Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.2.8 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln des Beihilfeüberwachungsgesetzes (Teil 13)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 239

wachungsbehörde analog zur Regelung in Artikel 6a VwVG nur teilweise für anwendbar erklärt werden.216 Absatz 2 bestimmt, dass die Überwachungsbehörde die nach Artikel 6a Absatz 2 VwVG zu schaffende Plattform nutzt und statuiert die Pflicht zur elektronischen Aktenführung. Die elektronische Akte gilt als massgeblich. Unter gewissen Umständen kann es vorkommen, dass nicht von sämtlichen Beweismitteln adäquate elektronische Kopien angefertigt werden können. Für solche Fälle gilt eine Ausnahmeregelung. Die Aktenweitergabe erfolgt ebenfalls elektronisch über die Plattform. Dies betrifft insbesondere die Akten, die der Beihilfegeber der Überwachungsbehörde zustellen muss oder Akten bei der Weiterleitung wegen Unzuständigkeit sowie auch bei der Amtshilfe.

Aus Absatz 3 ergibt sich sodann, dass für alle Prüfungsverfahren der Überwachungsbehörde eine Pflicht zur elektronischen Übermittlung besteht. Damit werden die Prüfungen der Überwachungsbehörde möglichst effizient ausgestaltet. Da die Prüfungsverfahren vor der Überwachungsbehörde nur von Behörden (Beihilfegeber) und Unternehmen (Beihilfeempfänger/Konkurrenten) geführt werden, ist es grundsätzlich möglich, keine Ausnahmen von dieser Pflicht vorzusehen. Sowohl für Behörden als auch für Unternehmen ist es zumutbar die Plattform zu nutzen. Weiterhin zulässig ist es aber für Privatpersonen eine Anzeige nach Artikel 29 E-BHÜG auf anderem Wege, das heisst nicht über die Plattform, zu machen.

Absatz 4 sieht vor, dass bei einer Eingabe von physischen Dokumenten eine Frist für die elektronische Einreichung angesetzt wird mit der Androhung, dass die Eingabe andernfalls als nicht erfolgt gilt. Dies gilt nur, soweit sich Dokumente aus technischen Gründen dafür eignen, auch elektronisch übermittelt zu werden. Die Bestimmung ist

Artikel 38c Absatz 4 nBGG nachgebildet.217

10. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 55 Änderung anderer Erlasse Die Einrichtung des Beihilfeüberwachungsverfahrens bedingt die Änderung verschiedener Erlasse, die im Anhang aufgeführt sind. Es handelt sich dabei hauptsächlich um Änderungen des VGG sowie des BGG. Die Änderungen dieser Bestimmungen werden unter Ziffer 2.2.9 erläutert.

Art. 56 Übergangsbestimmungen Abs. 1 Die Überwachungsbehörde kann gegen Beihilfen, die bis zu fünf Jahre nach Inkrafttreten des Beihilfeprotokolls-LuftVA und des Beihilfeprotokolls-LandVA gewährt wurden, nicht nach den Kapiteln 3 [Ordentliches Verfahren vor der Überwachungsbehörde], 4 [Besondere Verfahren bei Verletzung der Anmelde- oder Mitteilungspflicht] und 5 [Beschwerdeverfahren] vorgehen. Die Übergangsfrist für Beihilfen im Geltungsbereich des Stromabkommens gilt bis zu fünf Jahre ab Inkrafttreten des Stromabkommens – unabhängig davon, ob das Stromabkommen gleichzeitig oder 216 217 Vgl. BBl 2023 679, S. 42.

AS 2025 583, Anhang Ziff. 3.

nach dem Stabilisierungsteil in Kraft treten würde (s. Art. 56 Abs. 2 E-BHÜG im Anhang des Genehmigungsbeschlusses über das StromA; s. auch Ziff. 2.2.7.2). Für diese Beihilfen gelten entsprechend auch die Anmelde- und Mitteilungspflicht nicht. Das Ziel der Übergangsfrist ist es, dass die betroffenen Organe von Bund und Kantonen ihre Gesetzgebung an die erwähnten völkerrechtlichen Verträge anpassen und die notwendigen organisatorischen Bestimmungen erlassen können.

Abs. 2 Die Überwachungsbehörde erstellt innert zwölf Monaten nach Aufnahme ihrer Tätigkeit eine Übersicht der zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehenden Beihilferegelungen. Sie führt dabei eine vorläufige Bewertung durch, ob diese bestehenden Beihilfenregelungen mit den beihilferechtlichen Bestimmungen der völkerrechtlichen Verträge zu vereinbaren sind. Die Formulierung «schätzt ein» nimmt dabei Bezug auf die «prima facie»-Formulierung der Beihilfeprotokolle respektive des Stromabkommens (s. Ziff. 2.2.6.5). Diese Einschätzung hat keine Auswirkungen auf die Anmeldeund Mitteilungspflicht der Beihilfegeber. Sie ist aber für die Priorisierung der Überwachungsbehörde im Rahmen der fortlaufenden Prüfung von Bedeutung (Abs. 3). Die Bestimmung zur Erstellung einer Übersicht gilt analog für Beihilfen im Geltungsbereich des Stromabkommens (s. Art. 51 Abs. 4 E-BHÜG im Änderungserlass über das StromA).

Abs. 3 Nach Ablauf der Frist von Absatz 2 kann die Überwachungsbehörde die bestehenden Beihilferegelungen nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe d E-BHÜG im Rahmen der fortlaufenden Prüfung untersuchen. Da es die anderen Kategorien der bestehenden Beihilferegelungen zu diesem Zeitpunkt noch nicht geben kann, wird nur auf den Buchstaben d Bezug genommen.

Anhang III Abschnitt A Ziffer 3 des Stromabkommens sieht eine spätere Aufnahme der in Ziffer 1 gelisteten bestehenden Beihilferegelungen in die fortlaufende Prüfung vor. Dem wird mit dem neuen Absatz 6 dieses Artikels im Anhang des Genehmigungsbeschlusses über das Stromabkommen Rechnung getragen.

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