Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.10.10.1.1 Finanzielle Auswirkungen

Dieser Abschnitt enthält vor allem Gliederung bzw. Inhaltsverzeichnis des amtlichen Dokuments.

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 690

Die Ausgaben für den Bund in der Umsetzungsperiode 2030–2039 setzen sich zusammen aus dem ersten Beitrag von 350 Millionen Franken pro Jahr für die Beitragsperiode 2030–2036 (d. h. insgesamt 2450 Mio. CHF) und der einmaligen zusätzlichen finanziellen Verpflichtung, die sich auf 130 Millionen Franken pro Jahr bis zum Inkrafttreten des Stabilisierungsteils des Pakets Schweiz–EU und danach auf 350 Millionen Franken pro Jahr bis Ende 2029 beläuft (d. h. bei einem Inkrafttreten auf Anfang 2028 ein Maximalbetrag von insgesamt 1090 Mio. CHF für den Zeitraum von Ende 2024–Ende 2029). Den Gesamtbeträgen angerechnet wird der Personal- und Sachaufwand der Bundesverwaltung von maximal 5 %, der für die Umsetzung der Programme und Projekte notwendig ist, sowie die Mittel für den SEPF von maximal

2 %. Der Eigenaufwand und die Mittel des SEPF müssen nicht zwingend voll ausgeschöpft werden. Sie eignen sich jedoch nicht für Sparmassnahmen, da gegenüber der EU beziehungsweise den Partnerstaaten der vereinbarte Gesamtbetrag des jeweiligen Beitrags geleistet werden muss.

Die Gesamtbeträge sind Teil des ordentlichen Bundesbudgets und damit der Schuldenbremse gemäss Artikel 126 BV unterstellt. Dies gilt auch für zukünftige Beitragsperioden. Der erste Beitrag setzt sich aus einem Beitrag an die Kohäsion und einem Beitrag an die Bewältigung wichtiger gemeinsamer Herausforderungen im Bereich der Migration zusammen. Die dafür beantragten Verpflichtungskredite Kohäsion und Migration sollen eine Beitragsperiode von sieben Jahren abdecken (2030–2036). Aufgrund der längeren Umsetzungsperiode wird sich die Auszahlungsdauer auf zehn Jahre erstrecken (2030–2039). Der Verpflichtungskredit für die einmalige zusätzliche finanzielle Verpflichtung (referenziert auf Ende 2024–Ende 2029) wird ab 2030 ebenfalls über zehn Jahre umgesetzt und ausbezahlt.

Die Auszahlungen aus den entsprechenden Verpflichtungskrediten sind ab 2030 im jeweiligen Budget und Finanzplan einzustellen. Es ist vorgesehen, dass das EDA (DEZA) und das WBF (SECO) den Verpflichtungskredit Kohäsion sowie den Verpflichtungskredit für die einmalige zusätzliche finanzielle Verpflichtung je zur Hälfte bewirtschaften. Der Verpflichtungskredit Migration wird dem EJPD (SEM) zugeteilt. Im Bereich Kohäsion werden die Finanzmittel gemäss dem im Beitragsabkommen vorgesehenen Verteilschlüssel auf die ausgewählten Partnerstaaten aufgeteilt. Im Bereich Migration wird sich die Zuteilung der Finanzmittel des Verpflichtungskredits auf die einzelnen EU-Mitgliedstaaten entsprechend der Planung der Mehrjahresprogramme ergeben. Wie bis anhin beim Erweiterungsbeitrag und beim zweiten Schweizer Beitrag werden die Mittel in Franken verpflichtet und ausbezahlt, sodass die Schweiz während der Umsetzung des jeweiligen Beitrags kein Wechselkursrisiko trägt.

Die für den Eigenaufwand (5 %) und den SEPF (2 %) im Beitragsabkommen vereinbarten Mittel von insgesamt 7 % sind nicht Teil der drei Verpflichtungskredite. Sie werden dem Parlament jeweils mit der Botschaft zum Voranschlag zur Genehmigung unterbreitet.

Der Schweizer Beitrag kann gemäss den Regeln der OECD nicht an die öffentliche Entwicklungshilfe der Schweiz angerechnet werden.

Tabelle 2.10.10.1.1 (1): Erster Schweizer Beitrag – Auszahlungsplanung 2030–

2039 (indikativ) (in Mio. CHF) 2030 2031 2032 2033 2034 2035 2036 2037 2038 2039 Total VK Kohäsion 10 50 50 100 150 200 350 400 400 295,08 2005,08

– davon DEZA 5 25 25 50 75 100 175 200 200 147,54 1002,54

– davon SECO 5 25 25 50 75 100 175 200 200 147,54 1002,54 VK Migration 3 5 20 35 40 45 40 40 25 20,42 273,42 Swiss Expertise and Partnership Fund (2 %) 4,9 4,9 4,9 4,9 4,9 4,9 4,9 4,9 4,9 4,9 49,00 Eigenaufwand (5 %) 122,50 Erster Schweizer Beitrag - Total 2450 Tabelle 2.10.10.1.1 (2): Einmalige zusätzliche finanzielle Verpflichtung – Auszahlungsplanung 2030–2039 (indikativ) (in Mio. CHF) 2030 2031 2032 2033 2034 2035 2036 2037 2038 2039 Total VK einm. zus.

fin. Verpflichtung 20 40 60 80 120 150 150 150 150 93,70 1013,70

– davon DEZA 10 20 30 40 60 75 75 75 75 46,85 506,85

– davon SECO 10 20 30 40 60 75 75 75 75 46,85 506,85 Swiss Expertise and Partnership Fund (2 %) 2,18 2,18 2,18 2,18 2,18 2,18 2,18 2,18 2,18 2,18 21,80 Eigenaufwand (5 %) 54,50 Einmalige zusätzliche finanzielle Verpflichtung - Total 1090 Die im Verpflichtungskredit «einmalige zusätzliche finanzielle Verpflichtung» eingestellten Mittel entsprechen einem Maximalbetrag. Falls das Paket Schweiz–EU statt am 1. Januar 2028 erst Anfang 2030 in Kraft treten würde, liegen die Auszahlungen in den Jahren 2030–2039 insgesamt 440 Millionen Franken (d. h. durchschnittlich

44 Mio. CHF pro Jahr) tiefer.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.