Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.12.10.4.1 Landwirtschaftsgesetz (LwG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 926

In Artikel 141 LwG zur Zuchtförderung wird ein neunter Absatz hinzugefügt, der besagt, dass der Bund die Ausführungsbestimmungen, die zur Umsetzung des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit erforderlich sind, erlassen kann.

Art. 148 In den Absätzen 1 und 2 des Artikels 148 LwG betreffend die Ausführungsbestimmungen zu Pflanzenschutz und Produktionsmitteln wird präzisiert, dass es der Bundesrat ist, der in Beachtung der Erfordernisse der Produktesicherheit die Vorschriften zur Verhinderung von Schäden durch Schadorganismen sowie durch das Inverkehrbringen von ungeeigneten Produktionsmitteln erlässt. Zudem wird ein dritter Absatz hinzugefügt, der besagt, dass der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen, die zur Umsetzung des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit erforderlich sind, erlassen kann.

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