Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.1.6.1.2 Ziele

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 89

Ziel der institutionellen Bestimmungen ist es, den Parteien, Wirtschaftsakteuren und Privatpersonen eine grössere Rechtssicherheit, Gleichbehandlung und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten (Art. 1 Abs. 1 IP-LuftVA). Dieses Ziel gilt nur für jene Teile der Abkommen, die sich auf die Beteiligung der Schweiz am EUBinnenmarkt beziehen, und nicht für jene Teile der Abkommen, die diese Beteiligung nicht betreffen (z. B. die Thematik der Niederlassungsbewilligungen in einem Protokoll zum FZA). Es unterscheidet sich insbesondere vom Ziel des Abkommens vom

2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), einen einheitlichen Wirtschaftsraum in Europa zu schaffen.

Die «neuen institutionellen Lösungen» umfassen (i) ein Verfahren für die dynamische Übernahme der relevanten EU-Rechtsakte in das Abkommen, (ii) die einheitliche Auslegung und Anwendung des Abkommens und der EU-Rechtsakte, auf die darin Bezug genommen wird, (iii) die Überwachung und Anwendung des Abkommens und (iv) die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Parteien im Zusammenhang mit dem Abkommen. Diese Elemente ermöglichen einen kontinuierlichen und ausgewogenen Ausbau der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Parteien (Art. 1 Abs. 2 Bst. a bis d IP-LuftVA). Es wird daran erinnert, dass die Abkommen zwischen der Schweiz und der EU völkerrechtliche Instrumente sind und dass die Grundsätze des Völkerrechts berücksichtigt werden müssen. Es wird auch betont, dass die institutionellen Elemente allen bisherigen und künftigen Binnenmarktabkommen gemeinsam sind. Die institutionellen Elemente sollen somit grundsätzlich in alle künftigen Binnenmarktabkommen aufgenommen werden, nicht aber in andere Arten von Abkommen, wie zum Beispiel Kooperationsabkommen. Die dynamische Rechtsübernahme ist von einer Ausdehnung des EU-Rechtsbestands auf die Schweiz zu unterscheiden, wie es beispielsweise der Fall wäre, wenn die Schweiz der EU beitreten würde. Dies bedeutet insbesondere, dass die Schweiz nicht an die allgemeinen Grundsätze des Binnenmarkts gebunden ist, wie die Grundfreiheiten des EU-Binnenmarkts oder den Grundsatz der Nichtdiskriminierung, es sei denn, dies wurde von den Parteien ausdrücklich für bestimmte Elemente vereinbart. Die Bestimmung über die Ziele stellt schliesslich klar, dass die institutionellen Elemente den Geltungsbereich und die Ziele, wie sie in jedem Binnenmarktabkommen individuell festgelegt sind, nicht ändern (Art. 1 Abs. 2 IP-LuftVA). Mit anderen Worten: Die Anwendung dieser Elemente muss innerhalb des durch den Geltungsbereich und die Ziele des Abkommens vorgegebenen Rahmens erfolgen. Dieser allgemeine Grundsatz gilt für alle institutionellen Elemente und wird auch in den anderen institutionellen Bestimmungen präzisiert. Diese Garantie ist besonders wichtig, um das Ausmass der dynamischen Rechtsübernahme zu begrenzen, denn diese darf den Geltungsbereich und die Ziele des Abkommens nicht ändern (s. Ziff. 2.1.6.2.6). Die Beschränkung der dynamischen Rechtsübernahme auf den in jedem einzelnen Abkommen definierten Geltungsbereich verhindert beispielsweise, dass die Schweiz im Rahmen der Personenfreizügigkeit arbeitsrechtliche Regelungen der EU übernehmen müsste. Das Arbeitsrecht fällt nicht in den Geltungsbereich des FZA. Der Geltungsbereich und die Ziele des Abkommens können nur einvernehmlich von beiden Parteien mittels eines ordentlichen Verfahrens zur Änderung des Abkommens angepasst werden.

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