe beziehungsweise diese wird noch nicht gewährt. Die Abgrenzung kann im Einzelfall zu Schwierigkeiten führen und muss sich in der Schweizer Rechtspraxis erst etablieren. Weiter sind nur potenzielle Beihilfeempfänger oder Dritte, wie zum Beispiel mögliche Konkurrenten, legitimiert gegen Beihilfen in der Form von Verordnungen der Bundesversammlung und des Bundesrates Beschwerde zu erheben (s. die Ausführungen zu Art. 41 E-BHÜG). Für die Überwachungsbehörde ist eine entsprechende Beschwerde ausgeschlossen (s. Art. 37 Abs. 2 E-BHÜG). Auch für Dritte ausgeschlossen bleibt eine Beschwerde gegen Bundesgesetze und gegen Verfassungsänderungen. Schliesslich können Beihilfen in anderer Form, das heisst öffentlich-rechtliche Verträge oder Realakte, nicht direkt mit Beschwerde angefochten werden. Die Überwachungsbehörde kann nach dem Verfahren auf Erlass einer Verfügung vorgehen (s.

Art. 27 E-BHÜG).

Zuletzt ist eine Abgrenzung zu kantonalen Beihilfen vorzunehmen. Anfechtungsobjekt einer Beschwerde nach Artikel 31a E-VGG sind nur Beihilfen des Bundes. Die Überwachungsbehörde muss Beihilfen von kantonalen Beihilfegebern nach dem anwendbaren kantonalen Verfahrensrecht anfechten und somit auf dem kantonalen Rechtsweg. Dies entspricht der üblichen Ausgestaltung der Rechtswege und wahrt die Autonomie der Kantone. Es gibt den Kantonen die Möglichkeit ihre eigene Praxis zu überprüfen und wo nötig selbst zu korrigieren.

Art. 33 Die Erweiterung der Beschwerdeobjekte führt dazu, dass auch die zulässigen Vorinstanzen in Artikel 33 VGG ergänzt werden müssen. Da es nicht nur um Verfügungen des Bundesrates geht, sondern auch um Verordnungen, das heisst Erlasse, ergänzt der Entwurf den bestehenden Buchstaben b225 und sieht daneben einen neuen Absatz 2 vor. Dieser hält ausdrücklich fest, dass die Beschwerde zulässig ist gegen Verordnungen der Vorinstanzen nach Absatz 1, das heisst insbesondere des Bundesrates. Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Ausnahme im Sinne von Artikel 189 Absatz 4 BV. Zusätzlich wird mit Absatz 2 Buchstabe b sichergestellt, dass auch Einzelakte und Verordnungen der Bundesversammlung, durch welche Beihilfen gewährt werden, mit Beschwerde von Dritten angefochten werden können. Ausgenommen bleiben Bundesgesetze und Verfassungsänderungen (s. auch Art. 82 Bst. bbis E-BGG sowie Art. 4 Abs. 3 und 4 der Beihilfeprotokolle und Artikel 14 Abs. 3 und 4 des Stromabkommens).

Art. 37 Abs. 2

Artikel 31a E-VGG sieht vor, dass auch Beihilfen der Bundesversammlung angefochten werden können. Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Ausnahme gemäss Ar225 Die exakte Formulierung des Buchstabens muss mit der Teilrevision des BGG koordiniert werden (BBl 2025 3688, Anhang Ziff. 5).

tikel 189 Absatz 4 BV. Ausgenommen sind Verfassungsänderungen und Bundesgesetze (s. auch Art. 33 Abs. 2 E-VGG). Auf das Beschwerdeverfahren gegen Einzelakte sollen die Bestimmungen für Verfügungen sinngemäss angewandt werden, da sie grundsätzlich verfügungsähnlich sind und ein ähnliches Rechtsschutzbedürfnis wie bei Verfügungen besteht. Das bedeutet insbesondere die analoge Anwendung von Artikel 47 ff. VwVG. In Bezug auf den Rügegrund der Unangemessenheit nach Artikel 49 Buchstabe c VwVG werden die Gerichte berücksichtigen müssen, dass es sich um einen Akt der Bundesversammlung handelt und sich, soweit es sich um politische Entscheide handelt sowie aus Überlegungen der Gewaltenteilung, Zurückhaltung auferlegen.226 Die Beschwerdefrist für die Anfechtung von Einzelakten wird folglich sinngemäss nach Artikel 50 VwVG berechnet. Anstelle der Eröffnung der Verfügung wird hier jedoch auf die Publikation des Einzelakts abzustellen sein. Im Hinblick darauf wird die Bundesversammlung Bundesbeschlüsse, welche Beihilfen gewähren, in Anwendung von Artikel 2 Buchstaben f und h des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (PublG)227 publizieren müssen. Nach diesen Bestimmungen werden Bundesbeschlüsse bereits heute publiziert, wenn sie dem Referendum unterstehen oder wenn es die Bundesversammlung so beschliesst (vgl. Art. 2 Bst. f und h PublG). Sollte ein Bundesbeschluss, welcher eine Beihilfe gewährt, nicht publiziert werden, so stellt dies grundsätzlich einen verfahrensrechtlichen Mangel dar, woraus dem Beschwerdeführer oder der Beschwerdeführerin keine Nachteile erwachsen dürfen (s. auch Art. 38 VwVG und Art. 49 BGG).

Art. 37a Beschwerdelegitimation bei Erlassanfechtung auf dem Gebiet der Beihilfeüberwachung Die Beschwerdelegitimation für Beschwerden vor dem Bundesverwaltungsgericht ist in Artikel 48 VwVG in Verbindung mit Artikel 37 VGG geregelt. Daraus ergibt sich jedoch nur die Legitimation für Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen. Eine spezielle Bestimmung zur Legitimation für Beschwerden gegen Erlasse fehlt im VwVG, welches auf Verfügungen ausgelegt ist. Artikel 37a E-VGG füllt diese Lücke für Beihilferegelungen und Ad-hoc-Beihilfen des Bundes in der Form von Erlassen (Art. 31a E-VGG). Die weiteren Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren des VwVG (Art. 44 ff.) sind aber grundsätzlich auch bei den Beschwerden gegen Bundeserlasse anwendbar über den Verweis in Artikel 37 VGG beziehungsweise Artikel 41 EBHÜG. Die Überwachungsbehörde kann sich für ihre Legitimation zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht auf die Artikel 37 oder 38 E-BHÜG in Verbindung mit

Artikel 37a Absatz 2 E-VGG stützen. Artikel 37a E-VGG regelt aber insbesondere auch die Beschwerdelegitimation von Dritten, das heisst der potenziellen Beihilfeempfänger und deren Konkurrenten, soweit sie Erlasse des Bundes anfechten. Die Legitimation gemäss Artikel 37a E-VGG setzt voraus, dass die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer durch den Erlass besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat. Die Legitimation nach Arti226 S. bspw. in Bezug auf Akte des Bundesrates BGE 147 IV 439 E. 3.3.1; 140 II 194 E. 5.8;

130 I 26 E. 2.2; 129 II 193 E. 5.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6086/2010 vom 16. Juni 2011 E. 6.1.

kel 37a E-VGG vor dem Bundesverwaltungsgericht soll grundsätzlich derjenigen vor dem Bundesgericht nach Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b BGG entsprechen.228 Um besonders berührt zu sein, genügt zwar ein aktuelles oder virtuelles Berührtsein. Vorausgesetzt ist aber, dass die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer von der angefochtenen Regelung früher oder später einmal mit einer minimalen Wahrscheinlichkeit unmittelbar betroffen ist. Dies kann bei Beihilferegelungen oder Ad-hoc-Beihilfen grundsätzlich nur auf potenzielle Beihilfeempfänger sowie je nach Ausgestaltung der Reglung mögliche nicht berücksichtigte Konkurrenten zutreffen. In der Regel werden nur diese sich darauf berufen können, dass die in Frage stehende Beihilferegelung oder die Ad-hoc-Beihilfe auf sie angewandt werden könnte beziehungsweise sie gerade ausschliessen würde (s. dazu auch die Ausführungen zu Art. 23 E-BHÜG). Bei der Anfechtung eines Erlasses, so insbesondere bei einer generellen Beihilferegelung, wird häufig noch nicht mit Sicherheit gesagt werden können, ob ein betroffenes Unternehmen nun Beihilfeempfänger oder ausgeschlossener Konkurrent sein wird. In beiden Fällen muss aber das Unternehmen eine virtuelle Betroffenheit geltend machen können.

Absatz 2 entspricht der Regelung in Artikel 48 Absatz 2 VwVG für Beschwerden gegen Verfügungen. Er bildet insbesondere die Grundlage für die Behördenbeschwerde der Überwachungsbehörde nach Artikel 37 Absatz 1 E-BHÜG.

Art. 37b Beschwerdegründe bei Erlassanfechtung auf dem Gebiet der Beihilfeüberwachung Die Beschwerdegründe für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ergeben sich aus Artikel 49 VwVG in Verbindung mit Artikel 37 VGG. Auch hier fehlt eine Regelung für Beschwerden gegen Erlasse im Sinne einer abstrakten Normenkontrolle. Aus diesem Grund wird ein neuer Artikel 37b E-VGG eingefügt, der die möglichen Rügen festlegt.

Die Überwachungsbehörde oder Konkurrenten können die Verletzung von übergeordnetem Bundesrecht und Völkerrecht rügen. Da sich die Beschwerde gegen Verordnungen von Departementen, Ämtern oder weiteren untergeordneten Verwaltungseinheiten richtet, beinhaltet dies grundsätzlich Verordnungen des Bundesrates, Bundesgesetze, die Bundesverfassung und Völkerrecht. Anders als bei Beschwerden gegen Verfügungen soll die Unangemessenheit nicht gerügt werden können. Für die Beschwerde der Überwachungsbehörde ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass es sich dabei um eine Behördenbeschwerde handelt. Sie wird grundsätzlich nur Rügen im Zusammenhang mit ihren gesetzlichen Aufgaben vorbringen. Das heisst mit dem Zweck die einheitliche und korrekte Anwendung des BHÜG und der beihilferechtlichen Bestimmungen der völkerrechtlichen Abkommen sicherzustellen. Bei Beschwerden Dritter gegen eine Beihilfe in der Form von Verordnungen der Bundesversammlung sowie des Bundesrates, sind die Rügegründe eingeschränkt. Sie können diesfalls nur die Unvereinbarkeit der Beihilfe mit den beihilferechtlichen Bestimmungen der völkerrechtlichen Verträge rügen. Diese Einschränkung ist Folge der Gewaltenteilung. Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates sollen nur in Ausnahmefällen und im notwendigen Umfang von einem Bundesgericht überprüft 228 Vgl. BGE 136 I 49 E. 2.1.

werden können (Art. 189 Abs. 4 BV; s. auch die Ausführungen zur Art. 98a EBGG).229 Dies gilt im Besonderen für die Erlasse. Handelt es sich um Verfügungen oder Einzelakte der Bundesversammlung, ist es hingegen gerechtfertigt, die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) höher zu gewichten und keine Einschränkung der Rügegründe vorzusehen. Dies entspricht auch der bisherigen Konzeption des VGG, wo für die bereits anfechtbaren Verfügungen des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung (Art. 33 Bst. a und b VGG) keine eingeschränkten Rügegründe vorgesehen sind.

Art. 37c Beschwerdefrist bei Erlassanfechtung auf dem Gebiet der Beihilfeüberwachung Die Beschwerdefrist nach Artikel 50 Absatz 1 VwVG kann nicht auf die Anfechtung von Erlassen des Bundes angewendet werden. Artikel 37c E-VGG regelt deshalb neu den Beginn und die Dauer der Beschwerdefrist für den Fall einer Erlassanfechtung. Es wird dabei an die Regelung von Artikel 101 BGG angeknüpft. Die massgebende Veröffentlichung richtet sich dabei nach dem Publikationsgesetz. Verordnungen des Bundesrates und der Bundesversammlung sowie Erlasse von weiteren Verwaltungseinheiten des Bundes werden mindestens fünf Tage vor dem Inkrafttreten veröffentlicht (s. Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Bst. c, d und e PublG).

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.