Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.10.9.3 Verpflichtungskredit für die einmalige zusätzliche finanzielle Verpflichtung

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 689

Die einmalige zusätzliche finanzielle Verpflichtung ist in eine Phase vor und eine Phase nach dem Inkrafttreten des Stabilisierungsteils des Pakets Schweiz–EU unterteilt. Für die Periode von Ende 2024 bis zum Inkrafttreten des Stabilisierungsteils leistet die Schweiz eine einmalige zusätzliche finanzielle Verpflichtung von 130 Millionen Franken pro Jahr. Ab Inkrafttreten des Stabilisierungsteils bis Ende 2029 beläuft sich die einmalige zusätzliche finanzielle Verpflichtung auf 350 Millionen Franken pro Jahr. Mit der Annahme, dass das Paket Schweiz–EU frühestens am 1. Januar 2028 in Kraft tritt, beträgt die einmalige zusätzliche finanzielle Verpflichtung maximal

1090 Millionen Franken. Bei einem Inkrafttreten ab dem 1. Januar 2030 würde die zusätzliche finanzielle Verpflichtung 650 Millionen Franken betragen. Der vorliegende Bundesbeschluss über den Verpflichtungskredit für die zusätzliche finanzielle Verpflichtung enthält den Betrag, der bei einem Inkrafttreten am 1. Januar 2028 zu leisten wäre, abzüglich der 5 % Eigenmittel und der 2 %, die für den SEPF bestimmt sind. Die Ausschöpfung des Verpflichtungskredits ist somit abhängig vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Stabilisierungsteils des Pakets Schweiz–EU (Bilaterale III). Die einmalige zusätzliche finanzielle Verpflichtung wird parallel zum ersten Beitrag unter dem Beitragsabkommen umgesetzt und beschränkt sich auf den Bereich Kohäsion. Die Ausführungen in Ziffer 2.10.9.1 zum Verpflichtungskredit Kohäsion gelten auch für die einmalige zusätzliche finanzielle Verpflichtung. Da beide Verpflichtungskredite im Bereich Kohäsion umgesetzt werden, ist eine begrenzte Durchlässigkeit von maximal 100 Millionen Franken zwischen diesen vorgesehen. Dies vereinfacht die Operationalisierung der Programme und Projekte und deren finanzadministrative Abwicklung.

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