Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.10.9 Inhalt der drei Kreditbeschlüsse

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 674

In Anhang II des Beitragsabkommens werden die zentralen Elemente der ersten Beitragsperiode 2030–2036 festgelegt (s. Ziff. 2.10.5.5). Dazu zählt die Aufteilung zwischen den inhaltlichen Pfeilern Kohäsion und gemeinsame Herausforderungen, wobei für letztere die Migration als Thema für den ersten Beitrag vereinbart wurde. Zudem wurden die Eckwerte der einmaligen zusätzlichen finanziellen Verpflichtung (Ende 2024–Ende 2029) in Anhang III festgelegt (s. Ziff. 2.10.5.6). Deshalb beinhaltet diese Vorlage die entsprechenden Verpflichtungskredite: Je ein Kreditbegehren im Rahmen des ersten Schweizer Beitrags für die Bereiche Kohäsion (Umsetzung durch die DEZA und das SECO) und Migration (Umsetzung durch das SEM) sowie ein Kreditbegehren für die einmalige zusätzliche finanzielle Verpflichtung (nur Bereich Kohäsion), die gemeinsam mit dem Verpflichtungskredit Kohäsion umgesetzt werden soll. Die entsprechenden Mittel fliessen nicht ins EU-Budget, sondern werden direkt den Partnerstaaten zugutekommen.

Die detaillierten organisatorischen und thematischen Spezifitäten für die ab 2030 umzusetzenden Programme, die über die Eckwerte hinausgehen, wurden im Beitragsabkommen bewusst offengelassen. Diese sollen zeitnah vor Beginn der Umsetzung mit der EU in einem MoU festgehalten werden. Entsprechend konzentrieren sich die nachfolgenden Abschnitte unter Ziffer 2.10.9 auf die für den nächsten Beitrag zentralen konzeptionellen Punkte. Die APK werden im Vorfeld der Verhandlungen zum MoU zu dessen Inhalt konsultiert werden.

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Unterabschnitte

  1. 2.10.9.3Verpflichtungskredit für die einmalige zusätzliche finanzielle Verpflichtung