Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.10.8 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln des Umsetzungserlasses

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 668

Art. 1 Gegenstand Das E-KoBG regelt die Umsetzung der Beiträge der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der EU, wie sie im Beitragsabkommen zwischen der Schweiz und der EU (im Gesetz «Abkommen») vorgesehen sind. Die Beiträge zur Bewältigung anderer wichtiger gemeinsamer Herausforderungen werden nicht im E-KoBG geregelt.

Art. 2 Unterstützte Programme und Projekte

Artikel 3 Buchstabe f des Beitragsabkommens definiert den Begriff «Unterstützungsmassnahme» als Programm oder Projekt, das mit der Unterstützung der Schweiz umgesetzt wird. Im Gesetz wird der Verständlichkeit halber durchwegs von «Programmen und Projekten» gesprochen. Drei Formen der Beiträge sind in Artikel 5 Absatz 1 des Beitragsabkommens geregelt:

1. Die Partnerstaaten können Programme und Projekte selbst planen und umsetzen (Art. 2 Abs. 2 E-KoBG). Dies erfolgt gestützt auf die länderspezifischen Umsetzungsabkommen, die durch den Bundesrat genehmigt werden müssen, sowie die darauf basierenden Verträge für die zu unterstützenden Programme und Projekte. Die Programme und Projekte müssen sowohl durch den Partnerstaat als auch durch die Schweiz (entweder die DEZA oder das SECO) genehmigt werden.

2. Es besteht zudem die Möglichkeit, dass die Schweiz in beschränktem Rahmen von ihr verwaltete Unterstützungsmassnahmen umsetzt (Art. 2 Abs. 3 Bst. a E-KoBG). So kann sie zum Beispiel selbst einen Fonds für Forschungszusammenarbeit oder einen Fonds für die Zivilgesellschaft verwalten. Für die Beitragsperiode 2030–2036 kann im MoU vorgesehen werden, dass bis zu 3 % des dem Bereich Kohäsion zugewiesenen Teilbeitrags (d. h. rund 9 Mio. CHF pro Jahr) für von der Schweiz selbst verwaltete Unterstützungsmassnahmen eingesetzt werden (s. Anhang II des Beitragsabkommens).

3. Die Schweiz kann gegebenenfalls auch zu Finanzierungsinstrumenten anderer Staaten oder internationaler Organisationen beitragen (Art. 2 Abs. 3 Bst. b EKoBG). In Betracht kommen beispielsweise Beiträge an Programme der Finanzierungsmechanismen des EWR und Norwegens oder an Programme internationaler Organisationen (bspw. Europarat, Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung EBRD) – dies in Absprache mit dem Empfängerstaat und solange diese Programme den Zielen und den Grundsätzen des Beitragsabkommens entsprechen.

Art. 3 Formen der Unterstützung Gemäss Artikel 3 E-KoBG kann die Form der Unterstützung von Programmen und Projekten unterschiedlich ausgestaltet sein. In der Praxis wird es sich gleich wie bei den bisherigen Schweizer Beiträgen meist um Finanzhilfen handeln, insbesondere um nicht rückzahlbare Geldleistungen (Abs. 1, Bst. a). Ebenso soll es möglich sein, die Unterstützung in Form von Darlehen zu Vorzugsbedingungen und Garantien zu gewähren. Basierend auf Buchstabe b kann der Bund zudem Beteiligungen eingehen, das heisst den Erwerb von Anteilen an einem Investitionsfonds. Dabei erhalten die Anteilseigner ein Mitbestimmungsrecht. Die Beteiligung darf nicht Anlagezwecken dienen, sondern muss dazu beitragen, die Ziele des Beitragsabkommens zu verwirklichen. Artikel 62 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt muss folglich eingehalten werden. Das E-KoBG ermöglicht schliesslich jede andere Form und Modalität, solange diese dem Ziel und den Grundsätzen des Beitragsabkommens entsprechen (Bst. c). Die verschiedenen Formen der Unterstützung können bei Bedarf kombiniert werden (Abs. 2). Die Anforderungen bezüglich Planung, Durchführung und Monitoring der Unterstützungsmassnahmen werden in den Ausführungsmodalitäten (Regulations) zu den länderspezifischen Umsetzungsabkommen geregelt werden.

Art. 4 Zusammenarbeit mit Dritten Gemäss Buchstabe a kann der Bund im Rahmen der Planung und Durchführung der Programme und Projekte Dritte beauftragen. Unter «Dritten» werden verwaltungsexterne natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts verstanden. Diese können sowohl aus der Schweiz wie aus dem Ausland stammen. Die Beauftragung Dritter ist bei gewissen Unterstützungsmassnahmen zentral für deren zielorientierte und effiziente Planung und Durchführung. So werden im Rahmen des zweiten Schweizer Beitrags Dritte, die über das notwendige Fachwissen verfügen (z. B. Konsulenten mit technischer Expertise, Berufsverbände mit Fachexpertise, Fachhochschulen), mit der Planung und Begleitung von Programmen und Projekten beauftragt. Die Vergabe von Aufträgen untersteht dem Bundesgesetz vom 21. Juni

2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) und bedarf üblicherweise keiner ausdrücklichen Regelung in einem Spezialgesetz. Das E-KoBG sieht jedoch bei der Einbindung von Schweizer Partnern den Spezialfall der Beauftragung Dritter ausdrücklich vor, was in den nachfolgenden Artikeln ausgeführt und geregelt wird. Gestützt auf Buchstabe b kann der Bund auch Vorhaben Dritter mit Beiträgen unterstützen, sofern die Vorhaben den Zielen und Grundsätzen des Abkommens entspre604 605 SR 611.0 SR 172.056.1 chen. Dabei geht es darum, die Erfahrungen, Fähigkeiten und Initiativen Dritter im Sinne eines rationellen Einsatzes des in der Schweiz und international vorhandenen Potenzials zu nutzen. Da solche Beiträge an Dritte unter das SuG fallen, muss eine solche Unterstützung auf Gesuch hin erfolgen; das Einreichen eines Programm- oder Projektvorschlags als Antwort auf einen Aufruf, solche einzureichen, wird dabei als Gesuch betrachtet. Eine solche Unterstützung kann in Absprache mit dem Partnerstaat aus den Programmen und Projekten oder aus einem von der Schweiz verwalteten Fonds wie dem SEPF finanziert werden.

Zudem kann der Bund gestützt auf Buchstabe c mit Kantonen, Gemeinden und öffentlichen Institutionen zusammenarbeiten und diese unterstützen. Mit ihrer Expertise und ihren konkreten Erfahrungen können diese die Umsetzung der Massnahmen zielgerichtet unterstützen. Der Begriff «öffentliche Institutionen» bezieht sich zum Beispiel auf kantonale und eidgenössische Hoch- und Fachhochschulen, die über Fachwissen verfügen, das sie befähigt, Projekte für den Bund durchzuführen, Beratungsaufgaben zu übernehmen oder Projektstudien durchzuführen. Dabei kommen je nach Vertragsart und analog zu Artikel 4 Buchstaben a und b E-KoBG das BöB oder das SuG zur Anwendung.

Art. 5 Beteiligung von Schweizer Partnern

Artikel 5 regelt einen Spezialfall in der Zusammenarbeit mit Dritten (Art. 4 Bst. a EKoBG). Er hat zum Ziel, die Auswahl von Schweizer Projektpartnern aufgrund ihrer spezifischen (Schweizer) Expertise zu vereinfachen, um Partnerschaften zwischen Schweizer Institutionen und solchen des Partnerstaats zu fördern. Die Voraussetzung dafür ist, dass ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen der Schweiz und dem Partnerstaat (entweder ein länderspezifisches Umsetzungsabkommen oder ein Programmoder Projektabkommen) die Einbindung von Schweizer Partnern vorsieht, und es der Schweiz zufällt, diese Partner auszuwählen. In einem solchen Fall können die zuständigen Bundesämter Aufträge direkt oder – sofern mehrere Empfänger in Frage kommen – nach Durchführung eines Auswahlverfahrens (s. Art. 7 E-KoBG) an geeignete Schweizer Institutionen vergeben.

Die Schweizer Partner können entweder im jeweiligen länderspezifischen Umsetzungsabkommen oder in den Programm- und Projektabkommen genannt werden, oder die erforderliche Schweizer Expertise kann grundsätzlich definiert werden, falls das Auswahlverfahren später erfolgt.

Schweizer Partner gemäss Artikel 5 können öffentlich-rechtliche Institutionen wie Hochschulen sowie nicht gewinnorientierte Institutionen des Privatrechts sein, wie zum Beispiel der Städteverband, Berufsverbände oder Dachorganisationen. Hauptkriterium für die Auswahl der Schweizer Akteure, für welche dieser spezifische Artikel angewandt werden soll, ist die Bereitstellung spezifisch schweizerischer Expertise und die Förderung von Partnerschaften mit ähnlichen Organisationen in den Partnerstaaten (s. Erläuterungen unten zu Art. 7 E-KoBG). Der Vertrag mit dem Schweizer Partner kann durch eine Institution des Partnerstaats abgeschlossen werden, wenn dieser die ihm übertragenen finanziellen Mittel des Schweizer Beitrags für die Schweizer Expertise einsetzt. In gewissen Fällen kann der Vertrag mit dem Schweizer Partner auch direkt durch die DEZA oder das SECO abgeschlossen werden. Auch in diesen Fällen wird gemäss Artikel 13 des Beitragsabkommens der Mitsprache des Partnerstaats Rechnung getragen. Gemäss Artikel 8 des Beitragsabkommens erfolgt die Umsetzung unter Beachtung der anwendbaren Regeln für die Vergabe öffentlicher Aufträge. Auf die Auswahl der Schweizer Partner findet das BöB gemäss dessen Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer 2 (Ausnahme für «Beschaffungen gemäss den besonderen Verfahren oder Bedingungen eines internationalen Abkommens betreffend […] die gemeinsame Umsetzung eines Projekts durch Unterzeichnerstaaten») keine Anwendung. Damit ist die Vereinbarkeit dieses Vorgehens mit dem BöB und dem Beitragsabkommen gewährleistet.

Artikel 5 E-KoBG wurde eingefügt, um der verschiedentlich in der Vernehmlassung geäusserten Forderung zu entsprechen, Schweizer Partner bei der Umsetzung der Schweizer Beiträge enger einzubeziehen. Ausserdem wird damit der von der EFK in ihrem Bericht 24414606 ausgesprochenen Empfehlung 1 betreffend die Optimierung der Auswahl von Schweizer Partnern entsprochen.

Art. 6 Übertragung öffentlich-rechtlicher Aufgaben Gemäss Artikel 6 können die zuständigen Bundesämter im Rahmen von befristeten Leistungsvereinbarungen öffentliche Aufgaben in der Planung und Durchführung von Programmen und Projekten gegen Abgeltung an geeignete Dritte übertragen und dazu gewisse Kompetenzen delegieren. Dies ist insbesondere für jene Aufgaben bei der Planung und Durchführung von Programmen und Projekten wichtig, welche die Schweiz selbst umsetzt (Art. 13 Abs. 3 Beitragsabkommen). Weiter könnten Dritte beispielsweise im Rahmen eines von der DEZA oder vom SECO vorgegebenen thematischen Portfolios die Identifikation und Koordination von Schweizer Partnern übernehmen. Die Übertragung von Aufgaben, die normalerweise von der DEZA und vom SECO umgesetzt werden, wird nur im begrenzten Masse und aufgrund von Kosten-Nutzen-Überlegungen zur Anwendung kommen. Kommen mehrere Empfänger in Frage, führt das zuständige Bundesamt das Auswahlverfahren gemäss Artikel 7 durch.

Die Übertragung an geeignete Dritte erfolgt mittels einer befristeten Leistungsvereinbarung, die schweizerischem Recht und schweizerischer Gerichtsbarkeit unterstellt ist und in welcher die Einzelheiten der Aufgabenerfüllung sowie der Umfang der Abgeltung definiert sind. Artikel 6 Absatz 2 E-KoBG hält zudem fest, dass bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung Artikel 28 SuG sinngemäss angewendet wird. Das Verfahren für die Aufgabenübertragung wird in der Kohäsionsbeitragsverordnung konkretisiert werden.

Art. 7 Auswahlverfahren Dieser Artikel bestimmt das Auswahlverfahren für die Beteiligung von Schweizer Partnern nach Artikel 5 beziehungsweise für die Übertragung öffentlich-rechtlicher Aufgaben nach Artikel 6 (Abs. 1). Wenn es mehrere potenzielle Empfänger gibt, wird das zuständige Bundesamt wenn möglich mindestens drei geeignete Empfänger ein606 Abrufbar unter: www.efk.admin.ch > Publikationen > Berichte > Querschnittsprüfung über die Vergabe des zweiten Schweizer Beitrags an EU-Mitgliedstaaten (EFK-24414). laden, ein Angebot einzureichen (Abs. 2). In der Einladung werden die Kriterien für die Auswahl der Empfänger dargelegt (Abs. 3). Dazu gehören insbesondere Kriterien, nach denen die Eignung und die Leistungsfähigkeit der Empfänger in Bezug auf die verlangte Aufgabe beurteilt werden können. Ausserdem muss die angebotene Leistung die erforderlichen technischen Spezifikationen erfüllen, und die Empfänger müssen relevante Erfahrung im gefragten Bereich nachweisen können. Das Auswahlverfahren folgt den beschaffungsrechtlichen Grundsätzen der Gleichbehandlung und Transparenz; das zuständige Bundesamt sorgt dabei für Wettbewerb, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit (Abs. 4). Analog zu Artikel 52 Absatz 2 BöB wird in Artikel 7 Absatz 5 E-KoBG festgehalten, dass im Rahmen des Auswahlverfahrens mit einer Beschwerde nur die Feststellung beantragt werden kann, dass eine Verfügung Bundesrecht verletzt. Mit der Beschwerde kann daher nicht die Annullierung des Entscheids beantragt werden. Dies soll einen grundlegenden Rechtsschutz gewährleisten und gleichzeitig sicherstellen, dass die im Auswahlverfahren getroffenen Entscheide umgehend wirksam werden. Mit dieser Regelung trifft das E-KoBG als Spezialgesetzgebung im Sinne von Artikel 15b SuG und Artikel 9 BöB eine eigenständige Regelung zum Verfahren.

Art. 8 Finanzierung Die Finanzierung der Beiträge wird mittels Verpflichtungskrediten für jeweils mehrere Jahre beantragt, welche vom Parlament mit einfachem Bundesbeschluss bewilligt werden müssen.

Wie in den Erläuterungen zu Artikel 7 des Beitragsabkommens festgehalten, sieht die Botschaft vom 19. September 2025 zum Entlastungspaket 2027 für den Bundeshaushalt eine Ergänzung von Artikel 7 SuG vor, wonach bei Finanzhilfen in Form von nicht rückzahlbaren Beiträgen die Kofinanzierungssätze auf maximal 50 % beschränkt würden. Für den Schweizer Beitrag sind, basierend auf Artikel 7 des Beitragsabkommens, höhere Kofinanzierungssätze aber weiterhin möglich (s. Ziff. 2.10.6). Aktuell liegen die Kofinanzierungssätze für die meisten Programme der Schweiz bei 85 %. Dies ist ein Prozentsatz, den sowohl die EU wie auch die EWR/EFTA-Staaten für vergleichbare Programme anwenden.

Art. 9 Verträge Zur Durchführung der Unterstützungsmassnahmen sollen wie bisher völkerrechtliche Verträge mit den Partnerstaaten abgeschlossen werden, welche die allgemeinen Grundsätze der Zusammenarbeit festlegen. In Übereinstimmung mit Artikel 166 Absatz 2 BV608 ermächtigt Artikel 9 Absatz 1 E-KoBG den Bundesrat zum Abschluss von länderspezifischen Umsetzungsabkommen mit den Partnerstaaten im Rahmen der durch die Bundesversammlung bewilligten Verpflichtungskredite zur Finanzierung der Beiträge zur Stärkung der Kohäsion in Europa.

Die Programme und Projekte in den Partnerstaaten beruhen auf den Umsetzungsabkommen. Sie können nur dann erfolgreich durchgeführt werden, wenn sie auf einer eigenen spezifischen vertraglichen Basis beruhen. Diese Projekt- und Programmab607 608 BBl 2025 3067 SR 101 kommen sind Staatsverträge; sie sind technischer Natur, finanziell begrenzt, zeitlich befristet und auf die jeweilige Unterstützungsmassnahme beschränkt. Deshalb ermächtigt Artikel 9 Absatz 2 E-KoBG die zuständigen Bundesämter, derartige völkerrechtliche Verträge über Einzelprogramme und Einzelprojekte abzuschliessen. Zudem können die zuständigen Bundesämter in eigener Kompetenz auch privatrechtliche Verträge (z. B. für Evaluationsaufträge) oder öffentlich-rechtliche Verträge zu den Unterstützungsmassnahmen abschliessen.

In Übereinstimmung mit Artikel 48a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG) erstattet der Bundesrat dem Parlament jährlich Bericht über die von ihm, von den Departementen und von Bundesämtern abgeschlossenen Verträge.

Art. 10 Zuständigkeiten

Artikel 10 hält die gemeinsame Zuständigkeit des EDA (DEZA) und des WBF (SECO) für die Umsetzung der Beiträge zur Stärkung der Kohäsion in Europa fest. Die Zuständigkeiten für die Umsetzung der Beiträge zur Bewältigung anderer gemeinsamer Herausforderungen liegen bei jenen Bundesstellen, die in der Bundesverwaltung für die in der jeweiligen Beitragsperiode festgelegten Themen zuständig sind. Diese haben aber unter diesem Gesetz keine formelle Zuständigkeit und benötigen eine andere rechtliche Grundlage als dieses Gesetz. Für das Thema Migration im Rahmen des ersten Beitrags 2030–2036 ist dies das Asylgesetz.

Art. 11 Monitoring, Evaluationen und Berichterstattung Der Bundesrat überwacht den Vollzug dieses Gesetzes und des Abkommens, insbesondere die wirksame Verwendung der Mittel. Die zuständigen Bundesämter sind für das Monitoring verantwortlich und veranlassen regelmässig Evaluationen, um die Zweckmässigkeit, die Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der durchgeführten Unterstützungsmassnahmen zu überprüfen. Die Evaluationsberichte werden veröffentlicht. Der Bundesrat unterbreitet dem Parlament für jeden Beitrag einen Rechenschaftsbericht über die Zielerreichung, Umsetzung, Verwendung und Wirksamkeit des Beitrags. Die Berichterstattung beinhaltet unter anderem die Resultate der Evaluationen. Den gemachten Erfahrungen soll in der Vorbereitung der künftigen Beiträge Rechnung getragen werden. Die innerstaatlichen Vorschriften der Schweiz zu den Kontrollen der Unterstützungsmassnahmen gemäss Artikel 13 Absatz 6 des Beitragsabkommens werden in der Kohäsionsbeitragsverordnung geregelt und daher im E-KoBG nicht erwähnt.

Art. 12 Vollzug – keine Erläuterungen

Art. 13 Änderung anderer Erlasse Da das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas Ende

2024 ausgelaufen ist, muss der Verweis auf die «Ostzusammenarbeit» im BöB geändert werden. In Anhang 5 Ziffer 1 Buchstabe d BöB («Öffentliche Aufträge ausserhalb des Staatsvertragsbereichs») wird dabei die Bezugnahme auf die «Ostzusammenarbeit» durch die Bezugnahme auf das KoBG ersetzt. Die Verordnungen, die 609 SR 172.010 einen Verweis auf die «Ostzusammenarbeit» oder ähnliche Formulierungen enthalten, werden mit dem Erlass der Verordnung zum KoBG geändert.

Im Bundesgesetz vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte wird in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b ein Verweis auf das KoBG eingefügt. Dieser Buchstabe b enthielt einen Verweis auf das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas, das bis

31. Dezember 2024 in Kraft war. Da Programme und Projekte im Kohäsionsteil des Schweizer Beitrags auch Ziele der zivilen Friedensförderung und der Stärkung der Menschenrechte verfolgen könnten, wird mittels dieses Verweises sichergestellt, dass für diese Programme und Projekte nur das KoBG anwendbar sein wird.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.