Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.10.11.6.1 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 699

Mit dem Beitragsabkommen verpflichtet sich die Schweiz zu einem regelmässigen finanziellen Beitrag. Zudem werden in Anhang II des Beitragsabkommens die Höhe des ersten Beitrags 2030–2036 und in Anhang III die Höhe der einmaligen zusätzlichen finanziellen Verpflichtung festgelegt. Völkerrechtliche Verträge, die Subventionsbestimmungen enthalten, unterliegen nicht der Ausgabenbremse, da es nicht möglich ist, die Bestimmung über den finanziellen Beitrag der Schweiz herauszubrechen und unabhängig vom Rest zu behandeln, wie dies bei Bundesgesetzen möglich ist. Das Beitragsabkommen und dessen Anhänge II und III sind deshalb nicht der Ausgabenbremse unterstellt. Der vorliegende Erlass (KoBG) regelt die Umsetzung der Beiträge der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der EU, wie sie im Beitragsabkommen zwischen der Schweiz und der EU vorgesehen sind. Der Erlass ist deshalb nicht der Ausgabenbremse unterstellt.

Die Verpflichtungskredite Kohäsion und Migration sowie jener für die einmalige zusätzliche finanzielle Verpflichtung stehen wie das KoBG im Zusammenhang mit der Umsetzung des Beitragsabkommens beziehungsweise beziehen sich auf die bereits im Beitragsabkommen ausgehandelten Beiträge. Sie sind deshalb nicht der Ausgabenbremse zu unterstellen.

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