Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.1.6.1.3 Beziehung zum Abkommen

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 90

Diese Bestimmung ist nur vorgesehen, wenn die institutionellen Bestimmungen mittels eines Protokolls in die bestehenden Binnenmarktabkommen eingefügt werden. Sie regelt das Verhältnis zwischen den bereits bestehenden institutionellen Bestimmungen im Abkommen und den neuen institutionellen Bestimmungen, die im Protokoll vereinbart wurden. Eine solche Bestimmung ist somit in künftigen Abkommen nicht erforderlich, da die institutionellen Bestimmungen in diesen Fällen direkt in den Hauptteil des Abkommens aufgenommen werden.

Als Grundsatzregel gilt die Aufhebung (Art. 2 Abs. 2 IP-LuftVA). Die bestehenden institutionellen Bestimmungen des Abkommens, die durch die neuen institutionellen Bestimmungen im Protokoll hinfällig werden, sind aufgelistet. Die Auflistung ist abschliessend. Bestehende institutionelle Bestimmungen des Abkommens, die nicht aufgelistet sind und nicht durch das Änderungsprotokoll geändert werden, bleiben in Kraft. Ziel ist es, Rechtssicherheit zu gewährleisten.

Im Übrigen stellt diese Bestimmung klar, dass das institutionelle Protokoll, sein Anhang und seine Anlage integraler Bestandteil des Abkommens sind und dass jede Bezugnahme auf die «Europäische Gemeinschaft» oder die «Gemeinschaft» als Bezugnahme auf die EU gilt (Art. 2 Abs. 1 und 3 IP-LuftVA).

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