Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.2.11.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 254

Generelle volkswirtschaftliche Einbettung der Auswirkungen der Beihilfebestimmungen Die Einführung der Beihilfeüberwachung in den drei Sektoren wird die Wettbewerbslage in der Schweiz und damit die Rahmenbedingungen im Standort Schweiz in den drei Sektoren stärken. Auch wenn Beihilfen in der EU sehr selten als unzulässig be urteilt werden (s. Ziff. 2.2.11), bewirkt eine Überwachung eine wettbewerbsfreundlichere Ausgestaltung der geplanten Beihilfen. Es ist auch damit zu rechnen, dass stark wettbewerbsverzerrende Beihilfen aufgrund der Beratung durch die Überwachungsbehörde nach Artikel 7 E-BHÜG angepasst oder zurückgezogen werden. Generell wird sich der gestärkte Wettbewerbsschutz positiv auf die Volkswirtschaft und damit auch auf den Wohlstand in der Schweiz auswirken. Die Sicherstellung von gleichen Rahmenbedingungen, bei denen bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige nicht durch Beihilfen bevorzugt werden, verhindert die Fehlallokation von Ressourcen und steigert damit langfristig das Produktivitätswachstum. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass gewisse Beihilfen bei Vorliegen eines Marktversagens oder anderen überwiegenden öffentlichen Interessen politisch erwünscht sind. Um diese Ziele gegeneinander abzuwägen und den Wettbewerb nicht unnötig zu schädigen, ist ein grundsätzliches Regelwerk zur Beihilfekontrolle notwendig. Dieses legt fest, in welchen Fällen Beihilfen zulässig und wie sie möglichst wettbewerbsfreundlich auszugestalten sind. Staatliche Beihilfen, welche dem Wettbewerb übermässig schaden, sind hingegen negativ für den Wohlstand eines Landes und deswegen zu vermeiden.

Die Einführung einer Beihilfeüberwachung ist mit der Beteiligung am Binnenmarkt der EU direkt verbunden. Somit sind auch die positiven wirtschaftlichen Auswirkungen der betroffenen drei Binnenmarktabkommen im Zusammenhang mit der Beihilfeüberwachung zu berücksichtigen (s. Ziff. 2.5.8.3, 2.6.9.3 und 2.11.9.3). Auswirkungen auf einzelne Gruppen In der EU ist die Anzahl an staatlichen Beihilfen, welche durch die Europäische Kommission verboten werden, sehr gering und es existiert eine Vielzahl an Ausnahmebestimmungen. Bei Inkrafttreten des BHÜG bereits gesprochene Beihilfen können unter keinen Umständen zurückgefordert werden. Die Auswirkungen auf die Schweizer Unternehmen dürften damit begrenzt sein. Die Einführung der Beihilfeüberwachung ist auch mit gewissen, wenn auch geringen Regulierungskosten für die Unternehmen verbunden. Die Lieferung nötiger Informationen für die Beurteilung der Beihilfe nach

Artikel 24 Absatz 1 E-BHÜG sollte vernachlässigbar sein, da die Beratung, Anmeldung und Austausch jeweils zwischen der Überwachungsbehörde und dem Beihilfegeber stattfindet. Unternehmen können zudem betroffen sein, wenn sie ihre Rechte als betroffene Dritte bei einer allfälligen Äusserung in vertieften Prüfungen nach Artikel 24 Absatz 2 E-BHÜG oder bei Beschwerden geltend machen. Insgesamt gilt aber zu betonen, dass der administrative Mehraufwand in erster Linie die Verwaltungsbehörden und nicht die Unternehmen betrifft (s. Ziff. 2.2.11.1 und 2.2.11.2). Als weitere Gruppe sind Konsumenten indirekt von der Beihilfeüberwachung durch einen verstärkten Schutz des Wettbewerbs in positiver Weise betroffen. Ein florierender Wettbewerb wirkt sich üblicherweise preisdämpfend aus.

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