Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.2.11.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 253

Berggebiete Die Vorlage hat keine spezifischen Auswirkungen auf städtische Zentren, Agglomerationen und Berggebiete. Bei den Kantonen sind Mehrausgaben aufgrund der neuen Aufgaben zu erwarten. Es ist mit vorübergehenden Einführungskosten von schätzungsweise achteinhalb VZÄStellen sowie dauerhaften jährlichen Vollzugskosten von schätzungsweise zwei VZÄStellen bei der Überwachungsbehörde für alle Kantone insgesamt zu rechnen. Da der Bund eine zentrale Datenbank einrichten wird, fallen dafür bei den Kantonen keine Kosten an.

Tabelle 2.2.11.2 (1): Geschätzter Ressourcenbedarf der Beihilfeüberwachung für die Kantone Kantone Vorübergehende, einmalige Einführungskosten (in VZÄ-Stellen) Kostenpflichtige Beratung bei 2 der WEKO als Überwachungsbehörde Kantonale Gesetzesanpassungen 6,5 Insgesamt 8,5 Dauerhafte jährliche Vollzugskosten (in VZÄ-Stellen) 2 2 Aufgrund der fehlenden Erfahrung der Kantone zumindest zu Beginn mit der Beihilfeüberwachung ist mit einem erheblichen Beratungsaufwand (s. Art. 7 E-BHÜG) zu rechnen. Auch wenn die zu meldende Fallanzahl insbesondere langfristig tief sein sollte (s. Ziff. 2.2.11), können Fragen zu Vorhaben auftreten, die schlussendlich nicht angemeldet werden müssen. Die Beratung durch die Überwachungsbehörde soll nach Aufwand berechnet und den Beihilfegebern in Rechnung gestellt werden (s. Art. 7 EBHÜG). Entsprechend werden schätzungsweise zwei VZÄ-Stellen bei der Überwachungsbehörde pro Jahr über die Aufwandentschädigung durch die Kantone gegenfinanziert. Dieser Aufwand könnte insbesondere in den ersten Jahren nach der Einführung des neuen Überwachungsverfahrens höher ausfallen, weshalb mit einer weiteren Ausgabe von zwei VZÄ-Stellen verteilt über die ersten beiden Jahre nach der Einführung (2033 und 2034) zu rechnen ist (s. mittlere Spalte in Tabelle 2.2.11.2 (1)). Um die Beratung möglichst effizient einzusetzen, könnten Kantone und Gemeinden analog zu gewissen Mitgliedsstaaten der EU eine eigene Vorprüfstelle errichten (s. Erläuterungen zu Art. 8 Abs. 1 E-BHÜG) und diese auch zur Koordination der Beratung beauftragen.

Weitere Mehrkosten werden für Beihilfegeber auf kantonaler Ebene entstehen, da sie ihre Beihilfen anmelden, allenfalls nach der Stellungnahme der Überwachungsbehörde anpassen, die finalisierten Beihilfen mitteilen und sich bei einem gerichtlichen Verfahren beteiligen müssen. Zudem sind die Verwaltungsbehörden der Kantone im Verlauf der Prüfung als Beihilfegeber nach Artikel Art. 24 Absatz 1 E-BHÜG sowie im Rahmen der Amtshilfe nach Artikel 5 E-BHÜG zu Auskünften bei Verfahren der Überwachungsbehörde verpflichtet. Schliesslich sind die kantonalen Beihilfegeber auch verpflichtet, der Überwachungsbehörde Bericht zu erstatten über die gewährten Beihilfen sowie Urteile betreffend ihre Beihilfen zuzustellen. Da jedoch die Überwachungsbehörde die Urteile in der Folge veröffentlicht, ist es nicht notwendig, dass die Kantone ihre Veröffentlichungspraxis anpassen. Auch die allfällige Anpassung bestehender Beihilferegelungen nach Artikel Art. 48 Absatz 2 E-BHÜG kann zusätzlichen Aufwand für die kantonalen Behörden verursachen. Schliesslich wird die Beihilfeüberwachung weitere Kosten für kantonale Gerichte verursachen, wenn Beschwerden gegen kantonale Beihilfen erhoben werden. Jedes neue Gesetz führt zu einer potenziellen Mehrbelastung der Gerichte, insbesondere in der Beihilfeüberwachung, wo jedoch die Beschwerdepflicht der Überwachungsbehörde besteht. Da jährlich auf Bundes- und kantonaler Ebene aber insgesamt mit schätzungsweise fünf Untersuchungen und weit weniger Beschwerden zu rechnen ist (s. Ziff. 2.2.11), werden diese Mehrkosten wahrscheinlich tief ausfallen. Die dauerhaften internen Mehrkosten für kantonale Beihilfegeber und Gerichte sollten analog zur Bundesebene zumindest teilweise intern kompensiert werden können, wobei die konkrete Finanzierung den Kantonen überlassen ist.

Um den Kompetenzaufbau zusammenzulegen, könnten Kantone im Rahmen eines Konkordats ein interkantonales Gericht als 1. Instanz bei Beschwerden gegen kantonale Beihilfen festlegen (s. Ziff. 2.2.7.3). Dies könnte im Verlauf der fünfjährigen Übergangsfrist stattfinden.

Innert der fünfjährigen Übergangsfrist könnten allenfalls auch kantonale Gesetze und Verordnungen angepasst werden, um sie den beihilferechtlichen Bestimmungen anzupassen. Auch wenn weitgehende Revisionen nicht zu erwarten sind, wird bereits die Überprüfung des allfälligen Revisionsbedarfs nennenswerte Ressourcen binden. Entsprechend wird pro Kanton einmalig mit einer Viertel VZÄ-Stelle gerechnet – insgesamt also sechseinhalb VZÄ-Stellen über alle Kantone hinweg.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.