Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.10.6 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln des Abkommens

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 650

Teil I – Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Ziele

Artikel 1 setzt das Ziel des Beitragsabkommens fest. Die Schweiz leistet im Kontext des Pakets Schweiz–EU einen Beitrag zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der EU. Damit sollen die Beziehungen der Schweiz zur EU und ihren Mitgliedstaaten gestärkt und auf wichtige gemeinsame Herausforderungen reagiert werden.

Art. 2 Gegenstand Das Beitragsabkommen schafft die Rechtsgrundlage für den regelmässigen Schweizer Beitrag. Der Schweizer Beitrag ergänzt die Massnahmen der EU und ihrer Mitgliedstaaten im Bereich der Kohäsion und bei der Bewältigung wichtiger gemeinsamer Herausforderungen.

Art. 3 Begriffsbestimmungen Bst. a Liste der Instrumente Die Liste der Instrumente enthält das Freizügigkeitsabkommen, das LuftVA, das LandVA, das Landwirtschaftsabkommen, das MRA, das EUPA, das EUSPAAbkommen, das Stromabkommen, das Gesundheitsabkommen und das Protokoll zur Lebensmittelsicherheit. Es handelt sich um jene Abkommen im Paket Schweiz–EU, auf welche neben dem Beitragsabkommen insbesondere in Artikel 17 (Ausgleichsmassnahmen) Bezug genommen wird. Bst. b Beitragsperiode Das Beitragsabkommen sieht vor, dass jeder Schweizer Beitrag einem bestimmten Zeitrahmen zugeordnet wird. Dieser Zeitrahmen wird als Beitragsperiode bezeichnet. Bst. c Umsetzungsperiode Die Beitragsperiode ist von der Umsetzungsperiode zu unterscheiden. In diesem Zeitrahmen werden der jeweilige Schweizer Beitrag umgesetzt und die Mittel ausbezahlt. Wie am Schluss von Artikel 3 festgehalten, beläuft sich jede Umsetzungsperiode auf mindestens zehn Jahre und dauert somit länger als die Beitragsperiode des jeweiligen Schweizer Beitrags. Dies entspricht der Länge der Umsetzungsperiode der bisherigen Schweizer Beiträge und soll eine geordnete Durchführung der unterstützten Programme und Projekte ermöglichen. Bst. d Partnerstaat Der Begriff «Partnerstaat» bezeichnet einen EU-Mitgliedstaat, der während einer bestimmten Beitragsperiode durch den Schweizer Beitrag unterstützt wird. Bst. e Partnerstaaten im Bereich Kohäsion Partnerstaaten im Bereich Kohäsion bezeichnet jene EU-Mitgliedstaaten, welche ein kaufkraftbereinigtes Pro-Kopf-BNE von weniger als 90 % des EU-Durchschnitts aufweisen. Dieses Kriterium sowie der relevante Bezugszeitraum entsprechen jenen, welche die EU für die Festlegung der Mitgliedstaaten verwendet, die Mittel aus dem EUKohäsionsfonds erhalten. Dadurch wird sichergestellt, dass die Schweiz im Bereich Kohäsion nur wirtschaftlich schwächere EU-Mitgliedstaaten unterstützt. Bst. f Unterstützungsmassnahme Im Beitragsabkommen wird Unterstützungsmassnahme als Oberbegriff für Programme und Projekte verwendet, die mit der Unterstützung des jeweiligen Schweizer Beitrags durchgeführt werden.

Art. 4 Rahmen für den regelmässigen finanziellen Beitrag der Schweiz

Art. 4 Abs. 1

Artikel 4 Absatz 1 enthält die zeitlichen Rahmenbedingungen für den regelmässigen Schweizer Beitrag. Dieser wird in aufeinanderfolgende Beitragsperioden gegliedert. Eine Beitragsperiode wird jeweils zwei Jahre nach dem MFR beginnen und die gleiche Laufzeit wie der entsprechende MFR haben. Mit diesem gegenüber dem MFR zeitversetzten Start der Beitragsperioden können gezielt Bereiche identifiziert werden, für die keine oder unzureichende EU-Mittel zur Verfügung stehen und/oder in wel chen die Schweiz über eine besondere Expertise verfügt. Zudem sind zu diesem Zeitpunkt die Ressourcen der Partnerstaaten nicht mehr mit der Planung von Projekten und Programmen der EU-Kohäsionspolitik ausgelastet.

Art. 4 Abs. 2

Artikel 4 Absatz 2 regelt die erste von zwei Etappen des rechtsverbindlichen Mechanismus für den regelmässigen Schweizer Beitrag. Sie umfasst den Abschluss eines MoU zwischen der Schweiz und der EU für die jeweilige Beitragsperiode. Buchstabe a hält fest, dass die Schweiz in jeder Beitragsperiode einen Beitrag leistet, der gemäss Anhang I festgelegt wird. Anhang I enthält Elemente für die Ermittlung der Beitragshöhe, die Zuteilung an die Partnerstaaten sowie die Aufteilung zwischen den Bereichen Kohäsion und andere wichtige gemeinsame Herausforderungen (s. Erläuterungen zu Anhang I). Buchstabe b hält fest, dass die Parteien für jede Beitragsperiode ein rechtlich unverbindliches MoU abschliessen. Das MoU soll mindestens zwölf Monate vor Beginn der folgenden Beitragsperiode abgeschlossen sein. Damit ein rechtzeitiger Start der Beitragsperiode gewährleistet ist und der Schweiz genug Zeit verbleibt, um die länderspezifischen Abkommen zur Umsetzung des Schweizer Beitrags mit den Partnerstaaten (Umsetzungsabkommen) abzuschliessen (s. Erläuterungen zu Art. 5), nehmen die Parteien gemäss Buchstabe c mindestens 36 Monate vor Ende der laufenden Beitragsperiode Gespräche über das MoU für die folgende Beitragsperiode auf.

Art. 4 Abs. 3 Das MoU hat zum Ziel, das gemeinsame Verständnis der Parteien betreffend die in Absatz 3 Buchstaben a–f aufgelisteten Elemente für die jeweilige Beitragsperiode festzuhalten. Diese Elemente sind:

Buchstabe a: Die Höhe des Schweizer Beitrags, die sich aus den in Anhang I aufgeführten Elementen ergibt. Buchstabe b: Die Aufteilung der Beitragsmittel unter den Partnerstaaten im Bereich Kohäsion, die nach dem Verteilschlüssel in der Anlage 2 zum Anhang I erfolgt. Buchstabe c: Die Themenbereiche für die Zusammenarbeit im Bereich Kohäsion. Diese bilden die Richtschnur für die Auswahl der Unterstützungsmassnahmen durch die Schweiz und die Partnerstaaten während der Verhandlungen über die länderspezifischen Umsetzungsabkommen (s. Erläuterungen zu Art. 5). Buchstabe d: Falls ein Beitrag zur Bewältigung anderer wichtiger gemeinsamer Herausforderungen vorgesehen ist, werden die identifizierten gemeinsamen Herausforderungen festgehalten. In diesem Fall soll das MoU zudem die Kriterien für die Auswahl der Partnerstaaten und die Aufteilung der Mittel auf die Bereiche Kohäsion und der identifizierten gemeinsamen Herausforderungen festhalten.

Buchstabe e: Eine allgemeine Beschreibung des geplanten Inhalts der länderspezifischen Umsetzungsabkommen. Buchstabe f: Die genaue Dauer der Umsetzungsperiode des jeweiligen Beitrags. Diese darf die im Beitragsabkommen festgelegte Mindestdauer von zehn Jahren nicht unterschreiten.

Art. 4 Abs. 4 Sofern das MoU nicht mindestens zwölf Monate vor Beginn der folgenden Beitragsperiode abgeschlossen ist, besteht für jede Partei die Möglichkeit, ein Streitbeilegungsverfahren einzuleiten (s. Erläuterungen zu Art. 16). Ruft eine Partei das Schiedsgericht an, beurteilt dieses, ob die Parteien während der Gespräche über das MoU nach Treu und Glauben gehandelt haben. Mit dieser Regelung wird klargestellt, dass das Verpassen dieser Frist für den Abschluss des MoU nicht zwingend eine Verletzung des Beitragsabkommens durch eine Partei darstellt. Die Parteien sind aber verpflichtet, das ihnen Zumutbare zu unternehmen, um den fristgerechten Abschluss des MoU zu erreichen. Ein Verhalten wider Treu und Glauben würde hingegen eine Verletzung des Beitragsabkommens darstellen. Ein solches Verhalten läge beispielsweise dann vor, wenn eine Partei die Aufnahme von Elementen in das MoU fordern würde, welche sich ausserhalb der Vorgaben des Beitragsabkommens befinden, oder wenn sie den Abschluss des MoU generell verweigern würde.

Art. 5 men Länderspezifische Abkommen und weitere Unterstützungsmassnah-

Artikel 5 regelt die zweite Etappe des rechtsverbindlichen Mechanismus für die Ausrichtung regelmässiger Beiträge, nämlich den Abschluss der länderspezifischen Umsetzungsabkommen mit den Partnerstaaten und gegebenenfalls die Durchführung weiterer Unterstützungsmassnahmen durch die Schweiz.

Art. 5 Abs. 1 Absatz 1 sieht drei Formen für die Umsetzung des Schweizer Beitrags vor. Erstens schliesst die Schweiz nach dem Abschluss des MoU mit der EU Umsetzungsabkommen mit den betroffenen Partnerstaaten ab. Dies betrifft den Grossteil des Beitrags (mindestens 90 % der Mittel im Bereich Kohäsion, s. Erläuterungen zu Anhang I). Zweitens kann die Schweiz im beschränkten Rahmen auch weitere Unterstützungsmassnahmen vorbereiten, welche direkt von der Schweiz umgesetzt würden, beispielsweise in der Form eines Schweizer Fonds. Drittens sind gegebenenfalls Beiträge an Finanzierungsinstrumente Dritter möglich. Alle drei Formen für die Umsetzung des Schweizer Beitrags erfolgen nach Massgabe der diesbezüglich relevanten Bestimmungen des Beitragsabkommens (s. Erläuterungen zu Teil II) sowie im Einklang mit dem MoU.

Art. 5 Abs. 2 Der Schweizer Beitrag ergänzt gemäss Artikel 2 des Beitragsabkommens die Massnahmen der EU und ihrer Mitgliedstaaten im Bereich Kohäsion und bei der Bewältigung anderer wichtiger gemeinsamer Herausforderungen. Dieser Grundsatz erfährt in

Artikel 5 Absatz 2 insoweit eine Konkretisierung, als dass die länderspezifischen Umsetzungsabkommen die EU-Strategien sowie die Nationalen Strategischen Rahmenpläne der Partnerstaaten, welche die Europäische Kommission genehmigt hat, berücksichtigen müssen.

Art. 5 Abs. 3

Artikel 5 Absatz 3 umschreibt den Mindestinhalt der länderspezifischen Umsetzungsabkommen. Es handelt sich dabei um die Mittelzuteilung nach Themenbereichen (Bst. a), die Unterstützungsmassnahmen (Bst. b), die Verwaltungs- und Kontrollstrukturen (Bst. c), die anwendbaren Voraussetzungen (Bst. d), die zuständigen Behörden des Partnerstaats (Bst. e) sowie spezifische Bestimmungen zum Verfahren und zu den Massnahmen bei einer Verletzung der gemeinsamen Werte und Prinzipien nach Artikel 13 Absatz 5 (Bst. f). Entsprechende Elemente waren bereits in den Umsetzungsabkommen der bisherigen Schweizer Beiträge enthalten.

Art. 5 Abs. 4 und 5 Wie bei den bisherigen Schweizer Beiträgen erfolgt die Verpflichtung der Beitragsmittel an die Partnerstaaten durch den Abschluss der Umsetzungsabkommen. Die Absätze 4 und 5 enthalten eine Frist, bis wann die Schweiz und der Partnerstaat die Abkommen grundsätzlich abschliessen müssen. Dabei ist eine Differenzierung zwischen den Umsetzungsabkommen im Bereich Kohäsion und denjenigen im Bereich der identifizierten gemeinsamen Herausforderungen vorgesehen. Im Bereich Kohäsion sind die Umsetzungsabkommen innert zwei Jahren ab Beginn der Beitragsperiode abzuschliessen, im Bereich der identifizierten gemeinsamen Herausforderungen gilt eine Frist von fünf Jahren. Grund für diese unterschiedlichen Fristen ist, dass im Bereich andere wichtige gemeinsame Herausforderungen oft eine grössere Flexibilität erforderlich ist, zum Beispiel im Hinblick auf die sich schnell verändernden Migrationsrouten nach Europa.

Art. 5 Abs. 6 Falls der Abschluss der Umsetzungsabkommen nicht fristgerecht erfolgt, besteht für die Schweiz und die EU die Möglichkeit, ein Streitbeilegungsverfahren gemäss Artikel 16 des Beitragsabkommens einzuleiten (s. Erläuterungen zu Art. 16). Die Handlungen der Partnerstaaten werden dabei jeweils der EU als Partei des Beitragsabkommens zugerechnet. Falls das Schiedsgericht mit dem Streitfall befasst wird, überprüft es, ob die Schweiz und der jeweilige Partnerstaat während der Verhandlungen über das betroffene Umsetzungsabkommen nach Treu und Glauben gehandelt haben. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen zur analogen Regelung für das MoU verwiesen werden (s. Erläuterungen zu Art. 4 Abs. 4).

Art. 5 Abs. 7

Artikel 5 Absatz 7 sichert die bisherige Praxis ab, wonach die Mittel eines bestimmten Schweizer Beitrags nur bis zum Ende seiner Umsetzungsperiode zur Verfügung stehen. Werden sie vom Partnerstaat nicht innert dieser Frist beansprucht, verfallen sie ersatzlos. Nicht abgerufene Mittel werden somit nicht auf den nachfolgenden Schweizer Beitrag übertragen.

Art. 6 Kommunikation zwischen der Schweiz und der Kommission Gemäss Absatz 1 informiert die Schweiz die Europäische Kommission über die Umsetzungsabkommen mit den Partnerstaaten jeweils innert einem Monat nach deren Publikation in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts. Absatz 2 sieht zudem einen regelmässigen technischen Austausch zwischen der Schweiz und der Europäischen Kommission über die Umsetzung der Schweizer Beiträge vor.

Art. 7 Kofinanzierungssätze Die von den Partnerstaaten umgesetzten Unterstützungsmassnahmen werden grundsätzlich von ihnen kofinanziert. Artikel 7 sieht vor, dass die Partnerstaaten diese Unterstützungsmassnahmen jeweils zur gleichen Rate kofinanzieren, welche die EU im Rahmen ihrer Kohäsionspolitik anwendet (derzeit 15 %). Die Schweiz und die Partnerstaaten können allerdings in den Umsetzungsabkommen vereinbaren, von dieser Rate abzuweichen.

Diesbezüglich zu beachten ist, dass die mit der Botschaft vom 19. September 2025 zum Entlastungspaket 2027 für den Bundeshaushalt vorgeschlagene Ergänzung von

Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) grundsätzlich vorsieht, bei Finanzhilfen in Form von nicht rückzahlbaren Beiträgen die Kofinanzierungssätze auf maximal 50 % zu beschränken. Die Bestimmung sollte jedoch auch vorsehen, dass diese Finanzhilfen «in begründeten Fällen höher sein können». Somit sind Ausnahmen möglich. Diese müssen in den entsprechenden Rechtsakten ausdrücklich vorgesehen sein. Die Botschaft sieht vor, dass die neue Regelung keine direkten Auswirkungen auf die geltenden Bestimmungen über Finanzhilfen haben soll. Ausserdem wäre es möglich, durch ein späteres Gesetz von Artikel 7 Absatz 2 E-SuG abzuweichen.

Eine Ausnahme kann auch in einem völkerrechtlichen Vertrag vor oder nach dem Inkrafttreten der Änderung des SuG vorgesehen werden. Dies ist in Artikel 7 des Beitragsabkommens der Fall. Der völkerrechtliche Vertrag enthält eine Sonderregel zu den Kofinanzierungssätzen.

Daher gelten die in Artikel 7 des Beitragsabkommens vorgesehenen Kofinanzierungssätze ohne Beschränkung ihrer Höhe, auch wenn das Subventionsgesetz mit dem Entlastungspaket 2027 angepasst werden sollte.

Art. 8 Staatliche Beihilfen und Vergabe öffentlicher Aufträge

Artikel 8 hält fest, dass bei der Umsetzung der Unterstützungsmassnahmen die anwendbaren Regeln zu staatlichen Beihilfen und zur Vergabe öffentlicher Aufträge eingehalten werden müssen. Dies bedeutet, dass in der Schweiz Schweizer Recht gilt und in den Partnerstaaten EU-Recht beziehungsweise das jeweils nationale Recht.

Art. 9 Haftung

Artikel 9 beschränkt die Verantwortung der Schweiz auf die Bereitstellung der Mittel im Rahmen der Umsetzungsabkommen und weiterer Unterstützungsmassnahmen und schliesst eine Haftung der Schweiz gegenüber Dritten aus.

Art. 10 Änderungen in der Mitgliedschaft der Union

Artikel 10 legt die künftige Anpassung des Schweizer Beitrags bei einem Beitritt oder Austritt eines EU-Mitgliedstaats fest. Im Falle eines EU-Beitritts oder -Austritts eines Staats, welcher die Kriterien für die Partnerstaaten des Schweizer Beitrags im Bereich Kohäsion gemäss Artikel 3 erfüllt, wird gemäss Absatz 1 der Schweizer Beitrag verhältnismässig angepasst. Die Anpassung gilt ab dem Zeitpunkt der Änderung der Mit597 598 BBl 2025 3067 SR 616.1

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