Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.2.11.1 Auswirkungen auf den Bund

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 250

Die folgenden Einschätzungen basieren auf der Annahme, dass das Paket Schweiz– EU im Jahr 2028 in Kraft treten wird. Die 5-jährige Übergangsphase würde dann die Jahre 2028-2032 erfassen. Die Schweizer Beihilfeüberwachung würde mit dem Inkrafttreten des BHÜG, das heisst fünf Jahre nach der Ratifizierung der völkerrechtlichen Verträge nach Artikel 1 Absatz 2 E-BHÜG (s. Art. 56 Abs. 3 E-BHÜG), ab dem Jahr 2033 beginnen.

233 Annual Report on State Aid 2008, Croatian Competition Authority. Abrufbar unter: www.aztn.hr > About Us > Annual reports.

Tabelle 2.2.11.1 (1): Geschätzter Ressourcenbedarf zur Umsetzung der Beihilfeüberwachung für den Bund Übergangsphase 2028Ab

2031 2032 2033 2034 2030 2035 SECO

- Systemeinführung

- Nationale Personal- Kompetenzaufwand stelle (in VZÄ- WEKO Stellen) - Beihilfeüber- 2/Jahr 1.5 wachung

- Beratung Insgesamt WEKO Sachauf- Datenbank wand (in

- Parteientschä1 000 digungen Franken) Insgesamt 2 2/Jahr -- 2 1.5 1 1 1 5.5 5.5 5.5 4.5* 4.5* 3* 3.5 3.5 11* 11* 9.5* 250 250 100 100 100 100 100 100 200 200 200 250 250 [*2/3 des Beratungsaufwands wird über Gebühren durch die kantonalen Beihilfegeber, das verbleibende Drittel auf Bundesebene durch intern kompensierte Kreditverschiebung von den federführenden Verwaltungseinheiten an die WEKO finanziert.] Neben den positiven, indirekten Auswirkungen über ökonomische Effekte (s.

Ziff. 2.2.11.3) wird die Einführung einer Beihilfeüberwachung zu zusätzlichem Aufwand für den Bund führen. Dieser wird insbesondere bei der WEKO, die für die Prüfung der Beihilfen verantwortlich sein wird, anfallen. Insgesamt ist auf Bundesebene mit Einführungskosten von 500 000 Franken in den Jahren 2031 und 2032 zu rechnen. Dauerhaft werden jährliche Ausgaben von 200 000 Franken erwartet. Im Übergang werden in der WEKO und im SECO zudem zwischen zwei und elf VZÄ-Stellen sowie ab 2035 neuneinhalb VZÄ-Stellen geschaffen.

Die WEKO überwacht zwar bereits Beihilfen im Geltungsbereich des LuftVA. Das neue Verfahren wird jedoch aufgrund der sektoriellen Ausweitung und der eingeführten Anmelde- und Beschwerdepflichten (s. Erläuterungen in Ziff. 2.2.8 zu Art. 8 und 38 E-BHÜG) zu neuen Bundesausgaben führen. Insgesamt ist mit einer dauerhaften Personalerhöhung von siebeneinhalb Vollzeitäquivalenten im Sekretariat der Wettbewerbskommission sowie einer Vollzeitäquivalenten in der Beihilfekammer zu rechnen. Zwei VZÄ-Stellen werden über die kostenpflichtige Beratung durch die kantonalen Beihilfegeber über Gebühreneinnahmen finanziert (s. Art. 7 E-BHÜG). Die Beratungskosten könnten insbesondere in den ersten Jahren nach der Einführung des neuen Überwachungsverfahrens höher ausfallen, weshalb mit drei weiteren temporä ren VZÄ-Stellen verteilt über die ersten beide Jahre nach der Einführung (2033 und 2034) zu rechnen ist. Weitere Ausgaben können aufgrund allfälliger Parteientschädigungen und der Datenbank-Betreuung (s. Art. 51 E-BHÜG) entstehen. Bundesbehörden dürfen hingegen grundsätzlich keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie ihre spezialgesetzliche vorgesehene Aufsichtsfunktion ausüben.234 Es ist mit zusätzlichen, einmaligen Ausgaben im Zusammenhang mit dem Aufbau der Überwachungsbehörde zu rechnen. Mit Inkrafttreten des BHÜG muss die neue Überwachungsbehörde einsatzbereit sein. Dies bedeutet, dass die WEKO zwei Jahre vor Inkrafttreten die für den Aufbau der Überwachungsbehörde beziehungsweise für die Sicherstellung ihrer Einsatzbereitschaft ab Tag 1 notwendigen Ressourcen benötigt. Damit ist in einem ersten Schritt der Wissens- und Kompetenzaufbau im Beihilferecht innerhalb der Behörde sicherzustellen, der gegenwärtig nicht in genügendem Ausmass vorhanden ist. Dies gilt insbesondere in Bezug auf das sektorspezifische Recht und die entsprechende Praxis in den Bereichen Strom und Landverkehr, die zukünftig neu der Beihilfeprüfung unterliegen werden. Gleichzeitig sind die konkrete Organisation beziehungsweise die damit zusammenhängenden Prozess- und Organisationsabläufe vorzubereiten. Schliesslich sind der Aufbau und die Inbetriebnahme einer Datenbank sicherzustellen. Für die genannten Vorbereitungsarbeiten werden bei der WEKO eineinhalb VZÄ-Stellen während einer Vorbereitungsphase von zwei Jahren vor Inkrafttreten vorgesehen.

Es ist mit gewissem Mehraufwand auch für Beihilfegeber auf Bundesebene zu rechnen, welche ihre Beihilfen anmelden, allenfalls nach der Stellungnahme der Überwachungsbehörde anpassen, mitteilen und sich bei einem gerichtlichen Verfahren beteiligen würden. Dieser Mehraufwand könnte aber auch dazu führen, dass Beihilfevorhaben nur dann in Angriff genommen werden, wenn ein echtes öffentliches Interesse besteht und insgesamt somit weniger Beihilfen als bisher gewährt werden, was die öffentlichen Haushalte entlasten würde. Zudem sind die Verwaltungsbehörden des Bundes im Verlauf der Prüfung als Beihilfegeber nach Artikel 24 Absatz 1 E-BHÜG sowie im Rahmen der Amtshilfe nach Artikel 5 E-BHÜG zu Auskünften bei Verfahren der Überwachungsbehörde verpflichtet. Auch die allfällige Anpassung bestehender Beihilferegelungen nach Artikel 48 Absatz 2 E-BHÜG kann zusätzlichen Aufwand für die Bundesbehörden verursachen. Aufgrund möglicher Beschwerdeverfahren nach dem 5. Kapitel E-BHÜG könnte auch ein gewisser Mehraufwand für das Bundes- und Bundesverwaltungsgericht entstehen. Da jährlich insgesamt auf Bundesund kantonaler Ebene mit rund fünf Untersuchungen und weit weniger Beschwerden vor Gericht zu rechnen ist (s. Ziff. 2.2.11), sind diese Mehrkosten breit verteilt und fallen damit bei unterschiedlichen Stellen an. Deshalb werden auf Bundesebene diese Mehrkosten im Rahmen der bestehenden Ressourcen finanziert.

Schliesslich soll auf Verordnungsstufe eine nationale Kompetenzstelle im SECO eingerichtet werden, welche die Arbeiten zu beihilferechtlicher Gesetzgebung sowie den internationalen Austausch im Kontext beihilferechtlicher Entwicklungen verantwortet. Dies wird mit einer Vollzeitäquivalenten-Stelle ab dem Jahr 2033 abgedeckt. Im Rahmen der Systemeinführung ist zudem im federführenden SECO mit erheblichem Mehraufwand in der fünfjährigen Übergangsphase zu rechnen. Dies betrifft insbeson234 BGE 148 II 369, E. 3.

dere die Ausarbeitung der dazugehörigen Verordnungen (s. Ziff. 2.2.7.6) sowie Koordinationsarbeiten mit den Kantonen und der Europäischen Union und wird jährlich mit bis Ende 2032 befristeten zwei VZÄ-Stellen abgedeckt.

Der Bundesrat wird den ausgewiesenen Ressourcenbedarf zu gegebener Zeit überprüfen und sicherstellen, dass der Mehrbedarf an Personal- und Sachaufwand innerhalb des Eigenbereichs des Bundes kompensiert wird. Einzige Ausnahme ist das über Gebühreneinnahmen finanzierte Personal (2 VZÄ).

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