Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.10.11.2.2 Verpflichtungskredit Kohäsion

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 698

Die Zuständigkeit des Parlaments für den Kreditbeschluss stützt sich auf Artikel 167 BV. Nach Artikel 8 des mit dieser Vorlage ebenfalls vorgelegten E-KoBG (s. Ziff. 2.10.8) werden die Mittel als Verpflichtungskredite für jeweils mehrere Jahre bewilligt. Die gesetzlichen Grundlagen für die Ausrichtung der Subventionen sind das Beitragsabkommen sowie Artikel 2 des E-KoBG.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.