Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.10.5.1 Rahmen für den regelmässigen Schweizer Beitrag

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 644

Als Teil des Pakets Schweiz–EU schafft das Beitragsabkommen einen rechtsverbindlichen Mechanismus für einen regelmässigen Schweizer Beitrag an ausgewählte EUMitgliedstaaten. Hauptpfeiler des Schweizer Beitrags bleibt die Stärkung der Kohäsion innerhalb der EU. Künftig sollen mindestens 90 % der Mittel des Schweizer Bei593 594 SR 171.10 Abrufbar unter: www.efk.admin.ch > Publikationen > Berichte > Querschnittsprüfung über die Vergabe des zweiten Schweizer Beitrags an EU-Mitgliedstaaten (EFK-24414). trags in diesem Bereich eingesetzt werden. Wie von der Schweiz angestrebt, kann im Rahmen des Schweizer Beitrags aber wie bisher auf andere wichtige gemeinsame Herausforderungen – wie aktuell im Bereich Migration – reagiert werden. Hierfür ist ein Anteil von maximal 10 % des jeweiligen Beitrags vorgesehen – die Schweiz und die EU entscheiden jeweils gemeinsam, ob dafür ein Bedarf besteht. Dies erlaubt eine flexible Reaktion auf zukünftige Entwicklungen und die Berücksichtigung von zusätzlichen strategischen Schweizer Interessen. Das Beitragsabkommen legt den Rhythmus des Schweizer Beitrags in sogenannten Beitragsperioden fest. Die Beitragsperioden beginnen jeweils zwei Jahre nach dem Start des MFR der EU und dauern gleich lang, das heisst aktuell sieben Jahre. Dank diesem zeitversetzten Start kann die Schweiz zusammen mit den Partnerstaaten gezielt Bereiche für die Zusammenarbeit identifizieren, für die keine oder unzureichende EU-Mittel zur Verfügung stehen oder in denen die Schweiz mit ihrer Expertise einen besonders wertvollen Beitrag leisten kann. Schweizer Interessen werden dabei berücksichtigt. So kann die Schweiz einen substanziellen Mehrwert für die Partnerstaaten und deren Bevölkerung schaffen. Die Umsetzungsperiode ist der Zeitraum, in dem die Unterstützungsmassnahmen umgesetzt und die entsprechenden Gelder ausbezahlt werden. Sie ist länger als die Beitragsperiode und beträgt mindestens zehn Jahre. Mit den bisherigen Beiträgen hat die Schweiz im Bereich Kohäsion jene EUMitgliedstaaten unterstützt, welche der EU nach dem 1. Mai 2004 beigetreten sind. Neu erfolgt die Auswahl der Partnerstaaten im Bereich Kohäsion anhand ihrer wirtschaftlichen Entwicklung: Partnerstaaten im Bereich Kohäsion sind künftig jene EUMitgliedstaaten, deren Bruttonationaleinkommen (BNE) pro Kopf kaufkraftbereinigt weniger als 90 % des EU-Durchschnitts beträgt. Das bedeutet, dass der Schweizer Beitrag im Bereich Kohäsion bedarfsgerecht in den wirtschaftlich schwächeren EUMitgliedstaaten eingesetzt wird. Die Partnerstaaten des Schweizer Beitrags werden jeweils für eine Beitragsperiode bestimmt.

Die einzelnen Elemente für die Umsetzung des Beitrags werden für jede Beitragsperiode gemäss den Bestimmungen des Beitragsabkommens neu festgelegt. Dies geschieht wie bei den bisherigen Schweizer Beiträgen auf zwei Ebenen: erstens in einem rechtlich unverbindlichen MoU mit der EU und zweitens in länderspezifischen, rechtlich verbindlichen Umsetzungsabkommen mit den Partnerstaaten des Beitrags. Das MoU enthält insbesondere die Höhe des jeweiligen Beitrags, die Aufteilung der Mittel auf die Partnerstaaten, die thematische Ausrichtung im Bereich Kohäsion und gegebenenfalls die Modalitäten eines Beitrags zur Bewältigung von anderen wichtigen gemeinsamen Herausforderungen. In den länderspezifischen Umsetzungsabkommen mit den Partnerstaaten werden insbesondere die thematische Verteilung der Gelder, die vorgesehenen Unterstützungsmassnahmen und die Vorgaben zur Beachtung der gemeinsamen Werte und Umsetzungsprinzipien festgelegt. Die Schweiz und die EU beginnen jeweils mindestens drei Jahre vor Ende der laufenden Beitragsperiode Gespräche über das MoU für die nächste Beitragsperiode und schliessen diese spätestens innerhalb von zwei Jahren ab. Die Umsetzungsabkommen mit den Partnerstaaten im Bereich Kohäsion müssen spätestens zwei Jahre nach Beginn der Beitragsperiode abgeschlossen sein. Im Bereich andere wichtige gemeinsame Herausforderungen müssen die Umsetzungsabkommen spätestens fünf Jahre nach Beginn der Beitragsperiode abgeschlossen sein. Dies erlaubt eine grössere Flexibilität bei der Reaktion auf andere wichtige gemeinsame Herausforderungen. Damit bleibt beispielsweise eine Umsetzung in zwei Phasen, wie beim zweiten Schweizer Beitrag im Bereich Migration, weiterhin möglich. Vor Beginn der Gespräche über das MoU mit der EU werden die APK gemäss Artikel 152 Absatz 3 ParlG konsultiert. Dies betrifft insbesondere die Höhe des jeweiligen Beitrags sowie die angestrebten thematischen Schwerpunkte. Auf Basis des MoU wird der Bundesrat dem Parlament die entsprechenden Verpflichtungskredite zur Genehmigung unterbreiten. Nach der Genehmigung der Verpflichtungskredite werden die Verhandlungen mit den Partnerstaaten zu den länderspezifischen Umsetzungsabkommen aufgenommen. Die Budgethoheit des Parlaments sowie dessen Mitwirkung in der Aussenpolitik sind damit gewährleistet.

Wie im Schweizer Verhandlungsmandat vorgesehen, enthält Anhang II des Beitragsabkommens bereits die wesentlichen Modalitäten für den ersten Schweizer Beitrag 2030–2036 (s. Ziff. 2.10.5.5). Daher weicht das Vorgehen für die erste Beitragsperiode 2030–2036 leicht vom oben geschilderten langfristigen Mechanismus ab.

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