Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.10.9.2.4 Strategie und Umsetzungsprinzipien

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 685

Die finanzielle Unterstützung im Rahmen des Beitragsabkommens ist Teil der Gesamtstrategie des Bundesrates für die internationale und insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Migrationsbereich. Gemäss Artikel 113 erster Satz AsylG beteiligt sich der Bund an der Harmonisierung der europäischen Flüchtlingspolitik auf internationaler Ebene sowie an der Lösung von Flüchtlingsproblemen im Ausland. Mit dem zweiten Schweizer Beitrag hatte der Bundesrat bereits seine Absicht bekundet, sich an einer wirksamen Bewältigung der Herausforderungen im Zusammenhang mit den Migrationsbewegungen in Europa zu beteiligen. Mit dem vorliegenden Verpflichtungskredit setzt der Bundesrat diesen Weg fort, der auch im Interesse der Schweiz liegt. Durch den Abbau von Ungleichheiten im Migrationsbereich zwischen den europäischen Ländern setzt sich die Schweiz unter anderem dafür ein, die irreguläre Sekundärmigration innerhalb der EU und in die Schweiz zu verringern. Die Strategie und ihr Umsetzungsplan beruhen auf den während des zweiten Schweizer Beitrags gemachten Erfahrungen, insbesondere auf den Empfehlungen, die im Rahmen verschiedener Evaluationen ausgesprochen wurden und werden. Die Umsetzungsgrundsätze können von Land zu Land variieren, um den Besonderheiten des lokalen Kontexts Rechnung zu tragen. Damit die Schweiz einen Mehrwert bieten kann, wird sie einerseits Bereiche identifizieren, in denen sie ihr eigenes Fachwissen einbringen kann, und andererseits jene Bedürfnisse der Partnerstaaten berücksichtigen, die nicht durch andere Finanzierungsinstrumente abgedeckt werden. Ausserdem wird auch auf die Wahrung der Interessen der Schweiz geachtet. Die einzelnen Programme und Projekte müssen durch den Partnerstaat und die Schweiz bewilligt werden. Die Schweiz und die Partnerstaaten stützen sich bei der Umsetzung des Schweizer Beitrags auf die Prinzipien der europäischen Wertegemeinschaft, die auf der Wahrung der Menschenrechte, auf Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenwürde und Gleichberechtigung beruhen, so wie es in den Artikeln 11 und 13 des Beitragsabkommens festgelegt wird. Bei Verfehlungen kann die Schweiz auch im Bereich Migration geeignete, verhältnismässige und wirksame Massnahmen ergreifen. In gravierenden Fällen kann dies eine Suspendierung oder Beendigung der betroffenen Unterstützungsmassnahmen zur Folge haben. Zudem beruht das Schweizer Engagement weiterhin auf Transparenz, Resultatorientierung, Rechenschaftsablegung, Eigenverantwortung, Einbezug sozial benachteiligter Gruppen, Geschlechtergerechtigkeit und Nachhaltigkeit. Die für den Kohäsionsteil gültigen Umsetzungsprinzipien (s. Ziff. 2.10.9.1.2) gelten auch für den Bereich Migration.

Generelle Durchführung Im Rahmen der Umsetzung des vom Parlament bewilligten Verpflichtungskredits Migration schliesst der Bundesrat mit den ausgewählten Partnerstaaten jeweils ein Umsetzungsabkommen ab. In diesen Umsetzungsabkommen werden der Betrag zugunsten des betreffenden Landes sowie die Zeitspanne der Unterstützung, die Modalitäten für die Mittelverwaltung und die Ziele der Unterstützung festgehalten. Die zuständigen Parlamentskommissionen müssen gemäss Artikel 114 AsylG vor Abschluss der Umsetzungsabkommen konsultiert werden.

Wird ein Partnerstaat sowohl aus dem Verpflichtungskredit Migration als auch aus dem Verpflichtungskredit Kohäsion unterstützt, schliesst die Schweiz mit dem Land zwei separate Umsetzungsabkommen ab, eines im Bereich Migration und eines im Bereich Kohäsion, wobei jedes dieser Abkommen unterschiedliche Themenbereiche und allenfalls Zeiträume abdeckt. Situationsbezogen und bei Bedarf werden wie bisher personelle Ressourcen in den Schweizer Vertretungen in den Partnerstaaten eingesetzt, um die Umsetzung vor Ort eng zu begleiten. Dabei wird auch auf mögliche Synergien mit dem Bereich Kohäsion geachtet. Regelmässige Austausche finden mit Vertreterinnen und Vertretern der EU in den Partnerstaaten statt, um die Komplementarität sicherzustellen. Um die bilateralen Beziehungen zwischen der Schweiz und den Partnerstaaten zu stärken, ist auch eine gezielte Kommunikation im In- und Ausland in Zusammenarbeit mit den zuständigen Informationsdiensten des Bundes und Präsenz Schweiz vorzusehen. Bei ausgewählten Themen soll der Einbezug von Schweizer Expertise weiterhin gefördert werden. Zum Beispiel kann im Bereich der Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden Schweizer Expertise für Ausbildungsmassnahmen verwendet werden, wie es im zweiten Schweizer Beitrag der Fall war. Auch Expertenaustausche zu den verschiedenen abgedeckten Themen können vorgesehen werden, wie sie im Rahmen des zweiten Schweizer Beitrags unter anderem zu den Themen Integration, freiwillige Rückkehr und Asylverfahren stattfanden. Operationelle Umsetzung Das SEM wird mit der Verwaltung des Verpflichtungskredits Migration und insbesondere mit der Mehrjahresplanung, mit der Kontrolle der Umsetzung sowie der Budgetverwaltung beauftragt. Dabei stützt sich das SEM vor allem auf die Erfahrungen, die bei der Umsetzung des zweiten Schweizer Beitrags gemacht wurden. Die Koordination innerhalb der Bundesverwaltung wird durch die Strukturen des Schweizer Beitrags, das heisst die Steuerungsausschüsse Migration und Kohäsion, sichergestellt. Der Steuerungsausschuss Migration wird vom SEM geleitet. Darin vertreten sind ausserdem die Abteilung Europa des Staatssekretariats EDA, die DEZA und das SECO. Damit wird auch die Kohärenz mit der Europapolitik der Schweiz sichergestellt. Für die Zusammenarbeit spielen die Regierungsstellen in den Partnerstaaten eine Schlüsselrolle, allen voran die jeweilige nationale Koordinationseinheit. Letztere ist für die Gesamtkoordination des Beitrags im Bereich Migration im Partnerstaat zuständig und die zentrale Ansprechstelle für die Schweiz. Idealerweise ist diese Einheit auch für die Verwaltung der Mittel aus anderen Unterstützungsfonds der EU und der EFTA/EWR-Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls für die Verwaltung des Verpflichtungskredits Kohäsion zuständig. Partner zur Umsetzung von Programmen und Projekten können die zuständigen Ministerien, zentrale, regionale und lokale Migrationsbehörden, internationale Organisationen, NGO und akademische Einrichtungen sein. Auf Schweizer Seite fliesst das Fachwissen der zuständigen Stellen des Bundes und allenfalls der Kantone ein.

Die Finanzierung der Programme wird wie bis anhin über eine zentrale Zahlstelle im Partnerstaat abgewickelt werden. Die Zahlungsabwicklung in der Schweiz erfolgt über die Schweizerische Nationalbank. Im Prinzip soll sich der Partnerstaat mit mindestens 15 % der Kosten beteiligen. Je nach Finanzkraft des Partners oder Kontext können andere Kofinanzierungssätze zur Anwendung kommen. Alle Mehrjahresprogramme mit den Partnerstaaten werden durch ein Audit geprüft. Zudem können sie von der Schweiz jederzeit einem zusätzlichen Prüfverfahren unterzogen werden. Für die Verwaltung des Rapid Response Fund ist ausschliesslich das SEM zuständig; es identifiziert und wählt die Projekte aus und steht in direktem Kontakt mit den Partnern vor Ort. Um eine rasche Umsetzung zu gewährleisten, werden direkt zwischen dem SEM und hauptsächlich internationalen, nichtstaatlichen Organisationen oder akademischen Einrichtungen Projektabkommen abgeschlossen, unter Einhaltung der Finanzkompetenzen, die in der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (AsylV 2) definiert sind. Neben den erwähnten Formen der Umsetzung soll auch die Möglichkeit in Betracht gezogen werden, mit einem Teilbetrag des Verpflichtungskredits Migration einen finanziellen Beitrag an Finanzierungsinstrumente zu leisten, die ähnliche Ziele verfolgen. Sofern hierfür Anpassungen im Asylgesetz nötig wären, würden diese im Rahmen eines separaten Gesetzgebungsverfahrens vorgenommen werden. Wenn die für die Jahresprogramme vorgesehenen Finanzmittel nicht ausgeschöpft werden, können sie dem Rapid Response Fund neu zugewiesen oder an bestehende Finanzierungsinstrumente ausbezahlt werden.

Zeitliche Dimension Die Umsetzung des Schweizer Beitrags im Migrationsbereich muss genügend Spielraum vorsehen, damit auf kurzfristige Schwankungen der Migrationsbewegungen und Änderungen der Migrationsrouten reagiert werden kann, und gleichzeitig eine effiziente Verwendung der Mittel ermöglichen. Daher kann der Verpflichtungskredit auch in mehreren Phasen mit allenfalls wechselnden Partnerstaaten umgesetzt werden. Die Partnerstaaten sowie die unterstützten Themenbereiche werden im Laufe der vorbereitenden Planungsphase des jeweiligen Mehrjahresprogramms festgelegt. Die Beiträge an die Partnerstaaten müssen spätestens fünf Jahre nach Beginn des Beitragszeitraums mittels länderspezifischer Umsetzungsabkommen verpflichtet werden. Der Rapid Response Fund und allfällige Beiträge an Finanzierungsinstrumente können während der gesamten Umsetzungsperiode des Verpflichtungskredits Migration verwendet werden. Sie sollen kurzfristige Bedürfnisse im Migrationsbereich abdecken und ergänzen die bilateralen Programme, die längerfristig angelegt sind. Geografische Dimension Die Partnerstaaten im Migrationsbereich werden anhand von Kriterien ausgewählt, die insbesondere das Ausmass der Migrationsbewegungen und die strukturellen Defizite, mit denen diese Staaten konfrontiert sind, widerspiegeln. Auch Aspekte im Zusammenhang mit der Wirtschaftstätigkeit in den betroffenen Staaten sowie mögliche allgemeine Auswirkungen der Migrationssituation im Partnerstaat auf die Schweiz werden berücksichtigt. Die Erfahrungen bei der Umsetzung des zweiten Schweizer Beitrags sowie politische Erwägungen können ebenfalls einen Einfluss haben. Anhand dieser Kriterien führt das SEM Vorgespräche mit potenziellen Partnerstaaten, um deren Bedürfnisse im Migrationsbereich und ihr Interesse an einer Zusammenarbeit mit der Schweiz zu ermitteln. Dazu kann auch ein Austausch mit internationalen Organisationen, NGO oder akademischen Einrichtungen beitragen.

Welche Länder für das jeweilige Mehrjahresprogramm ausgewählt werden, hängt von der Analyse der genannten Aspekte sowie von den Vorgesprächen ab. Zu den vorgeschlagenen Partnerstaaten wird der Steuerungsausschuss Migration konsultiert. Auf der Grundlage der Stellungnahmen entscheidet schliesslich das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement (EJPD), mit welchen Partnerstaaten Verhandlungen aufgenommen werden sollen. Die im jeweiligen Mehrjahresprogramm vorgesehenen Gesamtmittel werden entsprechend der Analyse der genannten Kriterien auf die Partnerstaaten aufgeteilt. Darüber hinaus spielt auch die Art der geplanten Projekte und Programme eine Rolle. Massnahmen im Bereich der Infrastruktur beispielsweise sind in der Regel teurer als Massnahmen im Bereich der Integration.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.