Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.10.11.2.4 Verpflichtungskredit für die einmalige zusätzliche finanzielle Verpflichtung

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 698

Wie beim Verpflichtungskredit Kohäsion stützt sich die Zuständigkeit der Bundesversammlung für den Kreditbeschluss auch beim Verpflichtungskredit für die einmalige zusätzliche finanzielle Verpflichtung auf Artikel 167 BV sowie auf Artikel 8 des E-KoBG. Die gesetzlichen Grundlagen für die Ausrichtung der Subventionen sind das Beitragsabkommen sowie Artikel 2 des E-KoBG.

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