Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.8.10.7 Datenschutz

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 619

Die EU verarbeitet personenbezogene Daten zum Zweck der Durchführung, Verwaltung und Überwachung der Umsetzung der Finanzhilfe/Einhaltung der Bestimmungen der Finanzhilfevereinbarungen oder zum Schutz der finanziellen Interessen der EU (einschließlich Kontrollen der Förderfähigkeit der Kosten, der ordnungsgemäßen Durchführung der Maßnahme und der Einhaltung anderer Verpflichtungen). Sie übt die Datenbearbeitung gemäss der Verordnung zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und 573 sonstigen Stellen der Union aus, worauf in den Finanzhilfevereinbarungen hingewiesen wird. Demgegenüber sind die Datenschutzverpflichtungen der Beitragsempfängerinnen und -empfänger (z. B. die Gewährleistung einer rechtmäßigen, fairen und transparenten Verarbeitung personenbezogener Daten) eine vertragliche Verpflichtung im Rahmen der Finanzhilfevereinbarungen und gelten für alle Begünstigten. 573 Verordnung (EU) 2018/1725 des europäischen Parlaments und des Rats vom 23. Oktober

2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG, ABl. Nr. L 295 vom 21.11.2018, S. 39.

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